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Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten

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Ansprechpartner:

Otto Kiehl
Tel.: 040 36138348
Fax: 040 36138533

Dokument-Nummer: 13724

Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten

1. Sinn und Zweck einer Einigungsstelle

Die Einigungsstelle bei der Handelskammer soll die Herbeiführung eines gütlichen Ausgangs bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten durch Abschluss eines Vergleichs bewirken und damit ein kostenintensives und langwieriges Gerichtsverfahren überflüssig machen.

2. Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für das Verfahren vor der Einigungsstelle findet sich in § 15 UWG i.V.m. der Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten.
Die Einigungsstelle ist danach bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Wettbewerbrecht (UWG) sachlich zuständig, wenn es sich um Wettbewerbsverstöße handelt, die den Geschäftsverkehr mit dem Letztverbraucher betreffen.
Bei sonstigen Streitigkeiten kann die Einigungsstelle tätig werden, wenn die Zustimmung des Gegners vor Anrufen der Einigungsstelle erteilt ist.
Die örtliche Zuständigkeit liegt vor, wenn der Antragsgegner im Kammerbezirk seine gewerbliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat oder in diesem Bezirk die den Streit auslösende Handlung begangen wurde.

3. Zusammensetzung der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, als Vorsitzendem und einer gleichen Zahl von Gewerbetreibenden als Beisitzern besetzt.
Die Liste der Vorsitzenden und Beisitzer kann bei der Geschäftsstelle der Handelskammer eingesehen werden. Die Beisitzerliste wird jährlich in den Kammermitteilungen veröffentlicht und enthält Gewerbetreibende aus verschiedenen Wirtschaftszweigen.

4. Verfahrensablauf

Die Partei, die ein Verfahren einleiten möchte, muss einen Antrag bei der Einigungsstelle einreichen, § 27 a Abs. V – Abs. IX i.V.m. EinigungsstellenVO.
Der Antrag ist schriftlich, mit Begründung und unter Bezeichnung von Beweismitteln in dreifacher Form einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.
Antragsberechtigt sind Gewerbetreibende, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art wie der Antragsgegner herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen sowie Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört (§ 27 Abs.  III i.V.m. § 13 Abs. II UWG)

Durch Antragstellung wird die Verjährung des Wettbewerbsverstoßes in gleicher Weise wie durch eine Klagerhebung unterbrochen. Das gleichzeitige Verfahren vor der Einigungsstelle und das Klageverfahren ist unzulässig.

Nach Antragstellung wird ein mündlicher Verhandlungstermin vor der Einigungsstelle anberaumt und die Parteien werden durch den Vorsitzenden persönlich geladen. Das persönliche Erscheinen kann angeordnet werden und unter Umständen auch durch Ordnungsgelder erzwungen werden, § 27 a Abs. V UWG i.V.m. § 141 ZPO analog. Auch wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist, sollten die Parteien erscheinen, um den Sachverhalt aufzuklären und eine gütliche Einigung herbeizuführen. Der Verhandlungstermin findet grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, es sei denn, der Vorsitzende gestattet Dritten die Anwesenheit (§ 6 Abs. I EinigungsstellenVO ).

Um den gütlichen Ausgang zu erreichen, kann die Einigungsstelle den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag unterbreiten, § 27 a Abs. VI UWG. Wird dieser Vorschlag akzeptiert, muss der Vergleich in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern der  Einigungsstelle und den Parteien unterschrieben werden. Aus dem zustande gekommenen Vergleich findet die Vollstreckung statt, als wäre er vor staatlich anerkannter Gütestelle geschlossen; § 797 a ZPO gilt analog.  Die Vollstreckungsklausel wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Einigungsstelle ihren Sitz hat

Wenn der Vergleich nicht zustande kommt, ist das Verfahren vor der Einigungsstelle beendet, § 27 a  Abs. IX UWG. Es endet dann auch die Unterbrechung der Verjährung.

5. Verfahrenskosten

Das Verfahren vor der Einigungsstelle ist kostenfrei, § 12 Abs. I EinigungsstellenVO. Es sind lediglich die der Handelskammer entstandenen Auslagen (= Kosten für Sachverständige und Zeugen) zu ersetzen. Gemäß § 12 Abs. III der VO soll auch über die Auslagenerstattung eine gütliche Einigung erzielt werden. Wenn diese nicht zustande kommt, sind die Kosten von der Partei zu erstatten, die sie verursacht hat, § 12 Abs. IV der VO.

 

HANDELSKAMMER HAMBURG
Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Adolphsplatz 1
20457 Hamburg



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