Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Neue Bescheinigungen werden als Voraussetzung für die Arbeit mit fluorierten Treibhausgasen gefordert
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung ist am 7. Juli 2008 im Bundesgesetzblatt erschienen und trat am 1. August 2008 in Kraft. Hamburger Betriebe, die Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufe, sowie Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, installieren, warten oder instand halten, müssen von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zertifiziert werden (§ 6 ChemKlimaschutzV). Eine Übergangsfrist ist bis zum 4. Juli 2009 vorgesehen (§ 9 Abs. 2 ChemKlimaschutzV).
Ansprechpartner für die Zertifizierung von Hamburger Betrieben ist
Herr Ernst Tilsner
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
Amt für Immissionsschutz und Betriebe, - IB 1354 -
Postfach 30 05 80
20302 Hamburg
Telefon: 040 42840-2332
E-Mail: Ernst.Tilsner@bsu.hamburg.de
Für die Arbeit an Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, wird ferner eine Sachkundeprüfung für das zuständige Personal eingeführt. Das regeln bereits die EU-Verordnungen 303/2008 bis 307/2008.
Folgende Tätigkeiten dürfen ab 4. Juli 2009 nur noch mit der entsprechenden Sachkundebescheinigung ausgeübt werden (siehe § 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV):
- Tätigkeiten an bestimmten, fluorierte Treibhausgase enthaltenden ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
- Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten
- Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen
- Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen
- Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.
§ 5 Abs. 2 S. 2 ChemKlimaschutzV regelt ferner, dass die IHKs die Sachkundebescheinigungen automatisch dann ausgeben, wenn eine Abschlussprüfung in einem entsprechenden Ausbildungsberuf bestanden wurde. Explizit in der Begründung zur Verordnung genannt werden der Kälteanlagenbauer sowie der Mechatroniker für Kältetechnik.
Fachpersonal, das bereits vor dem 4. Juli 2008 im Bereich von Kälteanlagen gearbeitet hat, jedoch noch keine Sachkundeprüfung abgelegt hat, hat die Möglichkeit, eine Übergangsbescheinigung bei der Handelskammer zu beantragen. Sie ist zwei Jahre gültig und kostet 40 €.

© Handelskammer Hamburg.



