Der Begriff "Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung" bezeichnet die von den Handelsministern der Europäischen Union und den Mittelmeerpartnerländer initiierte Ausdehnung des Systems der Paneuropäischen Ursprungskumulierung auf sämtliche Mittelmeerländer (Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, das Westjordanland und den Gazastreifen) sowie die Färöer-Inseln.
Die Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung innerhalb einer Gruppe von Ländern setzt neben einem umfassenden Netzwerk von Präferenzabkommen zwischen allen an der Kumulierung teilnehmenden Ländern auch die Anwendung einheitlicher Ursprungsregeln im Rahmen dieser Abkommen voraus.
Eine aus allen beteiligten Partnerländern zusammengesetzte Arbeitsgruppe hat daher ein Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsprotokoll erarbeitet, das auf der Tagung der Europa-Mittelmeerländer-Handelsminister am 07. Juli 2003 in Palermo angenommen wurde. Der Zeitraum, der für die Verwirklichung eines umfassenden Netzwerkes von Präferenzabkommen zwischen allen in die künftige Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung einzubeziehenden Länder erforderlich sein wird, ist nicht abzusehen. Im Interesse einer möglichst baldigen Ausdehnung des bestehenden Kumulierungssystems, hat man sich zu folgendem Verfahren entschlossen:
Sobald zwischen mindestens drei Vertragsparteien Präferenzabkommen zur Anwendung kommen, deren Ursprungsprotokolle dem Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsprotokoll entsprechen, wird die erweiterte Kumulierung zwischen diesen Parteien anwendbar sein. So kann das System der diagonalen Kumulierung innerhalb einer oder mehrerer begrenzter Gruppen von Ländern der bisherigen Kumulierungszone und des Mittelmeerraumes Anwendung finden, ohne dass die umfassende Vernetzung von Präferenzabkommen unter Anwendung des Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsprotokolls zwischen allen Ländern der künftigen Paneuropa-Mittelmeer-Zone abgeschlossen sein muss.
Die sich daraus ergebende Struktur unterschiedlicher und fortschreitender Kumulierungsmöglichkeiten im Warenverkehr mit den einzelnen Ländern dieser Zone wird als "variable Geometrie" bezeichnet.
Die Anwendung der erweiterten Kumulierung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem jeweiligen Bestimmungsland muss ein Präferenzhandelsabkommen Anwendung finden.
- Die Vormaterialien und Erzeugnisse müssen Ihre Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die den Regeln des Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsprotokolls entsprechen.
- Die Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und im Gebiet der anderen Vertragspartei nach deren eigenem Verfahren veröffentlicht worden sind.
Die Kumulierung ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.
Waren, die ihren Ursprung unter Anwendung der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung erlangt haben, müssen darüber hinaus im jeweiligen Präferenznachweis als solche bezeichnet werden, damit geprüft werden kann, ob zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland die Voraussetzung der variablen Geometrie erfüllt ist. Deshalb wurden die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und die Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED als weitere Präferenznachweise eingeführt. Die Besonderheit dieser neuen Präferenznachweise besteht darin, dass in ihnen zwingend Angaben zur Anwendung der Kumulierungsbestimmungen zu machen sind.
Weitere Informationen zu den Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsprotokollen und zur Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED bzw. der Rechnungserklärung EUR-MED enthalten die Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Paneuropa-Mittelmeer, die im Amtsblatt der EU Nr. C 83 vom 17. April 2007 veröffentlicht wurden.
Wichtiger Hinweis: Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED bzw. Rechnungserklärungen EUR-MED, die einen Hinweis auf die Anwendung der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung enthalten, können von unserer Handelskammer nicht als Ursprungsnachweise für nichtpräferentielle Ursprungszeugnisse anerkannt werden.
Aktueller Stand der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung
Im Amtsblatt der Europäischen Union wird regelmäßig eine Matrix veröffentlicht, aus der sich der aktuelle Stand der Präferenzabkommen ergibt, im Rahmen derer zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft Regeln Anwendung finden, die denen des Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsprotokolls entsprechen. Die jeweils aktuelle Matrix finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung in der Rubrik Aktuelles.
Nur soweit danach zwischen dem Ausfuhrland, allen im Einzelfall am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem jeweiligen Bestimmungsland die erforderlichen Abkommen abgeschlossen wurden und zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft im Rahmen dieser Abkommen Regeln Anwendung finden, die denen des Europa-Mittelmeer-Ursprungsprotokolls entsprechen, kann von den erweiterten Kumulierungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden.
Maßgebendes Datum für die Anwendbarkeit der Kumulierung ist dabei das Datum, ab dem das letzte Ursprungsprotokoll in dem jeweils erforderlichen Netzwerk von Präferenzabkommen mit identischen Ursprungsregeln anwendbar ist.