Scheinselbstständigkeit
Zusammenfassung
Selbständige können unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsrechtlich wie Arbeitnehmer zu behandeln sein, sog. Scheinselbständige.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet über das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit.
Scheinselbständige sind sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber und Scheinselbständiger tragen Beiträge zu Sozialversicherungen je zur Hälfte.
Ein Selbständiger, der nicht scheinselbständig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig sein, sog. rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Der Selbständige trägt seinen Beitrag allein.
Ausnahmen bestehen für Existenzgründer und ältere Selbständige.
Auf Antrag ist unter gewissen Voraussetzungen eine Befreiung möglich.
1) "Scheinselbständige"
a) Voraussetzungen
Personen, die formal (z. B .Gewerbeschein) als Selbständige auftreten, können unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsrechtlich wie Arbeitnehmer zu behandeln sein. Diese Rechtsfigur der sog. "Scheinselbständigkeit" wurde von den Arbeits- und Sozialgerichten durch eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Maßgebliches Kriterium ist insoweit vor allem die persönliche Abhängigkeit des Auftragnehmers, d.h. seine Weisungsgebundenheit in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers. Zu entscheiden ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Es gilt uneingeschränkt der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Sozialversicherungsträger müssen also von sich aus alle für und gegen die abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände ermitteln. Die gesetzliche Vermutungsregelung, bei der unter bestimmten Voraussetzungen auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung geschlossen werden konnte, ist durch das zweite „Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ vom 23.12.2002 entfallen. Eine sanktionierte Mitwirkungspflicht der Beteiligten besteht daher nicht mehr.
Die von Amts wegen durch die Sozialversicherungsträger zu ermittelnden Abgrenzungskriterien der Rechtsprechung,die für das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft sprechen, stellen sich wie folgt dar:
- Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit
- Feste Arbeitszeiten
- Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort
- Feste Bezüge
- Urlaubsanspruch
- Anspruch auf sonstige Sozialleistungen
- Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
- Überstundenvergütung
- Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit
- Kein Unternehmerrisiko
- Keine Unternehmerinitiative
- Kein Kapitaleinsatz
- Keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln
- Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern - Vergleich zu anderen Mitarbeitern
- Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges
- Keine Entscheidungsfreiheit, wann und wie viel Betriebsmittel/Produktionsmittel/Transportmittel angeschafft werden und wie die Anschaffung finanziert wird
- Leistungserbringung nur in eigener Person, nicht durch Möglichkeit der Einschaltung Dritter
- Verpflichtung, angebotene Aufträge anzunehmen
- Kein eigenes Betriebskapital ist eingesetzt
- Keine Entscheidungsfreiheit über die Zahlweise von Kunden
- Kein Entscheidungsspielraum bezüglich Preiskalkulation
- Dokumentationspflicht über Arbeit (detaillierte Berichtspflicht)
- Keine Möglichkeit, die Arbeit zu delegieren; etwa Verpflichtung, Arbeit selbst zu erbringen
- Kein Recht, Aufträge abzulehnen
- Bindung nur an einen Vertragspartner (Ausschließlichkeitsklausel)
- Keine eigene Kundenakquisition
- Leistungen werden ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers/Arbeitgebers erbracht
- Unterwerfung unter ein umfangreiches Vertragswerk des Auftraggebers/Arbeitgebers ohne eigenen Gestaltungsspielraum
- Tätigkeit ist nach der Verkehrsanschauung nicht dem klassischen Bereich der Selbständigkeit zuzuordnen, sondern dem der abhängigen Beschäftigungsverhältnisse
- Festes Gehalt, keine Umsatzbeteiligung
- Existenz von Auftragsvertrags- und Überwachungssystemen, die eine laufende Kontrolle (etwa über ein Betriebs-Funksystem) ermöglichen
- Keine Verwendung eigener Firmenbriefbögen
- Finanzamt bewertet Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
- Keine Gewerbeanmeldung, keine Veranlagung zur Gewerbesteuer
b) Anfrageverfahren
Die rechtliche Beurteilung, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt oder nicht, kann im Einzelfall schwierig sein. Die Sozialversicherungsträger haben umfangreiche Richtlinien erarbeitet, die teilweise auch Sonderregelungen für einzelne Berufsgruppen aufstellen. Damit die Beteiligten eine rechtsverbindliche Klärung herbeiführen können, wurde das Anfrageverfahren gemäß § 7a des Sozialgesetzbuches (SGB) IV eingeführt.
Danach können die Beteiligten, zusammen aber auch einzeln, schriftlich eine Entscheidung beantragen. Zuständig ist die
Deutsche Rentenversicherung Nord in Hamburg:
Friedrich-Ebert-Damm 245
22159 Hamburg
Tel.: 5300-0
Fax: 5300-2091.
Die DR Nord prüft den Sachverhalt unter Gesamtwürdigung aller Umstände. Gegen die Entscheidung kann ggf. Widerspruch und Klage erhoben werden. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung.
c) Rechtsfolgen
Der Scheinselbständige ist wie ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Somit fallen insbesondere die Beiträge zur Renten-, zur Arbeitslosen-, zur Kranken- und zur Pflegeversicherung an. Scheinselbständiger und Auftraggeber tragen die Beiträge je zur Hälfte. Der Auftraggeber gilt sozialversicherungsrechtlich als Arbeitgeber. Er führt die Gesamtsumme der Sozialversicherungsabgaben ab. Diese errechnen sich auf der Grundlage des gezahlten Honorars, das als Nettogehalt betrachtet wird.
Grundsätzlich entsteht die Beitragspflicht mit der Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit. Wird jedoch der Antrag auf das Anfrageverfahren innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, tritt bei Feststellung einer Scheinselbständigkeit die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Scheinselbständige
- damit einverstanden ist und
- er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht.
In der Praxis sollte der Auftraggeber vertraglich regeln, dass die Auftragnehmer ihre Zustimmung zu dem oben genannten Verfahren (§ 7 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) im Voraus erteilen und bei Vertragsschluss eine private Absicherung (§ 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB IV) nachweisen.
Wird eine Scheinselbständigkeit ausserhalb des Anfrageverfahrens festgestellt, z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Scheinselbständige
- damit einverstanden ist und
- er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht und
- er oder sein Auftraggeber weder vorsätzlich (wider besseren Wissens) noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gelten grundsätzlich die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Haftungsregelungen. Danach haftet der Auftraggeber eines nicht angemeldeten Scheinselbständigen bis zu vier Jahre rückwirkend ab Aufnahme der Tätigkeit für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge inklusive Arbeitnehmeranteil, bei Vorsatz sogar bis zu dreißig Jahre.
2) Rentenversicherungspflichtige Selbständige
a) Voraussetzungen
Als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger gilt, wer im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit
- regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und
- auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.
Arbeitnehmer im Sinne des ersten Kriteriums können hier allerdings ausdrücklich auch Personen sein, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben (Auszubildende). In die Gruppe der rentenversicherungspflichtigen Selbständigen können insbesondere die selbständigen Handelsvertreter fallen oder andere Selbständige, die trotz des Vorliegens dieser Kriterien als Selbständige einzustufen sind.
b) Rechtsfolgen
Rentenversicherungspflichtige Selbständige müssen grundsätzlich die gesamten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beteiligung des Auftraggebers zahlen. Beiträge zu anderen Sozialversicherungen fallen nach diesem Gesetz nicht an. Zuständiger Rentenversicherungsträger ist die Deutsche Rentenversicherung Bund, Anschrift s.o.
Achtung: Rentenversicherungspflichtige Selbständige, die sich nicht anmelden, haften vier Jahre rückwirkend für die ausstehenden Beiträge, bei Vorsatz dreißig Jahre!
Zwei Gruppen von nach den o.g. Kriterien an sich rentenversicherungspflichtigen Selbständigen sind grundsätzlich von der Versicherungspflicht befreit:
- Existenzgründer für einen Zeitraum von drei Jahren nach der erstmaligen Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit. Diese Befreiung gilt entsprechend auch bei der Aufnahme einer zweiten rentenversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit, wenn dabei nicht eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.
- Ältere Selbständige nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals als rentenversicherungspflichtige Selbständige einzustufen sind.
Drei weitere Gruppen von rentenversicherungspflichtigen Selbständigen können auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, falls sie bereits am 31. Dezember 1998 eine selbständige, nicht rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben:
- Personen, die vor dem 2. Januar 1949 geboren sind.
-
Personen, die vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben bzw. die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung erhalten haben, die so ausgestaltet ist oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
- Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
- für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.
-
Personen, die vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten. Eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
- vorhandenes Vermögen oder
- Vermögen, das aufgrund von einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleistet, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach der vorherigen Alternative zurückbleibt.
Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Versicherungspflicht.
3) Weitere Informationen
Sollten Sie darüber hinausgehende Informationen benötigen, steht Ihnen in unserer Commerzbibliothek die gängige Rechtsliteratur (Gesetzestexte, Kommentare, Entscheidungssammlungen, Periodika) zur Verfügung. Die Commerzbibliothek finden Sie im Erdgeschoß unserer Handelskammer, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg. Sie ist Montag, Mittwoch und Freitag von 10 bis 15 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 10 bis 19 Uhr geöffnet.

© Handelskammer Hamburg.

