FAQs der Berufsbildung
Antworten auf häufig gestellte Fragen in der Berufsbildung
Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie uns diese gerne per Mail : ausbildungsberatung@hk24.de
Fragenübersicht zur Berufsbildung
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Ausbildung
Abschlussprüfung (siehe Prüfungen)
Anmeldeschluss
| Wann ist der Anmeldeschluss für die Abschlussprüfungen? |
| Wie lange darf ich am Tag arbeiten? |
| Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung? | |
| Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung bei verkürzter Ausbildungszeit? |
| Wann kann die Ausbildungszeit verkürzt werden? | |
| Wann kann die Ausbildungszeit verlängert werden? | |
| Kann eine Ausbildung unterbrochen werden? | |
| Wann endet ein Ausbildungsverhältnis? |
| Welche Unterlagen müssen für den Ausbildungsvertrag bei unserer Handelskammer eingereicht werden? | |
| Woher bekommt man die Ausbildungsunterlagen? | |
| Kann ein Ausbildungsvertrag online erstellt werden? |
| Was muss ich beachten, wenn ich einen Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung stellen muss? |
| Wie finde ich eine Lehrstelle? | |
| Wie finde ich Auszubildende für meinen Betrieb? |
Begabtenförderung
| Gibt es Förderungen/Stipendien für Berufliche Weiterbildung? |
| Gibt es besondere Regelungen für die Prüfung von Behinderten? |
Berechtigungsnachweis (siehe HVV)
Berichtsheft
| Wann muss der jugendliche Auszubildende zur Erstuntersuchung? | |
| Wann muss der jugendliche Auszubildende zur Nachuntersuchung? |
| Ist es möglich die Ausbildung in einem anderer Betrieb fortzusetzen? | |
| Was muss ich als Betrieb beachten, wenn ich eine/n Azubildende/n aus einem anderen Unternehmen weiter ausbilde? |
Eintragungsgebühr
| Wie hoch ist die Eintragungsgebühr für ein Ausbildungsverhältnis? |
| Kann eine Ausbildung unterbrochen werden? | |
| Was ist zu beachten, wenn eine Auszubildende schwanger ist? |
Erstuntersuchung
Externe Prüfungszulassung (siehe Prüfungen)
Förderung
| Wann muss auf Grund von Fehlzeiten während der Ausbildung diese verlängert werden? |
Gebühren
| Wie hoch ist die Eintragungsgebühr für ein Ausbildungsverhältnis ? |
Gehalt (Siehe Vergütung)
Industriepreis
| Gibt es Förderungen/Stipendien für Berufliche Weiterbildung? |
| Was muss ich tun, wenn mein Betrieb insolvent ist? |
| Was bedeutet INTAS? |
Kündigung
Lehrstellen
Meister-BAföG
| Gibt es Förderungen/Stipendien für "berufliche Weiterbildung"? |
| Was ist zu beachten, wenn eine Auszubildende schwanger ist? |
Nachuntersuchung
Probleme
| Ich habe ein Problem in der Ausbildung. Was kann ich tun? |
| Kann die Probezeit verlängert werden? | |
| Wie kann ich innerhalb der Probezeit kündigen? | |
| Wie komme ich nach einer Kündigung zu einem neuen Ausbildungsverhältnis? |
Schwangerschaft
| Was ist zu beachten, wenn eine Auszubildende schwanger ist? |
| Gibt es Sonderurlaub für Prüfungsvorbereitungen? |
| Gibt es Förderungen/Stipendien für Berufliche Weiterbildung? |
Tarif (Siehe Vergütung)
Teilzeitausbildung
| Wer kann eine Ausbildung in Teilzeit absolvieren? |
Überstunden
| Gibt es einen Ausgleich für mehr geleistete Stunden? |
| Ich mache eine Umschulung. Bekomme ich auch einen Berechtigungsnachweis, um verbilligte Wertmarken beim HVV erwerben zu können? |
| Wie ist das mit dem Urlaub? | |
| Woher bekomme ich die Urlaubstarife? | |
| Muss Urlaubsgeld gezahlt werden? | |
| Wann wird das Bundesurlaubsgesetz angewendet? | |
| Wann muss Teilurlaub gegeben werden? |
Vergütung
| Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung? | |
| Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung bei verkürzter Ausbildungszeit? | |
| Was verdient man nach der Ausbildung? |
| Wie und wann kann die Ausbildung verkürzt werden? | |
| Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung bei verkürzter Ausbildungszeit? |
| Wie ist das mit der vorzeitigen Zulassung zur Prüfung? |
Wechsel der Ausbildungsstätte
| Ist es möglich, die Ausbildung in einem anderen Betrieb fortzusetzen? | |
| Was muss ich als Betrieb beachten, wenn ich eine/n Auszubildende/n aus einem anderen Unternehmen weiter ausbilde? |
| Kann eine Ausbildung unterbrochen werden? |
| Muss Weihnachtsgeld gezahlt werden? |
| Gibt es Förderungen/Stipendien für "berufliche Weiterbildung"? |
Zeugnis
| Woher bekomme ich eine Übersetzung meines Prüfungszeugnisses? |
Zulassung zur Abschlussprüfung (siehe Prüfungen)
Zwischenprüfung
| Wann sind die Zwischenprüfungen und muss daran teilgenommen werden? |
Antworten zur Fragenübersicht
Wie kann ich innerhalb der Probezeit kündigen?
| · |
Innerhalb der Probezeit können beide Vertragsparteien das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und vor Ende der Probezeit zugestellt sein. Besonderer Kündigungsschutz, z. B. Mutterschutz, muss beachtet werden. |
| · | Auszubildende haben Anspruch auf anteiligen Urlaub für die absolvierte Ausbildungszeit (siehe anteiliger Urlaub) und auf ein Zeugnis. |
| · | Bitte informieren Sie unsere Handelskammer (Fax: 040/36138 - 123) sowie die zuständige Berufsschule über die Kündigung. |
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· |
1. Melden Sie sich bei Ihrer zuständigen Geschäftsstelle der Hamburger Arbeitsagentur. Sagen Sie dazu, dass Sie bereits ein Ausbildungsverhältnis begonnen hatten, dieses aber jetzt gekündigt ist. Fragen Sie gleich nach offenen Angeboten für Ihren Beruf. |
| · | 2. Fragen Sie Ihre zuständige Berufsschule, ob Sie als Gastschüler weiter am Unterricht teilnehmen können. In den meisten Berufsschulen ist dies bis zu 2 Monate lang möglich. So bleiben Sie am Ball bis Sie ein neues Ausbildungsverhältnis gefunden haben. |
| · | 3. Nutzen Sie die Online-Lehrstellenbörse unserer Handelskammer: www.hamburger-lehrstellenboerse.de |
| · | Stellen Sie Ihr Profil unter "Gesuche" ein und suchen Sie täglich nach neuen Angeboten. Hinweis: Melden Sie sich auch bei Firmen, die Ausbildungsplätze erst für das folgende Jahr anbieten. Mit einer bereits begonnenen Ausbildung bringen Sie ja schon Vorkenntnisse mit, und das ist bei vielen Unternehmen ein Plus. |
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| · | Die Probezeit dauert mindestens einen Monat und maximal vier Monate. |
| · | Eine Verlängerung über diese Zeit hinaus ist nicht möglich. |
| · | Blockunterricht während der Probezeit gilt nicht als Unterbrechung! |
| Ausnahme: | |
| Der/die Auszubildende war mehr als ein Drittel der vereinbarten Probezeit krank. In diesem Fall kann die Probezeit um die durch Krankheit ausgefallene Zeit verlängert werden. Sie darf aber insgesamt vier Monate nicht überschreiten. Die Verlängerung sollte von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart und unserer Handelskammer mitgeteilt werden. |
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Kündigung / Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit:
1. Kündigung
Das Berufsausbildungsverhältnis kann nur gekündigt werden:
| · |
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG); |
| · | von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). |
| · | Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG). |
| · | Eine Kopie der Kündigung muss unserer Handelskammer zugesandt werden. |
| · | Die Berufsschule muss ebenfalls informiert werden. |
| · | Das Ausbildungsverhältnis kann im beiderseitigen Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Ein Grund muss in diesem Fall nicht angegeben werden. |
| · | Ein Aufhebungsvertrag kann jederzeit ohne Einhalten einer Frist vereinbart werden. |
| · | Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen. |
| · | Eine Kopie des Aufhebungsvertrages muss unserer Handelskammer zugesandt werden. |
| · | Die Berufsschule muss ebenfalls informiert werden. |
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Der gesetzliche Mindesturlaub ist:
| · | für Jugendliche in § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG); |
| · | für Erwachsene im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt. |
| · | Tarifliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen sind zu beachten. |
| · | Auf den vollen Jahresurlaub hat der Auszubildende erst nach einer 6 monatigen Wartezeit (§ 4 BUrlG) Anspruch. |
| · | Urlaub kann jederzeit vom Ausbildenden (Firma) gewährt werden. |
| · | Der Ausbildende (Firma) legt den Urlaub fest, soll aber die Wünsche des Auszubildenden berücksichtigen. |
| · | Der Urlaub sollte innerhalb der Berufsschulferien gegeben werden. |
| · | Der Urlaub sollte zusammenhängend gewährt werden. Besteht ein Urlaubsanspruch von mehr als zwölf Werktagen und kann der Urlaub nicht zusammenhängend gewährt werden, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen (§7 Abs. 2 BUrlG). |
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| · | Für tarifgebundene Ausbildungsbetriebe ergibt sich der Anspruch des Urlaubs aus den jeweiligen Tarifverträgen. |
| · | Bei nicht tarifgebundenen Ausbildungsbetrieben gelten die Mindestanforderungen aus dem Bundesurlaubsgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz. |
| Mindesturlaubsanspruch |
5 Tage Woche = Arbeitstage |
6 Tage Woche = Werktage |
| Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind, erhalten (JArbSchG) |
21 Arbeitstage |
25 Werktage |
| Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind, erhalten (JArbSchG) |
22 Arbeitstage |
27 Werktage |
| Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind, erhalten (JArbSchG) |
25 Arbeitstage |
30 Werktage |
| Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres 18 Jahre sind, erhalten (BUrlG) |
20 Arbeitstage |
24 Werktage |
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| · | Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld gibt es nicht. |
| · | Die tariflichen Regelungen oder Betriebsvereinbarungen im Betrieb müssen im Einzelfall beachtet werden. |
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| · | Ein Ausbildungsbeginn ist grundsätzlich jederzeit möglich. |
| · | Der reguläre Ausbildungsbeginn ist der 01.08. oder 01.09. eines jeden Jahres. |
| · | In einigen Berufen ist der Beginn auch zum 01.02. oder 01.03. möglich. Informationen über Berufe und Berufsschulen erhalten Sie hier. |
| · | Bei abweichendem späteren Ausbildungsbeginn sollte Rücksprache mit der jeweiligen Berufsschule genommen werden. Eventuell muss eine Verkürzung der Ausbildungszeit vorgenommen werden. |
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| · | Jedes Jahr entstehen neue Ausbildungsberufe. Aber auch bestehende Berufe werden neu geordnet und damit den Anforderungen der Wirtschaft angepasst. Informationen und eine Übersicht über neue und neu geordnete Ausbildungsberufe erhalten Sie hier. |
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| · | Bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit vor Ausbildungsbeginn nach § 8 Abs. 1 BBiG erfolgt die Zahlung der Ausbildungsvergütung des ersten Jahres mit dem Ausbildungsbeginn. |
| · | Bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit während der Ausbildung nach § 8 Abs. 1 BBiG verändert dieses nicht die Höhe der zu zahlenden Ausbildungsvergütung. |
| · | Die tariflichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen im Betrieb müssen im Einzelfall beachtet werden. |
Weitere Informationen: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Muss Weihnachtsgeld gezahlt werden?
| · | Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. |
| · | Die tariflichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen im Betrieb müssen im Einzelfall beachtet werden. |
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Wann muss anteiliger Urlaub gegeben werden?
Für jeden vollen Monat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses gibt es 1/12 des Jahresurlaubs.
Halbe Urlaubstage sind auf ganze Urlaubstage aufzurunden (§ 5 BUrlG).
Und zwar in folgenden 3 Fällen:
| · | Bei Kündigung innerhalb der Probezeit. |
| · | Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses außerhalb der Probezeit für Zeiten eines Kalenderjahres, für die es wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Jahresurlaub gibt. |
| · | Wenn nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres das Ausbildungsverhältnis endet. |
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| · | Eine Übersicht über Ausbildungsvergütungen erhalten Sie hier. |
| · | Hinweise zur Ausbildungsvergütung bei verkürzter Ausbildungszeit finden Sie hier |
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| · | Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung und ist somit zwingend abzulegen. |
| · | Information zu den Prüfungen erhalten Sie unter den jeweiligen Prüfungsmodalitäten der Berufe. |
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| · |
Dieses betrifft Mitarbeiter/innen, die als Ausbilder für die Durchführung der Ausbildung unserer Handelskammer benannt werden und bei denen die fachliche Eignung für den Ausbildungsberuf nach § 30 Abs. 2-5 BBiG nicht vorliegt. In diesem Fall muss eine einschlägige Berufspraxis des 1,5 fachen der Ausbildungszeit des Ausbildungsberufes (4,5 Jahren bei einem dreijährigen Ausbildungsberuf) nachgewiesen werden.
Dieser Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung ist mit den erforderlichen Tätigkeitsnachweisen an unsere Handelskammer zu senden. Für Fragen zur fachlichen Eignung wenden Sie sich bitte an unsere Handelskammer unter ausbildungsberatung@hk24.de. |
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| · | Ein Informationsblatt erhalten Sie hier. | |
Woher bekommt man die Vertragsunterlagen?
| · | Hier können Sie die Formulare aufrufen und direkt am Bildschirm ausfüllen. |
Kann ein Berufsausbildungsvertrag online erstellt werden?
| · |
Seit Oktober 2009 können Berufsausbildungsverträge mit der neuen datenbankbasierten Anwendung „BABV Online“ erstellt werden. Die Ausbildungsverträge werden in elektronischer Form ausgefüllt und online von unserer Handelskammer geprüft, bevor es zur Unterzeichnung kommt. Zugang und weitere Informationen erhalten Sie hier. |
Weitere Informationen: www.hk24.de/babv-online
| · |
Nur Personen/Jugendliche, die einen Berufsausbildungsvertrag in einem anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben, also Auszubildende sind, können einen Berechtigungsnachweis für verbilligte Fahrkarten des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) erhalten,sofern ihr Berufsausbildungsvertrag bei der jeweils zuständigen Stelle (Handelskammer, Handwerkskammer, Senatsamt, Landwirtschaftskammer u.s.w.) eingetragen ist. Für den Bereich unserer Handelskammer sind dies nur Berufsausbildungsverträge bei Hamburger Ausbildungsbetrieben. Auszubildende, deren Berufsausbildungsvertrag bei unserer Handelskammer eingetragen ist, erhalten von uns etwa fünf Wochen vor Ausbildungsbeginn automatisch einen Berechtigungsnachweis zugesandt. Die Bescheinigungen sind in der Regel ein Jahr gültig. Die Bescheinigungsdauer richtet sich nach der Ausbildungszeit und nicht nach bereits vorhandenen HVV - Karten (z.B. Schülerkarten). Folgebescheinigungen werden immer automatisch und zeitnah ca. 6-8 Wochen vor Beginn des neuen Ausbildungsjahres versandt. |
Auszubildende sind nur für die Zeit ihrer Ausbildung berechtigt, verbilligte Wertmarken für den Bereich des HVV zu erwerben.
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| · | Nein, leider nicht, da die Umschulungs- und auch Rehabilitationsmaßnahmen z.B. der Agentur für Arbeit und anderer Kostenträger bereits immer einen Fahrkostenzuschuss beinhalten. |
Ich mache in meiner Firma ein Praktikum. Gibt es auch Berechtigungsnachweise für Praktikanten?
| · |
Praktikanten- oder Volontariatsverhältnisse werden nicht bei unserer Handelskammer geführt, da Praktika für die von uns betreuten staatlich anerkannten Ausbildungsberufe laut Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben sind.
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| Praktikanten im Sinne des HVV sind folgende Personengruppen: | |
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Dieser Personenkreis kann sich an das Studentenwerk Hamburg, Amt für Ausbildungsplatzförderung, Zimmer 108, Grindelallee 9, 20109 Hamburg wenden.Telefon: 040 / 4 19 02 – 108. |
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Dieser Personenkreis kann sich an die Ansprech- und Prüfstelle für Praktikanten (Behörde für Schule und Berufsbildung, SchulInformationsZentrum SIZ – 15, Hamburger Straße 35, 22083 Hamburg) wenden, Telefon: 040 / 4 28 63 – 21 53. |
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| · | Ja. Diesen Schein erhalten Auszubildende direkt an den Schaltern der Deutschen Bahn.Er wird einfach nur vom Ausbildungsbetrieb ausgefüllt und abgestempelt. Damit kann sich der Auszubildende dann eine ermäßigte/verbilligte Fahrkarte für den Bereich der Bahn AG besorgen. |
Weitere Informationen: www.bahn.de
| · | Auszubildende, deren Vertrag nicht zeitnah zum Ausbildungsbeginn bei uns eingetragen wurde, die ihren Berechtigungsnachweis verloren haben oder aus sonstigen Gründen nicht bekommen haben, |
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lassen diesen vom Ausbildungsbetrieb ausfüllen und unterschreiben (unbedingt die Ausbildungszeit eintragen) und müssen danach den ausgefüllten und unterschriebenen Berechtigungsnachweis im Service-Center unserer Handelskammer nochmals bestätigen lassen.
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| Damit gehen Sie dann zu einer HVV-Servicestelle und erwerben eine ermäßigte Zeitkarte (Monats-, Jahres- oder Profikarte) für den Bereich des HVV. |
| · | Leider nicht, da jeder Auszubildende nur einmal im Jahr einen Berechtigungsnachweis automatisch ausgedruckt und zugesandt bekommt. |
Hinweis:
Da wir den automatischen Versand als Service für unsere Kunden in Amtshilfe für den HVV durchführen, dürfen wir leider kein Duplikat ausdrucken.
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| · |
Ja, aber nur wenn Sie mit einem von Ihrem Ausbildungsbetrieb ausgefüllten und unterschriebenen Blanko-Berechtigungsnachweis für Auszubildende des HVV sowie Ihrem von der zuständigen IHK eingetragenen Ausbildungsvertrag direkt in die Handelskammer (Raum 209) kommen, um ihn dort nochmals bestätigen zu lassen. Sie bekommen dann für den Zeitraum Ihres Aufenthaltes in Hamburg den Berechtigungsnachweis von uns. Alternativ dazu können Sie den Blanko-Berechtigungsnachweis von der zuständigen IHK bestätigen lassen, die Ihren Ausbildungsvertrag eingetragen hat. Blanko-Berechtigungsnachweise für Auszubildende gibt es bei allen HVV-Servicestellen. |
| · | Grundsätzlich die IHK bei der ihr Berufsausbildungsvertrag eingetragen ist, da nur bei dieser Kammer die genauen Daten Ihrer Ausbildung vorliegen. |
Hinweis:
Die zuständige Stelle (IHK) ist immer die, die den Ausbildungsvertrag geprüft, erfasst und abgezeichnet/gesiegelt hat und in deren Zuständigkeitsbereich Ihr Ausbildungsbetrieb liegt. Zu erkennen ist dies an dem Stempel, Siegel oder der Unterschrift der zuständigen Stelle auf Ihrem Exemplar des Berufsausbildungsvertrages.
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| · |
Gemäß § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz und § 35 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz muss sich der jugendliche Auszubildende (unter 18 Jahre) vor Ausbildungsbeginn untersuchen lassen (Erstuntersuchung) und eine Bescheinigung darüber seinem Arbeitgeber vorlegen. Die Bescheinigung über die Erstuntersuchung darf nicht älter als 14 Monate sein. Eine Kopie des Untersuchungsergebnisses wird vom Arbeitgeber mit dem Berufsausbildungvertrag zur Eintragung an die zuständige Stelle (IHK, sonstige Kammer, Senatsamt) weitergegeben. |
| · | Bei der Erstuntersuchung soll der Gesundheits- und Entwicklungszustand sowie die körperliche Beschaffenheit des Jugendlichen festgestellt werden. Gegebenenfalls muss der Arzt eine Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt (Facharzt) veranlassen. Darüber hat der Arzt eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung auszustellen. In dieser Bescheinigung sind die Arbeiten zu vermerken, die der jugendliche Auszubildende nicht ausführen darf, wenn sie seine Gesundheit oder Entwicklung gefährden würden. Der Inhalt der ärztlichen Bescheinigung ist für den Ausbildenden verbindlich. |
| · | Legt der jugendliche Auszubildende nicht spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung (Ausbildung) die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Beschäftigung abzulehnen. Er kann die Ausbildung innerhalb der Probezeit kündigen oder einen Aufhebungsvertrag anbieten. |
| · | Jugendliche Auszubildende erhalten Berechtigungsnachweise für die kostenlosen Untersuchungen bei den Einwohnermeldestellen, den Orts- bzw. Gemeindeämtern. Die Wahl des Arztes bleibt den Auszubildenden überlassen. |
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| · | Gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz und § 33 Berufsbildungsgesetz muss sich der jugendliche Auszubildende (unter 18 Jahre) ein Jahr nach dem Beginn der Ausbildung nachuntersuchen lassen und das ärztliche Untersuchungsergebnis seinem Arbeitgeber vorlegen. Dieser schickt eine Kopie des Untersuchungsergebnisses zur Erfassung an die Industrie- und Handelskammer. Wir fordern regelmäßig einmal jährlich die Nachuntersuchungsbescheinigungen bei den Ausbildungsbetrieben ab. |
Weitere Informationen: Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG / Berufsbildungsgesetz BBiG
Warum wird die Nachuntersuchung durchgeführt?
| · | Bei der Nachuntersuchung soll festgestellt werden, ob sich seit der letzten Untersuchung (Erstuntersuchung) der Gesundheitszustand des Auszubildenden geändert hat. In Abhängigkeit von diesem Ergebnis wird entschieden, ob die Ausbildung fortgesetzt werden kann. |
Was geschieht, wenn der Jugendliche nicht zur Nachuntersuchung geht?
| · | Nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Ausbildung kann eine versäumte Nachuntersuchung beziehungsweise die Nichtvorlage der ärztlichen Bescheinigung zu einem Beschäftigungsverbot führen. Das Ausbildungsverhältnis kann nach entsprechender Abmahnung gekündigt werden. Wird die Bescheinigung vorgelegt, so endet das Beschäftigungsverbot; gleiches gilt, wenn der Auszubildende 18 Jahre alt wird. |
Kann der Jugendliche einfach so zum Arzt gehen und sich untersuchen lassen? Wer trägt die Kosten?
| · | Jugendliche Auszubildende besorgen sich den Berechtigungsnachweis für die kostenlose Nachuntersuchung bei den Einwohnermeldestellen, den Orts- bzw. Gemeindeämtern. Die Wahl des Arztes bleibt dem Auszubildenden überlassen. |
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| · | Die Grundlage für die Gewährung von Mindesturlaub für Arbeitnehmer ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. |
| · | Abweichend von dieser Regelung sind die tariflichen Regelungen oder Betriebsvereinbarungen zu berücksichtigen. |
| · | Bei Jugendlichen ist auch das Jugendarbeitsschutzgesetz anzuwenden. |
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| · | Bei Ausbildungsfragen wenden Sie sich bitte an Ausbildungsberatung@hk24.de |
| · | Für ein persönliche Gespräch stehen Ihnen unsere Ausbildungsberater in unserer Handelskammer gerne zur Verfügung. Einen Termin können Sie unter Tel. 040/36 138 138 abstimmen. |
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| · | Informationen und weitere Hinweise finden Sie hier. |
Weitere Informationen: Ausbildung in Teilzeit
Wann kann die Ausbildungszeit verkürzt werden?
Verkürzung der Ausbildung nach § 8 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz:
| · | Vor Beginn der Ausbildung kann im Ausbildungsvertrag eine von der Regelausbildungszeit (z. B. 3 Jahre) abweichende Ausbildungsdauer vereinbart und beantragt werden. |
| · | Abitur/Fachabitur: | Verkürzung der Ausbildungszeit um bis zu 12 Monate |
| · | Mittlere Reife: | Verkürzung der Ausbildungszeit um bis zu 6 Monate |
| · | Vorherige Ausbildung im verwandten Beruf: | Verkürzung in angemessenem Umfang |
| · |
Vorherige Ausbildung im selben Beruf: |
Verkürzung um bereits absolvierte Ausbildungszeiten im selben Beruf |
| · | Vorheriges Berufsgrundbildungsjahr: | Verkürzung um 12 Monate |
| · | Alter über 21 Jahre: | Verkürzung um bis zu 12 Monate |
| 3,5 Jahre | 24 Monate |
| 3 Jahre | 18 Monate |
| 2 Jahre | 12 Monate |
| · | Auch nach Ausbildungsbeginn ist eine Verkürzung möglich, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in verkürzten Zeit erreicht wird. |
| · | Dabei muss sichergestellt sein, dass die vollständigen Ausbildungsinhalte in der verkürzten Zeit vermittelt werden. Die Verkürzung hat somit unmittelbare Auswirkungen auf die sachliche und zeitliche Gliederung. Sie muss der verbleibenden Ausbildungszeit angepasst werden. |
| · | Eine Verkürzung der Ausbildungszeit muss bei einer sechsmonatigen Kürzung spätestens ein Jahr vor dem ursprünglich vereinbarten Ende der Ausbildungszeit bei der Kammer beantragt werden. |
| · | Einen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit finden Sie hier. |
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| · | Wenn der/die Auszubildende gute Leistungen im Betrieb und in der Schule zeigt, kann der/die Auszubildende einen entsprechenden Antrag auf vorzeitige Prüfungszulassung bei unserer Handelskammer stellen. |
| · | Die Anträge sind spätestens acht Wochen vor dem Anmeldetermin der gewünschten Prüfung vom Auszubildenden, mit Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes zu den Leistungen des Auszubildenden und der Bescheinigung der Berufsschule, bei unserer Handelskammer einzureichen. |
| · | Dieser Antrag zielt darauf, einen Prüfungstermin vor dem regulären Prüfungstermin zur Prüfung zugelassen zu werden (§ 45 Abs. 1 BBiG). |
| · | Die Mindestausbildungszeit, 18 Monate bei 3 jährigen und 24 Monate bei 3,5 jährigen Berufen, darf dabei durch diesen vorzeitigen Termin nicht unterschritten werden. |
| · | Mit der bestandenen Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis. |
| · | Informationen zu den jeweiligen Prüfungsterminen der Ausbildungsberufe finden Sie hier. |
| · | Einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung finden Sie hier. |
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| · | Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG) oder mit bestandener Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG) mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. |
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| · | Die Betreuungsgebühr von Auszubildenden, Umschülern und Externen beträgt unabhängig vom Beruf 50 Euro. Die Gebühren für die Zwischen- und Abschlussprüfungen sind individuell nach dem Aufwand der Prüfungen festgesetzt. |
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| · | Die Berichtshefte können in jeder größeren Buchhandlung oder im Buchverlag erworben werden. |
| · | Der Ausbildungsbetrieb muss diese dem Auszubildenden kostenfrei zur Verfügung stellen. |
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| · | Das Berichtsheft wird in Form von Ausbildungsnachweisen geführt und muss bei kaufmännischen Berufen als Wochenbericht und bei gewerblich-technischen Berufen als Tagesbericht geführt werden. |
| · | Das Berichtsheft ist auch während der Berufsschulzeit zu führen. |
| · | Das Berichtsheft kann auch in elektronischer Form geführt werden. |
| · | Die ordnungsgemäße Ausbildung wird durch die regelmäßige Kontrolle und Unterschriften der Berichte vom Ausbildungsbetrieb, Auszubildenden und ggf. den Erziehungsberechtigten bestätigt (mindestens alle vier Wochen). |
| · | Eine Anleitung zum Führen eines kaufmännischen Berichtsheftes erhalten Sie hier und für die Führung eines gewerblich-technischen Berichtsheftes hier . |
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| · | Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden Gelegenheit geben, die Berichtshefte in Form eines Ausbildungsnachweises während der Ausbildungszeit zu führen. |
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| · |
Das Berichtsheft muss nicht in allen Ausbildungsberufen mit der Prüfungsanmeldung eingereicht werden. Es gilt folgende Regelung, die auch den Anmeldeformularen unserer Handelskammer entnommen werden kann: Für kaufmännische Ausbildungsberufe (einschl. Florist, Gestalter für visuelles Marketing, Fachkraft für Hafenlogistik und Tankwart) sind die Berichtshefte zusammen mit der Prüfungsanmeldung einzureichen. Für gewerblich-technische Ausbildungsberufe, die Ausbildungsberufe der Gastronomie sowie alle Berufe der Informations- und Telekommunikationstechnik (auch: Informatikkaufmann und Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann) werden die Abgabetermine für die Berichtshefte mit der Einladung zur Prüfung bekannt gegeben. Berichtshefte müssen nach der Abgabe bei der Handelskammer in Loseblattform bis zum Ende der Berufsausbildung weitergeführt werden. |
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Wie lange muss ich mein Berichtsheft führen?
| · | Berichtshefte müssen auch nach der Abgabe für die Prüfungsanmeldung bei der Handelskammer in Loseblattform bis zum Ende der Berufsausbildung weitergeführt werden. |
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Der Prüfungsteilnehmer erhält das Berichtsheft nach der Prüfung wieder zurück. |
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Für Ausbildungsbetriebe, die eine freigewordene Lehrstelle neu besetzen wollen, bietet unsere Handelskammer eine Online-Lehrstellenbörse. Zugang zu unserer Lehrstellenbörse erhalten Sie hier |
Wie finde ich eine Lehrstelle?
| · | Lehrstellenangebote finden Sie in unserer Lehrstellenbörse oder weiteren Lehrstellenbörsen der Industrie- und Handelskammern DIHK. |
| · | Angebote über das Arbeitsamt. |
| · | Annoncen und Lehrstellenanzeigen in der täglichen Presse. |
| · | INTAS Lehrstellenvermittlung unserer Handelskammer |
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| · | Lehrstellengesuche von Schulabsolventen finden Sie in unserer Lehrstellenbörse oder weiteren Lehrstellenbörsen der Industrie- und Handelskammern DIHK. |
| · | INTAS Lehrstellenvermittlung unserer Handelskammer |
| · | Der integrierte Ausbildungsservice INTAS ist die passgenaue Lehrstellenvermittlung unserer Handelskammer. Ausbildungsbetriebe lernen ganz unkompliziert qualifizierte Bewerber kennen. Ausbildungsplatzsuchende haben die Chance, mit einem Bewerbungsverfahren in Ausbildungsbetriebe vermittelt zu werden. |
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| · | Sonderurlaub für die Prüfungsvorbereitung ist für Erwachsene gesetzlich nicht geregelt. |
| · | Lediglich die Freistellung für die Prüfung muss gewährt werden. |
| · | Eine Ausnahme sind Jugendliche. Sie erhalten eine Freistellung auch für den Tag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar voran geht (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG). |
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Grundsätzlich gilt Berufsschulpflicht in dem Kammerbezirk, in dem das Ausbildungsverhältnis eingetragen ist. Abweichend hiervon gibt es für einige Berufe zentrale Berufsschulstandorte an denen die Beschulung durchgeführt wird. Eine Übersicht über die zuständigen Berufsschulen erhalten Sie hier Sollte es einen Grund geben, dass von der Regelbeschulung abgewichen werden muss, so ist eine Zustimmung der zuständigen Schulbehörde einzuholen.
Zuständig für Hamburg die Behörde für Bildung und Sport Berufliche Bildung und Weiterbildung, Hamburger Straße 31, 22083 Hamburg, Tel: 040/428 63-0, |
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Wie ist das mit der Freistellung für die Berufschule?
Auszubildende dürfen vor dem Beginn des Berufsschulunterrichts nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden, wenn der Unterricht vor 9.00 Uhr beginnt. Für den Berufsschulunterricht sind sie einschließlich der Pausen und Wegezeiten freizustellen.
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Jugendliche (unter 18 Jahre) sind bei Teilzeitunterricht in der Berufsschule von mehr als fünf Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche für den Rest des Tages von der betrieblichen Ausbildung befreit. Bei mehreren Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der/die Jugendliche nach der Berufsschule freigestellt wird. Dieser Tag ist mit 8 Stunden auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen. An den übrigen Tagen hat der/die Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen. Deren Dauer beträgt an solchen Tagen die zeitliche Differenz zwischen der für den Tag üblichen Ausbildungsdauer und der Berufsschulzeit einschließlich der Pausen. Die Zeiten für Wege zwischen Berufsschule und Betrieb sollen nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes nicht als Ausbildungszeit im Betrieb nachgeholt werden müssen. Bei Blockunterricht von mindestens 25 Stunden, der eine volle Kalenderwoche von Montag bis Freitag umfasst, können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Veranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten sind sie freizustellen. Umfasst ein Blockunterricht weniger als eine Kalenderwoche, gilt die Freistellungsregelung zum Teilzeitunterricht. |
| · | Erwachsene (mindestens 18 Jahre alt) haben einen Anspruch auf Freistellung nur für die Dauer des Berufsschulunterrichtes einschließlich der Pausen. Auch hier sollen die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb nach dem genannten Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes die Ausbildungspflicht ersetzen. Erwachsene Auszubildende und ihr Ausbildungsbetrieb können vereinbaren, dass Ausbildungszeiten nach der Berufsschule zeitlich auf andere Tage verschoben werden. |
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Unternehmen sind ausschließlich verantwortlich für betriebliche Lehr- und Lernmittel. Der Unterricht in der Berufsschule hingegen ist nicht Teil des Berufsausbildungsvertrages zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem. Daher ist für die Bereitstellung der schulischen Lernmittel (z. B. Bücher) bei bestehender Lernmittelfreiheit die Berufsschule, andernfalls der/die Auszubildende selbst verantwortlich. Die Finanzierung schulischer Lernmittel durch den Ausbildungsbetrieb ist somit gegebenenfalls eine freiwillige, kulante Leistung. |
Was verdient man nach der Ausbildung?
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Allgemeine Information zu diesem Thema erhalten Sie hier. |
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Wann kann die Ausbildungszeit verlängert werden?
Verlängerung im Ausnahmefall:
| · | In Ausnahmefällen können Auszubildende in einem bestehenden Ausbildungsverhältnis einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit bei unserer Handelskammer stellen, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. |
| · | Wenn ein/e Auszubildende/r die Abschlussprüfung nicht besteht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. |
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| · | Sollte die Ausbildung mit dem bestehenden Ausbildungsbetrieb nach § 21 Abs. 3 BBiG wegen nicht bestandener Abschlussprüfung nicht verlängert werden, dann ist es möglich, die Ausbildung in einem anderen Unternehmen fortzuführen. |
Weitere Informationen:Abschlussprüfung nicht bestanden. Was kann ich tun? / Fortführung der Ausbildung
| · | Grundsätzlich besteht bei einem verlängerten Ausbildungsverhältnis Schulpflicht. |
| · | Abweichende Regelungen müssen im Einzelfall mit der zuständigen Berufsschule geklärt werden. |
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Sollte eine Auszubildende während der Ausbildung schwanger werden, ist das Mutterschutzgesetz zu beachten. Die Schwangerschaft und der mutmaßliche Tag der Entbindung soll dem Ausbildungsbetrieb von der Auszubildenden mitgeteilt werden, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist. Der Arbeitgeber muss dieses unverzüglich der Aufsichtsbehörde (in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt) mitteilen. Werdende Mütter dürfen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung der Ausbildung. Wenn der Mutterschutz in die Zeit der Abschlussprüfungen fällt, ist das unserer Handelskammer mitzuteilen. Sollte eine Teilnahme an der Prüfung nicht möglich sein, ist eine Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen. Sollte die Auszubildende nach der Geburt Elternzeit in Anpruch nehmen, so kommt es zu einer Unterbrechung der Ausbildung um die beantragte Zeit. Dieses ist dann unserer Handelskammer formlos vor Beginn der Elternzeit mitzuteilen. |
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Kann eine Ausbildung unterbrochen werden?
Unterbrechung durch Elternzeit:
| · | Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist dem Arbeitgeber mitzuteilen. |
| · | Durch die Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert sich die Ausbildungszeit um die Dauer der Unterbrechung. |
| · | Diese Änderung ist uns schriftlich mitzuteilen. |
| · | Wird der Auszubildende zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung eingezogen, so ruht das Ausbildungsverhältnis während des Wehrdienstes. Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich um die Dauer des Wehrdienstes (§§ 1, 6 Arbeitsplatzschutzgesetz). |
| · | Diese Änderung ist uns schriftlich mitzuteilen. |
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Wie lange darf ich am Tag arbeiten?
Jugendliche Auszubildende
| · | Jugendliche Auszubildende dürfen nicht länger als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 8 JArbSchG). |
| · | Die werktägliche (sechs Tage in der Woche) Arbeit der erwachsenen Auszubildenden darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis auf zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). |
Hinweis: Für Mehrarbeit ist ein Ausgleich zu gewähren. Informationen finden Sie hier.
Weitere Informationen: Arbeitszeitgesetz ArbZG / Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG
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| · | Für geleistete Überstunden ist ein Ausgleich zu gewähren (§ 17 Abs. 3 BBiG). |
| · | Der Ausgleich muss als Zeitausgleich gewährt oder vergütet werden. |
| · | Die Arbeitszeitbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz sind zu beachten. |
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| · | Grundsätzlich ist ein Wechsel des Ausbildungsplatzes nach Beendigung der Probezeit ohne einen wichtigen Grund nicht möglich. |
| · | Lediglich bei einem Wechsel des Ausbildungsberufes oder bei Aufgabe der Berufsausbildung ist eine Kündigung des bestehenden Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen möglich. |
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Fortführung der Ausbildung:
Anrechnung von Ausbildungszeiten: In beiden Fällen muss von der Ausbildungsfirma, die die Ausbildung weiterführt, ein neuer Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden. Darin wird die Zahl der Monate der Verkürzung und der Grund (Ausbildung im selben Beruf) eingetragen. Dem neuen Vertrag sollte auch eine Kopie der Kündigung des alten Berufsausbildungsvertrages sowie ggf. eine Kopie der Teilnahmebestätigung an der Zwischenprüfung beigefügt werden. |
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Eine drohende Insolvenz oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens allein ist noch kein wichtiger Grund für eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses.
Ist das Insolvenzverfahren bereits eröffnet, wenden Sie sich bei Fragen zur Weiterführung des Ausbildungsverhältnisses an den Insolvenzverwalter. Auszubildende sollten sich umgehend an ihr zuständiges Arbeitsamt und/oder an den bestellten Insolvenzverwalter wenden. Wenn das Ausbildungsverhältnis nicht fortgeführt wird, unterstützt Sie unsere Handelskammer bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz mit der Lehrstellenbörse. Hier können Sie Angebote auswählen und auch ein Lehrstellengesuch einstellen. Weitere Hinweise für die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz erhalten Sie hier. Es besteht bundesweit die Möglichkeit, die Übernahme von Lehrlingen aus insolventen Betrieben finanziell zu fördern. Die Entscheidung, ob Betriebe bei Aufnahme von Auszubildenden aus insolventen Betrieben finanziell mit dem Ausbildungsbonus gefördert werden, liegt im Ermessen der Arbeitsagenturen und ist keine Pflichtleistung.
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Welche Möglichkeiten der Förderung für Ausbildungsbetriebe gibt es?
Nachfolgend eine Übersicht in Kurzform
Förderung betrieblicher Ausbildungsplätze für benachteiligte Jugendliche:
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Zuständig: Behörde für Schule und Berufsbildung Telefon: 040/428 63-3338 oder -3982 Internet: http://www.ausbildung-hh.de/benachteiligte |
| · | Empfänger: Ausbildungsbetriebe |
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Zuschuss: Monatlich 150 Euro sowie eine einmalige Prämie von 750 Euro bei erfolgreichem Ausbildungsabschluss in der ursprünglich vereinbarten Ausbildungszeit. |
| · | Zu beachten: Ausbildungsvertrag und Antrag müssen gemeinsam bei unserer Handelskammer eingereicht werden! |
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Zuständig: Der Arbeitgeberservice der örtlichen Arbeitsagentur Hotline: 01801 66 44 666 WeitereInformationen |
| · | Empfänger: Ausbildungsbetriebe |
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Zuschuss: 4000 Euro bei einer monatlichen Vergütung bis zu 500 Euro, 5000 Euro bei einer monatlichen Vergütung zwischen 500 und 750 Euro, 6000 Euro bei einer monatlichen Vergütung über 750 Euro im ersten Ausbildungsjahr. Für behinderte Auszubildende erhöht sich der Bonus um 30 Prozent. 50 Prozent werden nach Ablauf der Probezeit und 50 Prozent nach der Anmeldung zur Abschlussprüfung gezahlt. |
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Zu beachten: Der Ausbildungsbonus muss vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses beantragt werden! |
Förderung betrieblicher Ausbildungsplätze für Auszubildende aus insolventen Betrieben (Ausbildungsbonus):
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Beim Ausbildungsbonus besteht bundesweit die Möglichkeit, die Übernahme von Auszubildenden aus insolventen Betrieben finanziell zu fördern. Die Entscheidung, ob Betriebe bei Aufnahme von Auszubildenden aus insolventen Betrieben finanziell mit dem Ausbildungsbonus gefördert werden, liegt im Ermessen der Arbeitsagenturen und ist keine Pflichtleistung. |
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Zuständig: Der Arbeitgeberservice der örtlichen Arbeitsagentur Hotline: 01801 66 44 666 Weitere Informationen |
Förderung von Ausbildungsverbünden:
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Zuständig: Behörde für Schule und Berufsbildung Telefon: 040/428 63-3338 oder -3982 Internet: http://www.ausbildung-hh.de/verbund |
| · | Empfänger: Ausbildungsbetrieb im Verbund, der selbst für den betreffenden Beruf nicht ausbildungsberechtigt ist (kleine und mittlere Betriebe). |
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Zuschuss: Monatlich 150 Euro pro Ausbildungsverhältnis; dem Verbundkoordinator wird im Rahmen der Projektförderung ein Zuschuss gewährt. Dieser beträgt maximal 750 Euro und wird schrittweise pro Ausbildungsverhältnis ausgezahlt. |
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Zu beachten: Förderfähig sind nur verbundspezifische Mehrkosten (z. B. Sach- und Verwaltungsaufgaben); |
Förderung betrieblicher Investitionen (z. B. auch für Ausbildungsplätze)
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Zuständig: KfW Mittelstandsbank Frankfurt/M - Berlin - Bonn, Programm: "Kapital für Arbeit und Investitionen" Info-Center Tel.: : 01801-24 11 24, Fax: 069-7431-2944 Internet: www.kfw-mittelstandsbank.de |
| · | Empfänger: Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren am Markt aktiv sind. |
| · | Darlehen: maximal 4 Mio Euro pro Vorhaben eines Antragstellers; Festzins gemäß Kapitalmarkt, Zeitrahmen für Zins und Tilgung: zehn Jahre, bis zu zwei tilgungsfreie Anlaufjahre möglich. Geldgeber: KfW |
| · | Antragsprüfung: vor Beginn der Investition durch Hausbank anhand von vier von der KfW vorgegebenen Bonitätskategorien. |
| Zu beachten: Angaben im Antrag zum Beschäftigungseffekt sind unbedingt erforderlich für eine Kreditzusage. Entscheidend ist also die Schaffung oder Sicherung betrieblicher Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze |
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Welche Möglichkeiten der Ausbildungsförderung für Auszubildende gibt es ?
Nachfolgend eine Übersicht in Kurzform
Förderung ausbildungsbedingten Wohnortwechsels:
| · | Zuständig: Arbeitsamt des Wohnortes (Arbeitsämter in Hamburg, Abteilung Berufsbildung); |
| · | Empfänger: Auszubildende mit Ausbildungsvertrag in einem anderen Ort; |
| · | Mobilitäts- und Umzugskostenbeihilfe gemäß 3. Sozialgesetzbuch § 53 Abs. 4 (Umzugskostenbeihilfe für Azubis), § 59 (Berufsausbildungsbeihilfe) und § 67 Abs. 1 Nr. 2 (Kosten für monatliche Heimfahrt); Voraussetzung ist Hauptwohnsitz und ausbildungsbedingter Nebenwohnsitz; in Hamburg können bis zu 1.000 EURO Umzugskostenerstattung gegen Beleg gewährt werden. |
| · | Zu beachten: ob ein Recht auf Beihilfe besteht und ggf. in welchem Umfang/welcher Höhe ist abhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern und von der Höhe der Ausbildungsvergütung. |
| · | Zuständig: Arbeitsamt Hamburg/Dienststellen der Berufsberatung (Telefone siehe Faltblatt „abH“, zu erhalten bei den Arbeitsämtern); |
| · | Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) in Form von Deutsch- oder Stützunterricht sowie ggf. Betreuung im sozialen Umfeld; |
| · | Zu beachten: Hilfe also nicht in Form von Geld, sondern in Form von Nachhilfe und sozialer Betreuung durch verschiedene Einrichtungen in Hamburg. |
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Gibt es Förderungen/Stipendien für berufliche Weiterbildung?
Es gibt verschiedene Förderprogramme der beruflichen Weiterbildung:
1. Begabtenförderung berufliche Bildung (Stipendium zur persönlichen Weiterbildung)
2. Industriepreis zur Förderung kaufmännischen Nachwuchses
3. Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz AFBG („Meister- bzw. Weiterbildungs-BaföG“)
1. Begabtenförderung berufliche Bildung (Stipendium zur persönlichen Weiterbildung)
Prüfungsteilnehmer die Ihre Abschlussprüfung mit sehr guten oder guten Leistungen bestanden haben, können einen Antrag auf Förderung stellen.
Hinweis:
Studenten und Hochschulabsolventen können über dieses Stipendium nicht gefördert werden!
Folgende Voraussetzungen für einen Antrag müssen vorliegen:
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Ausbildungsabschlussprüfung mit sehr guten Leistungen (mind. 88 Punkte / Note 1,0 – 1,9) oder guten Leistungen mit mindestens zwölfmonatiger anschließender Berufspraxis sowie einen begründeten Firmenvorschlag. Alter unter 25 Jahre zum Aufnahmestichtag oder unter 27 Jahre bei Nachweis von bis zu 24 Monaten anerkannter Ausfallzeiten (z. B. Wehr- und Zivildienstpflicht, Mutterschaft, Erziehungszeiten, freiwilliges soziales Jahr). |
| · | Die Bewerberauswahl erfolgt einmal jährlich, Bewerbungsschluss ist Ende Februar eines jeden Jahres. Anträge erhalten Sie hier. |
| · | Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. |
| · | Die Förderung erfolgt in Zuwendungen von insgesamt bis zu 5.100 EURO in maximal drei Kalenderjahren, jeweils auf Antrag. |
| · | Förderungen sind möglich für berufsfachliche Weiterbildungen (je nach Berufstätigkeit, Branche) berufsübergreifende Weiterbildungen (z. B. EDV, Fremdsprachen, Rhetorik, Managementtechniken) Aufstiegsfortbildungen (z. B. Fachwirt, Fachkaufmann, Industriemeister, Techniker, Betriebswirt). |
Förderer: Bundesministerium für Bildung und Forschung
Zuständige Stelle: Handelskammer Hamburg bzw. Kammer, bei denen das Ausbildungsverhältnis eingetragen war.
Weitere Informationen: Richtlinien zur Begabtenförderung / www.begabtenfoerderung.de
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2. Industriepreis zur Förderung kaufmännischen Nachwuchses
Industriekaufleute die Ihre Abschlussprüfung mit mindestens guten Leistungen bestanden haben, können einen Antrag auf Förderung stellen.
| · | Die Förderung erfolgt in Zuwendungen von ca. 2.000 EURO, abrufbar innerhalb von zwei 2 Jahren. |
| · | Gefördert werden Aufstiegsfortbildungen, z. B. Industriefachwirt, Bilanzbuchhalter, Fachkaufmann. |
| · | Die Vergabe von jährlich zwei bis drei Förderzusagen ist im Frühjahr eines jeden Jahres, der Bewerbungsschluss ist Mitte Februar. Anträge erhalten Sie hier. |
| · | Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. |
Förderer: Stiftung Hamburger Unternehmer
Zuständige Stelle: Handelskammer Hamburg
Weitere Informationen: Richtlinien zum Industriepreis
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3. Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz AFBG („Meister- bzw. Weiterbildungs-BAföG“)
Gefördert werden Fachkräfte in Handwerk, Handel und Industrie ohne Altersgrenze oder Leistungsnachweise, die Aufstiegsfortbildungen bis zur Meister- bzw. IHK-Betriebswirt-Ebene anstreben.
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Die Förderung wird gewährt als gering verzinstes Darlehen (mindestens 75 Prozent) und Zuwendungen (bis zu 35 Prozent) für die Maßnahme, sowie bei Vollzeit auch für Unterhalt/Miete; Rückzahlungsbeginn ist nach Ende der Maßnahme innerhalb von zehn Jahren. Bei Selbständigkeit und Schaffung mindestens zweier Arbeitsplätze kann der Darlehensteil nachträglich noch in eine Zuwendung umgewandelt werden. |
| · | Gefördert werden Aufstiegsfortbildungen bis zur Meister- bzw. IHK-Betriebswirt-Ebene, die eine entsprechende Erstausbildung voraussetzen. |
Hinweis:
Studiengänge an Hochschulen und Universitäten sind von der Förderung ausgeschlossen.
Förderer: Bundesministerium für Bildung und Forschung in Verbindung mit der Deutschen Ausgleichsbank
Zuständige Stelle: Handwerkskammer-Geschäftsstelle für das AFBG (Tel: 040/35 90 5-387)
Weitere Informationen: Weiterbildungs-BAföG / Aufstiegsförderungsgesetz
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Wann ist der Anmeldeschluss für die Abschlussprüfungen?
Informationen zu dem Anmeldeschluss und zu den Prüfungen erhalten Sie bei den jeweiligen Berufen.
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Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Arbeitsstätte oder der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt. Dem Antrag auf Zulassung fügen Sie bitte die für externe Prüfungsteilnehmer geforderten Nachweise (bitte keine Originalurkunden) Ihrer praktischen Tätigkeit bei. Aus den Nachweisen muss hervorgehen, dass Sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf in Vollzeitbeschäftigung tätig gewesen sind, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Auskünfte zur Prüfungsanmeldung erhalten Sie unter Telefon-Nummer: 040 – 36 13 81 38 oder per e-Mail unter service@hk24.de |
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| · | Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der aktuellen Gebührenordnung der Handelskammer Hamburg und ist je nach dem Aufwand für die einzelne Prüfung unterschiedlich. Hinweise hierzu finden sich für Fortbildungsprüfungen beim jeweiligen Fortbildungsberuf und für Ausbildungsprüfungen hier. |
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Die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen müssen bei den Handelskammer-Prüfungen berücksichtigt werden. Dies schreibt das Berufsbildungsgesetz vor. Je nach Behinderung kommen als Maßnahmen zum Nachteilsausgleich beispielsweise die Anpassung der Prüfungsdauer oder die Zulassung von Hilfsmitteln in Betracht. Nähere Informationen über das Antragsverfahren zum Nachteilsausgleich erhalten Sie hier . Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat unter dem Titel „Nachteilsausgleich für behinderte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer“ ISBN 3-7639-1026-3 ein Handbuch mit Fallbeispielen und Erläuterungen für die Prüfungspraxis veröffentlicht. Zu beziehen ist es beim W. Bertelsmann Verlag GmbH & Co. KG : www.wbv.de. |
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| · | Besteht ein Auszubildender die Abschlussprüfung nicht, so kann der Auszubildende von seinem Ausbildungsbetrieb eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses (§ 21 Abs.3 BBiG) bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlangen. Er kann allerdings auch auf die Verlängerung verzichten und sich gegebenenfalls selbst zum nächstmöglichen Termin mit dem Antrag auf Zulassung als "Externer" zur der Wiederholungsprüfung anmelden. |
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| · | Die Abschlussprüfung kann höchstens zwei Mal wiederholt werden und zwar zu den Terminen der nächsten Prüfungen. Vom Ablegen bereits bestandener Prüfungsteile kann man sich längstens zwei Jahre befreien lassen. |
Wann kann eine Prüfung wiederholt werden?
| · | In den meisten Berufen und bei den meisten Fortbildungsprüfungen werden Prüfungen von unserer Handelskammer halbjährlich, teilweise aber auch nur jährlich oder nach Bedarf durchgeführt. Es kann der jeweils nächste Prüfungstermin wahrgenommen werden. Die Prüfungstermine können hier nachgelesen werden. Prüfungsteile, die bestanden wurden, müssen nicht wiederholt werden, wenn man sich binnen zwei Jahren nach der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholung anmeldet. |
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Absolventen von Abschlussprüfungen, die ihre Prüfung nach dem 1. April 2005 vor unserer Handelskammer abgelegt haben, erhalten auf Antrag eine gebührenfreie Übersetzung ihrer Zeugnisse in die englische und/oder französische Sprache. Absolventen von Fortbildungsprüfungen, die ihre Prüfung nach dem 1. April 2005 vor unserer Handelskammer abgelegt haben, erhalten auf Antrag eine Übersetzung ihrer Zeugnisse in die englische und/oder französische Sprache. Für Übersetzungen von Fortbildungszeugnissen erheben wir je nach Aufwand eine Gebühr in Höhe von derzeit 50,-- bis 100,-- Euro. Übersetzungen in andere Sprachen und für Abschluss- oder Fortbildungsprüfungen, die vor dem 1. April 2005 abgelegt wurden, sind bei unserer Handelskammer nicht erhältlich und müssten vom Prüfungsabsolventen auf eigene Veranlassung und Kosten bei einem Übersetzungsbüro in Auftrag gegeben werden. |
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Woher bekomme ich alte Prüfungsaufgaben zum Üben?
Musterprüfungsaufgaben oder bereits verwendete Prüfungsaufgaben erhalten Sie bei den Aufgabenerstellungseinrichtungen.
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Für Aufgaben der PAL (gewerblich-technische Berufe) beim Verlag
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Für Aufgaben der AKA (kaufmännische Berufe) beim
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Für Aufgaben der Fortbildungsprüfungen bei der DIHK-Bildungs-GmbH, Adenauerallee 86, 53113 Bonn, Tel.: 02 28 - 62 05-101, Fax: 02 28 - 62 05-200, E-Mail: DIHK-Bildungs-GmbH@wb.dihk.de, Internet: www.dihk-bildungs-gmbh.de |
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