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Der kaufmännische Geschäftsbetrieb

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Ansprechpartner:

Silke Auras
Tel.: 040 36138654
Fax: 040 36138533

Franziska Jent
Tel.: 040 36138655
Fax: 040 36138533

Dokument-Nummer: 34375

Der kaufmännische Geschäftsbetrieb / Kriterien für die Eintragungspflicht in das Handelsregister

Einzelgewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind verpflichtet, sich als Einzelkaufleute oder Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) in das Handelsregister eintragen zu lassen, wenn sie einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Für diese Unternehmen, aber auch für Ihre Gläubiger z.B. ist die Frage von großer Wichtigkeit, wann die kleingewerbliche Grenze (nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind sog. Kleingewerbetreibende) überschritten wird, da sich daran anknüpfend die konkrete Rechtsposition des Unternehmens bestimmt.

Zum Begriff:
Die Feststellung der Kaufmanneigenschaft von Unternehmen erfordert eine individuelle Beurteilung. Sie unterliegt weiten Ermessensspielräumen und deshalb ist die Rechtsunsicherheit relativ hoch.

Der Gewerbebetrieb muss nach Art (qualitativ) und Umfang (quantitativ) kaufmännische Einrichtungen erfordern (nicht haben).
Kaufmännische Einrichtung heißt vor allem kaufmännische Buchführung und Bilanzierung, kaufmännische Bezeichnung (Firma), kaufmännische Ordnung der Vertretung und kaufmännische Haftung.

Wesentliche Kriterien sind:

  • Art der Geschäftstätigkeit:
    z.B. Vielfalt der Erzeugnisse und Leistung der Geschäftsbeziehungen, Inanspruchnahme und Gewährung von Fremdfinanzierungen, namentliche internationale Tätigkeit, umfangreiche Werbung, größere Lagerhaltung.
  • Umfang der Geschäftstätigkeit:
    z.B. Umsatzvolumen (nicht Bilanzgewinn), Anlage- und Umlaufvermögen, Zahl und Funktion der Beschäftigten, Schichtbetrieb, Größe des Geschäftslokals, Zahl und Organisation der Betriebsstätten, Auslandsfilialen.
    Maßgebend ist immer das Gesamtbild des Unternehmens!
  • Umsatz:
    Folgende Jahresumsatzzahlen geben einen Anhaltspunkt dafür, wann eine kaufmännische Einrichtung erforderlich ist.
    Produktion 300.000,- €
    Großhandel 300.000,- €
    Einzelhandel 250.000,- €
    Dienstleistungen 175.000,- €
    Handelsvertreterprovision 120.000,- €
    Speisegaststätten 300.000,- €
    Hotels 250.000,- €
  • Anzahl der Beschäftigten:
    Wenn mehr als 5 Personen beschäftigt werden, spricht dies für eine kaufmännische Einrichtung.
  • Betriebsvermögen:
    Ein Betriebsvermögen ab einer Höhe von ca. 100.000,- € spricht für eine kaufmännische Einrichtung.
  • Kredithöhe:
    Erst ab Beträgen von 50.000,- € spricht dies für eine kaufmännische Einrichtung.
  • Standorte:
    Mehrere Standorte bzw. Niederlassungen sprechen für eine kaufmännische Einrichtung.

 



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