Hamburger Freundschaftliche Arbitrage
§ 20 der Platzusancen für den hamburgischen Warenhandel
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Oktober 1927 (Amtlicher Anzeiger Nr. 253 vom 19. Oktober 1927)
und der Änderungen
vom 11. Februar 1931 (Amtlicher Anzeiger Nr. 38 vom 14. Februar 1931)
vom 6. März 1951 (Amtlicher Anzeiger Nr. 64 vom 27. März 1951)
vom 15. August 1956 (Amtlicher Anzeiger Nr. 199 vom 4. September 1956) und
vom 4. September 1958 (Amtlicher Anzeiger Nr. 237 vom 13. Oktober 1958)
1. Unter Arbitrage ist die Entscheidung von Streitigkeiten im Schiedswege unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte nicht nur über Qualitätsfragen, sondern auch über alle anderen aus dem Geschäft entstehenden Streitpunkte, insbesondere auch über Rechtsfragen zu verstehen, es sei denn, dass in dem Vertrage ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Ist freundschaftliche Arbitrage, Privatarbitrage oder Hamburger Arbitrage vereinbart, so hat die betreibende Partei unter Namhaftmachung des von ihr gewählten Schiedsrichters die Gegenseite schriftlich aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist ihrerseits den Schiedsrichter zu benennen. Als angemessen gilt eine Frist von drei Werktagen, wenn beide Parteien in Hamburg ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche Niederlassung haben, andernfalls eine solche von einer Woche. Durch Setzung einer zu kurzen Frist wird eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Ist die Gegenseite außerstande, die dreitägige Frist innezuhalten, so hat sie hiervon unter Darlegung der Gründe der betreibenden Partei vor Fristablauf schriftlich Mitteilung zu machen. Sie ist alsdann verpflichtet, spätestens binnen einer Woche seit der Aufforderung den Schiedsrichter zu benennen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter von der Handelskammer Hamburg ernannt. Die Ernennung eines Schiedsrichters ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn die Mitteilung der betreibenden Partei innerhalb der vorgesehenen Frist zugegangen ist. Der Schiedsrichter muß im Gebiet der Bundesrepublik seinen Wohnsitz und seinen Aufenthaltsort haben. Die Ernennung eines Schiedsrichters, der diese Bedingung nicht erfüllt, ist unwirksam.
3. Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein Schiedsrichter in der Erfüllung seiner Pflichten säumig ist. Ablehnungsgesuche sind an die Handelskammer Hamburg zu richten. Sie entscheidet nach Anhörung der Beteiligten. Nach Abschluss dieses Verfahrens bleibt den Parteien der in § 1037 ZPO vorgesehene Rechtsweg vorbehalten. Im Falle der Säumigkeit eines Schiedsrichters hat die Handelskammer Hamburg gleichzeitig einen Ersatzschiedsrichter zu bestellen.
4. Können sich die Schiedsrichter nicht einigen, so haben sie einen Obmann zu ernennen. Kommt eine Einigung über den Obmann nicht zustande, so ist die Handelskammer Hamburg um Ernennung desselben zu ersuchen. Der Obmann hat sich mit den Schiedsrichtern ins Benehmen zu setzen und die Entscheidung mit diesen gemeinsam zu treffen. Läßt sich eine Einigung nicht erzielen, so ist die Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Die Entscheidung ist schriftlich abzugeben und von den sämtlichen Schiedsrichtern zu unterschreiben.
5. Gerichtsstand ist Hamburg.
6. Wird im Zusammenhang mit der Abrede freundschaftliche Arbitrage, Privatarbitrage oder Hamburger Arbitrage auf andere Geschäftsbedingungen, Kontrakte oder dergleichen mit oder ohne Beifügung eines Zusatzes wie im übrigen, nach, auf Basis, im Anschluss an oder dergleichen verwiesen, so gelten die in Bezug genommenen Bestimmungen nur insoweit, als sie nicht zu den Vorschriften diese Paragraphen in Widerspruch stehen.
7. Ist Handelskammer-Arbitrage vereinbart, so haben Feststellungen über die Beschaffenheit der Ware, ihren etwaigen Minderwert oder über Marktpreise mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarungen durch zwei von der Handelskammer Hamburg in Gemäßheit des Regulativs für Qualitätsfeststellungen vom 12. April 1911 zu ernennende Sachverständige zu erfolgen; sonstige Streitigkeiten jeglicher Art sind durch das Schiedsgericht der Handelskammer (vgl. Regulativ des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg vom 9. Dezember 1948) zu entscheiden.

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