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Gewerbeanmeldung und Eintragung

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Ansprechpartner:

Service-Center
Tel.: 040 36138138
Fax: 040 36138401

Dokument-Nummer: 3260

Gewerbeanmeldung und Eintragung in das Handelsregister

Kurzinformation (lesen Sie unten mehr):
Ihr
Gewerbe können Sie persönlich oder schriftlich bei dem für Sie örtlich zuständigen Verbraucherschutzamt (früher Wirtschafts- und Ordnungsamt) oder auch personlich in unserer Handelskammer anmelden. Ausländer müssen bei der Anmeldung ihres Gewerbes besondere Vorschriften beachten. Jeder Gewerbetreibende ist Kaufmann und kann sich in das Handelsregister eintragen lassen. Wenn Ihr Unternehmen ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist, sind Sie verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Informationen über die Kaufmannseigenschaft finden Sie hier. Das Handelsregister ist ein öffentliches, Rechtssicherheit schaffendes Verzeichnis. Für die Eintragung in das Handelsregister müssen Sie die Anmeldung von einem Notar unterschreiben lassen. Die Höhe der Eintragungskosten eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft betragen zur Zeit mindestens 250,00 €. Bei der GmbH bemessen sich die Kosten nach dem Geschäftswert. Ein Kaufmann hat im Gegensatz zum so genannten Kleingewerbetreibenden besondere Rechte und Pflichten (Folge der Kaufmannseigenschaft). Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der in Deutschland tätig ist. Einige typische Fragen zur Gewerbesteuer, insbesondere zur Berechnung beantwortet unser Merkblatt „Die Gewerbesteuer".

So melden Sie Ihr Gewerbe an
Der Beginn des selbständigen Betriebes eines Gewerbes ist nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies ist in Hamburg das örtlich zuständige Bezirksamt (Verbraucherschutzamt) oder die Handelskammer Hamburg.

Die Gebühr für eine Gewerbeanmeldung ist gesenkt worden und beträgt ab dem 1. Januar 2010 15,- €. Hinzukommen können zusätzliche Gebühren für Genehmigungen, die zum Teil deutlich höher sein können.

Erforderliche Unterlagen:
Bitte bringen Sie für Ihre Gewerbeanmeldung mit:
- Ihren gültigen Personalausweis oder 
- Ihren Reisepass und Ihre Meldebescheinigung. 

Sie können auch eine andere Person mit der Anmeldung beauftragen. Die von Ihnen mit der Gewerbeanmeldung beauftragte Person benötigt eine Vollmacht und eine Fotokopie Ihres Personalausweises.
Wird der Beginn eines in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen angezeigt, so bringen Sie bitte den entsprechenden Handelsregisterauszug und den notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag mit. Bei Unternehmen in Gründung ist der beglaubigte Gesellschaftervertrag ausreichend.

Hinweise zur Gewerbeanmeldung:

  • Im Falle der Anmeldung eines nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens wird die Gewerbeanmeldebescheinigung auf den Namen des Inhabers ausgestellt.
  • Gründen Sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), beachten Sie bitte, dass in der Regel jeder Gesellschafter eine auf seinen Namen ausgestellte  Gewerbeanmeldebescheinigung benötigt.
  • Wollen Sie ein in das Handelsregister eingetragen Unternehmen, beispielsweise eingetragener Kaufmann (e.K.), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), dann wird die im Handelsregister registrierte Firmierung auf der Gewerbeanmeldung vermerkt.
  • Anzeigepflichtig ist bei der Gründung einer eingetragenen Personengesellschaft, beispielsweise OHG oder KG jeder geschäftsführender Gesellschafter, während bei der GmbH die Gesellschaft, handelnd durch den Geschäftsführer anzeigepflichtig ist.

Wenn sie Ihr Gewerbe persönlich in unserer Handelskammer anmelden möchten, empfehlen wir Ihnen, sich vorher telefonisch mit dem Service-Center Tel: 36 138-138 in Verbindung zu setzen.

Achtung: Die Gewerbeanmeldung berechtigt nicht zur Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, wenn noch eine besondere Erlaubnis (z.B. Gaststättenkonzession) oder die Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.
Tipp: Klären Sie mögliche Erlaubnispflichten vorher mit der Handelskammer ab!

Wenn Sie Ihr Gewerbe angemeldet haben, teilt das Verbraucherschutzamt dies dem zuständigen Finanzamt, der Berufsgenossenschaft und je nach Branchenzugehörigkeit der Handelskammer bzw. Handwerkskammer mit. 

Was müssen Ausländer bei der Gewerbeanmeldung beachten?

  • Für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist die Gewerbeanmeldung, sofern es sich nicht um einen Handwerksbetrieb handelt, unproblematisch. Sie müssen lediglich die Aufenthaltserlaubnis EU, auf die ein Rechtsanspruch besteht, vorweisen. Diese Aufenthaltserlaubnis EU wird nach Vorlage verschiedener Nachweise im Regelfall durch die zuständige Ausländerabteilung des Verbraucherschutzamtes ausgestellt. Zunächst wird die Erlaubnis befristet erteilt und verlängert, bis die Voraussetzungen für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erreicht sind. Die Geltungsdauer liegt im Ermessen der Behörde. Üblicherweise wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt und für je zwei Jahre verlängert. Anschließend kann sie unbefristet verlängert werden.
  • Für Angehörige von Staaten, die mit der Bundesrepublik Deutschland besondere Vereinbarungen getroffen haben (z.B. USA, Kanada, Schweiz), gelten Sonderregelungen.
  • Alle übrigen Ausländer müssen, sofern sie sich noch in ihrem Heimatland aufhalten, einen Antrag auf Erteilung einer unbeschränkten, d.h. Ausübung eines Gewerbes berechtigenden Aufenthaltserlaubnis bei der jeweiligen deutschen Botschaft stellen. Schon in Deutschland ansässige Ausländer müssen bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Änderung der Auflage im Visum stellen, also den in ihrer Aufenthaltserlaubnis enthaltenen Sperrvermerk streichen lassen.

Tipp: Sie sollten ausländerrechtliche Fragen vor der Anmeldung Ihres Gewerbes mit der Ausländerbehörde besprechen.

Wozu dient das Handelsregister
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis. Geführt wird es beim Amtsgericht Hamburg. Aufgabe des Registers ist es, Rechtssicherheit zu schaffen (z.B. für den Abschluss von Verträgen). Es hält daher für alle interessierten Personen Informationen über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse der Unternehmen bereit (z.B. genaue Firmenbezeichnung, Sitz des Unternehmens, Inhaberverhältnisse, eventuelle Haftungsbeschränkungen und vertretungsberechtigte Personen). Auch Bilanzen und Gesellschafterlisten können beim Amtsgericht eingesehen werden. Alle Neueintragungen und Änderungen (z.B. Geschäftsführerwechsel, Prokura und Löschungen) werden im Bundesanzeiger, im Amtlichen Anzeiger und in der örtlichen Zeitung (z.Zt. Hamburger Abendblatt, Die Welt) veröffentlicht.

Wer kann / muss sich in das Handelsregister eintragen lassen?
Grundsätzlich ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann und somit zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, es sei denn, das Unternehmen erfordert keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Anders ausgedrückt: Erfordert Ihr Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (d.h. Erfordernis der Buchführung, Firmenführung, kaufmännische Ordnung der Vertretung und Haftung), so sind Sie in jedem Fall Kaufmann und zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Erfordert Ihr Unternehmen keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (sog. Kleingewerbetreibender), so sind Sie nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Sofern Sie von dieser Berechtigung Gebrauch machen und sich eintragen lassen, werden Sie mit der Eintragung Kaufmann.
Auf alle Kaufleute - auch auf diejenigen, die erst durch Eintragung in das Handelsregister zum Kaufmann geworden sind - finden die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) Anwendung. Erfordert Ihr Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und haben Sie sich nicht freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen, so gilt für Sie ausschließlich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB); kommt es zum Streit darüber, ob Sie Kaufmann sind, so müssen Sie gegebenenfalls nachweisen, dass Ihr Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Welche Folgen hat die Kaufmannseigenschaft?
Ein Kaufmann hat im Gegensatz zum sogenannten Kleingewerbetreibenden u. a. folgende Rechte und Pflichten:

  • Sie dürfen Prokura erteilen, also Angestellte mit weitreichenden Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen ausstatten. Ihrer besonderen Bedeutung wegen wird die Erteilung einer Prokura in das Handelsregister eingetragen.
  • Sie können einen Gerichtsstand frei vereinbaren und Schiedsverträge formlos abschließen.
  • Bürgschaften, Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis können Sie auch mündlich erteilen.
  • Sie müssen die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften beachten.

Was müssen Sie bei der Eintragung in das Handelsregister beachten?
Zunächst wenden Sie sich an einen Notar. Er hilft Ihnen bei der Formulierung des Eintragungsantrags, beglaubigt diesen und reicht ihn beim zuständigen Amtsgericht - Abteilung Handelsregister - ein. Auf Anfrage wird Ihnen die Hamburgische Notarkammer einen Notar in Ihrer Nähe benennen.
Die Handelskammer unterstützt das Amtsgericht bei der Führung des Handelsregisters. Sie wird vom Amtsgericht zur gutachtlichen Stellungnahme zu einem Antrag auf Eintragung eines Unternehmens in das Handelsregister oder einer Änderung aufgefordert.
Tipp: Um nachträgliche Beanstandungen und kostspielige Änderungen zu vermeiden sowie die Eintragung zu beschleunigen, sollten Sie die geplante Firma schon im Vorfeld mit der Handelskammer (Geschäftsbereich Recht & Fair Play) abstimmen!

Welche Kosten entstehen bei der Handelsregistereintragung?
Die Kosten für die Eintragung sind entsprechend dem Eintragungsaufwand gestaffelt. Bei einem Einzelunternehmen müssen Sie zur Zeit von mindestens 250,00 € (Notar- und Gerichtskosten zusammen) ausgehen. Für die Eintragung einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,00 € sind beispielsweise Kosten von ca. 500,00 - 700,00 € zuzüglich eventueller Kosten für einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu veranschlagen.

Achtung:
Eine Eintragung in das Handelsregister ersetzt nicht die Gewerbeanmeldebescheinigung.
Für jede gewerbliche Tätigkeit muss ein Gewerbeschein beantragt werden, auch wenn eine Eintragung in das Handelsregister vorgenommen wird.
Bei der OHG und KG muss jeder Gesellschafter eine Gewerbeanmeldebescheinigung beantragen, bei der GmbH ist der Geschäftsführer zur Anmeldung des Gewerbes verpflichtet.

Wichtige Adressen:
Amtsgericht Hamburg
Abteilung 66
Caffamacherreihe 20
20348 Hamburg
Tel. 040/42 843-3440 oder 4313
Fax.: 040/42 843-4718 oder 4719
http://www.hamburg.de

Hamburgische Notarkammer
Gustav-Mahler-Platz 1
20354 Hamburg
Tel: 040/344987
Fax:040/35521450
http://www.hamburgische-notarkammer.de

Hanseatische Rechtsanwaltskammer
Bleichenbrücke 9
20354 Hamburg
Tel: 040/357441-0
Fax: 040/357441-41
http://www.rechtsanwaltskammerhamburg.de

Broschüren:
"Wie mache ich mich selbständig"
 



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