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Steuerinfo Februar 2010

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Ansprechpartner:

Susanne Küchmeister
Tel.: 040 36138352
Fax: 040 36138325

Dokument-Nummer: 56392

Steuerinformationen Februar 2010

Inhalt 

1.0    Steuerforum am 4. März 2010: „Aktuelle Steueränderungen zum Jahresanfang"
2.0    Spenden für Haiti: Vereinfachtes Nachweisverfahren angekündigt
3.0    Abgabefristen für Steuererklärungen 2009
4.0    Lohnsteuerliche Auswirkungen der Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Beherbergungsleistungen
5.0    Übernachtungskostenpauschalen auch bei LKW-Fahrern steuerfrei erstattbar
6.0    Regelmäßige Arbeitsstätte außerhalb der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
7.0    Aktuelles zum Rabattfreibetrag
8.0    Steuerliche Behandlung von Betriebsfeiern
9.0    IFRS für KMU - Konsultation der EU-Kommission
10.    Bilanzierungen von Buy-Back-Verpflichtungen von Mietwagen
11.    Investitionsabzugsbetrag: zeitnahe Dokumentation erforderlich
12.    Ansparabschreibung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GbR
13.    Abfindung von Pensionsansprüche bei Veräußerung der Gesellschaftsanteile
14.    DIHK-Broschüre: Lohnsteuer | Reisekosten 2010
15.    Umwandlungssteuerrecht
16.    Gewerbesteuer

 

1.0    Steuerforum   am 4. März 2010: „Aktuelle Steueränderungen zum Jahresanfang – Handlungsbedarf für Unternehmer und Unternehmen“

Auch im Jahr 2010 müssen die Unternehmen sich auf steuerlich veränderte Rahmenbedingungen einstellen. Das Steuerforum am 4. März 2010 (ursprünglich geplant am 5. März 2010) wird diese steuerlichen Änderungen aufzeigen und mit den Teilnehmern, mit Praktikern aus Wirtschaft und Beratung diskutieren.    
Die Steueränderungen, die ab 2010 anzuwenden sind, ergeben sich insbesondere aus dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009, das Korrekturen bezüglich der Zinsschranke (unter anderem dauerhaft höhere Freigrenze von 3 Mio. Euro und Einführung eines EBITDA-Vortrags), Änderungen bei der Mantelkaufregelung wie eine unbeschränkte Anwendbarkeit der Sanierungsklausel, die Wiedereinführung eines Wahlrechtes zur Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis 410 Euro, die Reduzierung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungssatzes bei Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern von 65 Prozent auf 50 Prozent, die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Umwandlungen von Unternehmen, Nachbesserungen bei der Erbschaftssteuer, einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent bei kurzfristigen Beherbergungsleistungen im Hotelgewerbe. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009 sind nunmehr höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich absetzbar als bisher. Über diese Neuregelungen werden Referenten aus steuerlicher Beratung und betrieblicher Praxis informieren und mit Ihnen diskutieren. Nähere Informationen zum Steuerforum am 4.3.2010 in Kürze hier. (Jutta Thormann)

2.0    Spenden für Haiti: Vereinfachtes Nachweisverfahren angekündigt

Vor dem Hintergrund der großen Hilfsbereitschaft zur Unterstützung der Opfer der Erdbebenkatastrophe in Haiti hat das Bundesministerium der Finanzen angekündigt, gemeinsam mit den Ländern kurzfristig ein deutlich vereinfachtes Nachweisverfahren für Spenden auf ein Sonderkonto u.a. an anerkannte Hilfsorganisationen zu vereinbaren. Dieses Verfahren wurde schon Anfang 2005 bei der Tsunami-Katastrophe angewandt.
Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem Rundschreiben am 21. Januar 2010 zu einem vereinfachten Nachweisverfahren für Spenden im Zusammenhang mit der Erdbeben-Katastrophe in Haiti wie folgt geäußert:

„Die Bundesregierung möchte die hohe Spendenbereitschaft unterstützen, damit nach der Katastrophe in Haiti möglichst schnell und unbürokratisch Hilfe geleistet werden kann.    
Konkret planen wir, gemeinsam mit den Ländern kurzfristig ein deutlich vereinfachtes Nachweisverfahren für Spenden auf ein Sonderkonto u.a. an anerkannte Hilfsorganisationen zu vereinbaren. Dieses Verfahren wurde schon Anfang 2005 bei der Tsunami-Katastrophe angewandt.    
Das heißt, wer etwas spendet, soll den Betrag wie gewohnt steuerlich geltend machen können – als Spendennachweis genügt dann lediglich ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug, und zwar unabhängig vom Spendenbetrag. So leisten wir einen Beitrag, um schnell und unbürokratisch in anerkannten Katastrophenfällen denen zu helfen, die unsere Hilfe dringend benötigen.“

Hintergrund: Normalerweise gilt die Regel, dass bei Zuwendungen wie Spenden und Mitgliedsbeiträgen an gemeinnützige Einrichtungen, die hierfür zum Beispiel selbst erstellte Überweisungsträger zur Verfügung stellen, bis 200 Euro der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts als Nachweis genügt. Im Übrigen ist als Nachweis grundsätzlich eine besondere Zuwendungsbestätigung notwendig. Hierzu soll es Vereinfachungen geben.    
Informationen hierzu unter www.hk24.de, Dokument-Nr. 57160 (Susanne Küchmeister)

3.0    Abgabefristen für Steuererklärungen 2009

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen am 4. Januar 2010 gleichlautende Erlasse für die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen des Jahres 2009 veröffentlicht.    
Für das Kalenderjahr 2009 sind gem. § 149 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) folgende Erklärungen bis zum 31. Mai 2010 abzugeben:

  • Einkommensteuer einschließlich
    • gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§§ 180, 181 AO) sowie
    • gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages (§ 10d Einkommensteuergesetz - EStG)
  • Körperschaftsteuer einschließlich
    • steuerliches Einlagekonto (§ 27 Körperschaftsteuergesetz - KStG),
    • Sonderausweis im Nennkapital (§ 28 KStG) sowie
    • KSt-Guthaben (§ 38 KStG)
  • Gewerbesteuer einschließlich
    • vortragsfähige Fehlbeträge (§ 10a Gewerbesteuergesetz - GewStG) sowie
    • Zerlegungserklärung (§§ 14a, 28 ff. GewStG)
  • Umsatzsteuer
  • gesonderte / gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften (§§ 7 ff., 18 Außensteuergesetz - AStG).

Im Falle einer Erstellung durch Steuerberater/Rechtsanwälte verlängert sich diese Frist allgemein bis zum 31. Dezember 2010.    
Auf Antrag können diese Fristen in begründeten Fällen bis zum 28. Februar 2011 bzw. 31. Mai 2011 verlängert werden.    
Die allgemeine Fristverlängerung ist nicht anzuwenden auf Anträge auf Steuervergütungen (zum Beispiel nach § 4a Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit § 24 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung, das sind Steuervergütungen an gemeinnützige Körperschaften, die Gegenstände ins Drittlandsgebiet zu humanitären Zwecken geliefert haben, zum Ausgleich der Steuer, die auf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstandes lastet). (Guido Vogt) 

4.0    Lohnsteuerliche Auswirkungen der Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Beherbergungsleistungen

Die Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Beherbergungsleistungen, die im Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 geregelt ist, führt in der Praxis hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung von Auswärtstätigkeiten der Arbeitnehmer zu einer Verkomplizierung zu Lasten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Durch die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Regelung der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze für die Übernachtung (7 %) und das Frühstück (19 %) können diese Leistungen ab dem 1.1.2010 nicht mehr in einem Betrag ausgewiesen werden. Um die bisherige lohnsteuerliche Regelung zu retten, nach der bei Inklusivrechnungen das Frühstück mit 4,80 € für Übernachtungen im Inland (das entspricht 20 Prozent der Pauschale für Verpflegungsmehraufwendung bei 24 Stunden Abwesenheit in Höhe von derzeit 24 Euro) bewertet werden konnte, hat sich die IHK-Organisation in einer gemeinsamen Stellungnahme mit den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft an das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einem Abhilfevorschlag gewandt.

Hintergrund: Die Bewertung des Frühstücks mit 4,80 € (im Inland) setzt voraus, dass der Frühstückswert nicht exakt ermittelt werden kann, wie dies beispielsweise bei einem offenen Ausweis nur des Frühstückspreises wäre (R 9.7 Abs. 1 Satz 4 LStR 2008). Dies war bisher der Fall, wenn das Frühstück zusammen mit der Übernachtungsleistung auf der Rechnung in einem Betrag ausgewiesen war. Eine derartige Zusammenfassung ist aus umsatzsteuerlichen Gründen ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr möglich. Mit dem Frühstück können jedoch auch solche Leistungen des Hotels zusammen gefasst werden, die ebenfalls dem vollen Steuersatz von 19 % unterliegen (z. B. Internet, Parken u. a.). Auch bei einer solchen Zusammenfassung ist der Frühstückspreis nicht genau bestimmbar. In entsprechender Anwendung der vorgenannten Richtlinien-Regelung könnte dann das Frühstück weiterhin mit 20 Prozent der vollen Tagespauschale, im Inland also mit 4,80 €, angesetzt werden.

Die IHK-Organisation und die Wirtschaftsverbände regen praxisgerechte Vereinfachungen bei den Voraussetzungen für eine arbeitgeberseitig gestellte Mahlzeit an. Nach R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 der Lohnsteuerrichtlinien 2008 kann eine solche Mahlzeit mit dem aktuell gültigen Sachbezugswert nach der „Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt“ (SVEV 2010: Frühstück 1,57 €, Mittag- oder Abendessen 2,80 €) bewertet werden, wenn der Arbeitgeber die Mahlzeit vor Reiseantritt schriftlich bestellt hat. Nach Auffassung der Wirtschaftsverbände sollte hier zugelassen werden, dass neben der schriftlichen Bestellung auch eine schriftliche Bestätigung der Order durch das Hotel sowie eine Bestellung durch den Dienstreisenden selbst als ausreichend anerkannt werden. (Dr. Harald Hendel)

5.0    Übernachtungskostenpauschalen auch bei LKW-Fahrern steuerfrei erstattbar 

Das Hessische Finanzgericht (FG) hat sich mit rechtskräftigem Urteil vom 16. März 2009 (Az.11 K 1498/05) mit der steuerfreien Erstattung von Auslandsübernachtungspauschalen bei LKW-Fahrern auseinandergesetzt und eine positive Entscheidung getroffen.

Im Urteilsfall erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er führte unstreitig Fahrten zu einem Lieferanten durch, der seinen Sitz in den Niederlanden unterhielt. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte die Finanzverwaltung fest, dass Übernachtungspauschalen für Übernachtungen im Ausland steuerfrei ausgezahlt wurden. Auf Ebene der Einkommensteuer wurden die Zahlungen nachträglich als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst, weil die Finanzverwaltung davon ausging, dass die Übernachtungen in der Schlafkoje des LKW verbracht wurden. Eine steuerfreie Erstattung von Übernachtungskosten scheide mangels Vorliegens solcher Aufwendungen bei der Übernachtung in einem Fahrzeug aus (siehe R 9.7 Abs. 3 Satz 7 LStR 2008). Entsprechendes gilt, wenn der Beschäftigte die Unterkunft vom Arbeitgeber oder aufgrund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhält.

Das FG gewährte hingegen die Steuerfreiheit für die gezahlten Übernachtungspauschalen (Niederlande: 140 DM), da der Kläger eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftspartners vorlegte, dass der Kläger wöchentlich ein- bis zweimal bei ihm übernachtete und dafür ein Entgelt von umgerechnet ca. 85 DM entrichtete. Rechnerisch unterschritten die Übernachtungskosten zwar den Pauschbetrag um ca. 40 % - von einer unzutreffenden Besteuerung ging des Hessische FG dennoch nicht aus.

Das Urteil verdeutlicht, dass selbst bei der steuerfreien Erstattung von Übernachtungspauschalen durch den Arbeitgeber eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung vorgenommen werden kann. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob Übernachtungskosten tatsächlich angefallen sind, weil nur dann die Übernachtungspauschale steuerfrei durch den Arbeitgeber gezahlt werden kann. Es dürfte sich anbieten, dass der Arbeitnehmer dieses dem Arbeitgeber gegenüber mit der Reisekostenabrechnung bestätigt.        
Die Übernachtungspauschale beträgt im Inland gegenwärtig 20 EUR je Übernachtung. Für das Ausland sind gesonderte Übernachtungspauschalen festgelegt. Eine Übersicht der aktuellen Auslandsübernachtungspauschalen finden Sie in unserem Merkblatt „Reisekosten: Steuerliche Behandlung“ 

Der Arbeitgeber hat die Wahl, entweder

  • die tatsächlich angefallenen Einzelübernachtungskosten oder
  • die Übernachtungspauschalen zu erstatten.

In der Einkommensteuer-Erklärung hat der Arbeitnehmer allerdings seit 2008 sowohl bei Inlands- als auch bei Auslandsübernachtungen nur noch die Möglichkeit, die einzeln nachgewiesenen Übernachtungskosten abzusetzen, sofern diese noch nicht durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden. Ein Kostenabzug kann damit auch bei Auslandsübernachtungen nicht mehr in Höhe der Differenz zwischen der Auslandsübernachtungspauschale und der auf Grundlage eines Einzelnachweises erfolgten steuerfreien Arbeitgebererstattung geltend gemacht werden (so auch Sächsisches FG mit Urteil vom 4. März 2009, Az. 8 K 1098/08, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 24/09).

Maßgeblich für die Bestimmung der Übernachtungspauschale ist immer der Übernachtungsort. Damit kann die Übernachtungspauschale von der Tagegeldpauschale abweichen.

Beispiel: Der Arbeitnehmer führt eine Auswärtstätigkeit in die Schweiz (für Bern und Genf gelten besondere Auslandspauschbeträge) durch. Er beginnt die Tätigkeit am 11. Januar 2010 um 11 Uhr. Die Reise wird am 12. Januar 2010 um 16 Uhr in Köln beendet. Am 11. und 12. Januar 2010 trifft der Beschäftigte sich jeweils mit Geschäftsfreunden. Er übernachtet privat in Deutschland. Eine Rechnung legt der Mitarbeiter nicht vor. Gesondert abzurechnende Fahrtkosten entstehen nicht, weil ein Dienstwagen genutzt wird.

Tag Zeit Abwesenheitsdauer Tagegeldpauschale (Schweiz) Übernachtungspauschale
(Deutschland)
11.1.2010 11 Uhr bis 24 Uhr 13 Stunden

14,00 €

 

20 €
12.1.2010 0 Uhr bis 16 Uhr 16 Stunden

28,00 €

 

 

Es gilt die Übernachtungspauschale für das Übernachtungsland (Deutschland) in Höhe von 20,00 €. (Michael Seifert)

6.0    Regelmäßige Arbeitsstätte außerhalb der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers 

Nach R 9.4 Abs. 3 Satz 1 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2008 ist eine regelmäßige Arbeitsstätte der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers - unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.    
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen vom 10. Juli 2008 und vom 9. Juli 2009 (Az. VI R 21/07, Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) 2009, Seite 818, und Aktenzeichen VI R 21/08, BStBl II 2009, 822) entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Dieses soll selbst dann gelten, wenn der Mitarbeiter bei dem Kunden längerfristig eingesetzt wird.    
Die oben genannten Urteile hat die Finanzverwaltung im Bundessteuerblatt amtlich veröffentlicht und zu deren Anwendung mit einem begleitenden BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2009 Stellung genommen. Wird der Arbeitnehmer nicht in einer Einrichtung des Arbeitgebers, sondern in der Einrichtung eines Dritten (z. B. Leiharbeiter) tätig, gelten folgende Grundsätze:   

  • Auswärtstätigkeit löst keine regelmäßige Arbeitsstätte aus

Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten seiner Arbeitnehmer, unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit.    
Beispiel: Ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer wird von einer Zeitarbeitsfirma einem Kunden als kaufmännischer Mitarbeiter überlassen. Der Überlassungsvertrag enthält keine zeitliche Befristung („bis auf Weiteres”). Auch in diesem Fall liegt beim Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte in der außerbetrieblichen Einrichtung vor. Die bisher anders lautende Rechtsauffassung ist überholt.

  • Regelmäßige Arbeitsstätte in Ausnahmefällen auch an einer außerbetrieblichen Einrichtung möglich

Etwas anderes soll gelten, wenn ein Arbeitnehmer von einem Arbeitnehmerverleiher (Arbeitgeber) für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses

    • dem Entleiher (zur Tätigkeit in dessen betrieblicher Einrichtung) überlassen oder
    • mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird.

Hier geht die Finanzverwaltung nicht von einer Auswärtstätigkeit in Form der Tätigkeit an typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten aus; der Arbeitnehmer muss nicht damit rechnen, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Vielmehr wird er in diesem Fall dauerhaft an einer regelmäßigen (wenn auch außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig.

Beispiel: Der Arbeitnehmer ist von einer Zeitarbeitsfirma ausschließlich für die Überlassung an eine Baufirma eingestellt worden; das Arbeitsverhältnis endet vertragsgemäß nach Abschluss des Bauvorhabens. In diesem Fall liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit bei der Baufirma eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor, denn die Tätigkeit dort ist nicht vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt. Da der Arbeitnehmer ausschließlich für die Überlassung bei der bestimmten Baufirma eingestellt worden ist, wird er nicht anders als ein Arbeitnehmer behandelt, der unmittelbar bei der Baufirma angestellt wäre. Ein steuerfreier Reisekosten-ersatz/Werbungskostenabzug ist somit nicht zulässig.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitnehmer – bestimmt durch die Art der Tätigkeit beim Entleiher (Kunden) – bereits bei diesem eine Auswärtstätigkeit ausübt.

Beispiel: Sachverhalt wie vorhergehend, der Arbeitnehmer wird jedoch vom Entleiher nur auf der Baustelle eingesetzt. Der Arbeitnehmer übt – ebenso wie die von der Baufirma fest angestellten Bauarbeiter – eine Auswärtstätigkeit aus, ein steuerfreier Reisekostenersatz bzw. Werbungskostenabzug ist zulässig. Für die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen ist die Abwesenheit vom Betrieb des Entleihers (nicht von der Zeitarbeitsfirma) und der Wohnung maßgebend.

Eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung ist auch anzunehmen, wenn zwar das Dienstverhältnis an einen anderen Arbeitgeber ausgelagert wird, der Arbeitnehmer aber weiterhin an seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte tätig ist (Outsourcing).

Beispiel: Ein Automobilunternehmen lagert einen Teil der in der Montage beschäftigten Arbeitnehmer an eine Leiharbeitsfirma aus, die ihrerseits die Arbeitnehmer wieder an das Automobilunternehmen entleiht. Dort üben sie die gleiche Tätigkeit aus wie zuvor. Es liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Weder die Tätigkeit noch die Tätigkeitsstätte hat hier gewechselt. Ein steuerfreier Reisekostenersatz/Werbungskostenabzug ist somit nicht möglich.

Die im BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2009 dargelegte neue Rechtsauslegung der Finanzverwaltung ist nicht mit den BFH-Urteilen vom 10. Juli 2008 und vom 9. Juli 2009 in Einklang zu bringen. Weitere höchstrichterliche Entscheidungen bleiben daher mit Spannung abzuwarten. (Michael Seifert)

7.0    Aktuelles zum Rabattfreibetrag

Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG). Darunter sind auch Preisnachlässe zu fassen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses einzelnen oder allen Arbeitnehmern auf eigene Waren oder Dienstleistungen einräumt (Personalrabatte). Mitunter wurde gefordert, die Vorteile aus Belegschaftsrabatten als Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse unbesteuert zu lassen. Dem ist die Rechtsprechung mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 17. Juni 2009 (Az. VI R 18/07) nicht gefolgt.           
Die Bewertung des geldwerten Vorteils aus Personalrabatten richtet sich in der Regel nach § 8 Abs. 3 EStG. Gegenwärtig wird ein Rabattfreibetrag von 1.080 Euro für die teilentgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Waren oder Dienstleistungen gewährt,

  • die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses erhält,
  • die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden (BFH-Urteil vom 1. Oktober 2009, Az. VI R 22/07, in DB 2009, 2760) und
  • deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird.

Der Rabattfreibetrag gilt ausschließlich für solche Zuwendungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt. Für Vorteile von Dritten greift die Steuerbegünstigung selbst dann nicht, wenn die Dritten – wie etwa konzernzugehörige Unternehmen – dem Arbeitgeber nahestehen. Damit entscheidet letztlich die Organisation des Konzerns über die Anwendbarkeit und personelle Reichweite des Bewertungsprivilegs. Umstrukturierungen im Konzern mit Übergang der Beschäftigungsverhältnisse nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können dazu führen, dass weiterhin gewährte Rabatte nicht mehr begünstigt sind. Dieser Ausschluss führt zu schwer nachvollziehbaren, sachwidrigen Folgen. Fraglich ist, ob die damit verbundene Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer zu rechtfertigen ist.

Ob ein arbeitsrechtlicher Gemeinschaftsbetrieb als einheitlicher Arbeitgeber anzusehen ist, wurde vom BFH bislang nicht entschieden.

Eine Lockerung hat sich durch die aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf die Frage, wann ein Arbeitgeber als Hersteller i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG anzusehen ist, ergeben. Nach dem BFH-Urteil vom 1. Oktober 2009, Az. VI R 22/07, kann Hersteller einer Ware derjenige sein,

  • der den Gegenstand selbst produziert,
  • der ihn auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem Dritten produzieren lässt oder
  • der damit vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge zur Herstellung der Ware erbringt.

Beispiel: Zwei Schwestergesellschaften stellten eine Zeitung arbeitsteilig her, nämlich als Verlagshaus inhaltlich bzw. als Druckerei. Das Druckereiunternehmen verschaffte seinen Arbeitnehmern mit Zustimmung des Verlagshauses Freiexemplare bzw. ein Freiabonnement der Zeitung und wandte darauf die Regelungen des Rabattfreibetrags an. Am Markt angeboten und vertrieben wurde die Zeitung allein durch das Verlagsunternehmen. Der BFH hat sowohl das Verlags- als auch das Druckereiunternehmen als Hersteller der Zeitung angesehen, da der Verlag "den Inhalt der Zeitung bestimmt und mit der Erteilung des Druckauftrages das körperliche Entstehen der Zeitung ins Werk setzt". Die Druckerei sei Herstellerin, da die Zeitung "zu ihrem Entstehen der gegenständlichen Verkörperung durch den Druckvorgang" bedürfe und ausschließlich von ihr körperlich produziert werde (Urteil vom 28. August 2002, Az. VI R 88/99 in BStBl II 2003, Seite 154).    
Hersteller in diesem Sinne kann folglich nicht nur das Unternehmen sein, das das Endprodukt herstellt oder vertreibt, sondern jedes Unternehmen, das bei wertender Betrachtung einen wesentlichen Beitrag zum Herstellungsprozess leistet. In jedem arbeitsteiligen Produktionsprozess kann es damit mehrere herstellende Arbeitgeber geben. Für die Anwendung des Rabattfreibetrags kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Ware bzw. Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im Allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. (Michael Seifert)

8.0    Steuerliche Behandlung von Betriebsfeiern 

Betriebsfeiern wie z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Jubiläumsfeiern zielen darauf ab, den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern und liegen daher im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Die Aufwendungen des Arbeitgebers, die ganz überwiegend in seinem eigenbetrieblichen Interesse getätigt werden, lösen keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer aus, sofern sie das übliche Maß nicht übersteigen. Übersteigen sie das übliche Maß, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zuzurechnen ist, der Lohnsteuer auslöst und sozialversicherungspflichtig ist.

Steuerlich begünstigt werden nur Betriebsfeiern, die sich hinsichtlich ihrer Ausgestaltung, ihrer Häufigkeit und ihres zeitlichen Umfangs im üblichen und angemessenen Rahmen bewegen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Teilnahme an der Veranstaltung muss allen Mitarbeitern offen stehen. 
  • Die Dauer der Betriebsfeier ist grundsätzlich nicht beschränkt und kann in Form eines Betriebsausfluges auch mehrere Tage umfassen.
  • Steuerprivilegiert können nicht mehr als zwei Veranstaltungen pro Kalenderjahr stattfinden.
  • Die Aufwendungen pro teilnehmendem Arbeitnehmer dürfen die Freigrenze von maximal 110 Euro (inklusive Umsatzsteuer) je Veranstaltung nicht überschreiten.

Die Aufwendungen des Arbeitgebers werden in diesem Fall nicht als Arbeitslohn qualifiziert und sind lohnsteuerfrei. Übersteigen die Aufwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 Euro, stellen die gesamten Aufwendungen zu versteuernden Arbeitslohn dar. Der Arbeitgeber kann diese „unüblichen Aufwendungen“, die durch die Betriebsfeier veranlasst worden sind, mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG versteuern (LStR 19.5).    
Welche Aufwendungen als typisch für eine Betriebsfeier gelten und was bei gemischt veranlassten Betriebsfeiern zu beachten ist, darüber informiert unser neues Merkblatt „Steuerliche Behandlung von Betriebsfeiern“. (Susanne Küchmeister)

9.0    IFRS für KMU - Konsultation der EU-Kommission 

Die EU-Kommission konsultiert zurzeit interessierte Kreise, um das Interesse an den im Juli 2009 vom International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlichten International Financial Reporting Standards (IFRS) für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) zu ermitteln. Es geht unter anderem um die Frage der Kosten bzw. sonstigen Vorteile bei der Anwendung der IFRS für KMU, um die Vorteile einer internationalen Vergleichbarkeit der IFRS-Abschlüsse als auch um die Qualität der durch die IFRS für KMU zur Verfügung gestellten Informationen. Darüber hinaus stellt sich aus Sicht der EU-Kommission die Frage, ob und wie die IFRS für KMU in das europäische Recht eingebunden werden sollen. Hier sieht die
EU-Kommission insbesondere zwei Szenarien:

  • Wahlmöglichkeiten der Mitgliedstaaten, ob sie IFRS für KMU akzeptieren oder
  • Wahlmöglichkeiten der Unternehmen in Europa, ob sie IFRS für KMU anwenden wollen.

In diesem Zusammenhang ist zudem zu entscheiden, für welche Unternehmen die IFRS für KMU geöffnet werden sollen.

Die IFRS für KMU wurden nach mehrjähriger Konsultation vom privaten IASB in London verabschiedet und stehen den nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen zur handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Verfügung. Eine Verpflichtung auf Basis europäischen Rechts, die IFRS für KMU anzuwenden, besteht derzeit  jedoch nicht.

In verschiedenen Gremien, wie zum Beispiel in der European Financial Reporting Advisory Group wird derzeit geprüft, ob die IFRS für KMU mit der 4. Richtlinie (78/660/EWG) und der 7. Bilanzrichtlinie (83/349/EWG) vereinbar sind bzw. welche Ergänzungen oder Änderungen der 4. und 7. Richtlinie oder der IFRS für KMU nötig wären, damit eine Vereinbarkeit gegeben wäre. Die Diskussion ist eingebettet in das von der EU-Kommission bereits in 2009 gestartete Vorhaben, die 4. bzw. 7. Bilanzrechtrichtlinie grundsätzlich zu überarbeiten. Hierzu hatte die EU-Kommission interessierte Kreise bereits im ersten Halbjahr 2009 konsultiert. Die Ergebnisse sind auf der Website der EU-Kommission abrufbar. Die Beteiligung an der nunmehr laufenden Konsultation ist für jedermann bis zum 12. März 2010 möglich (siehe  Konsultationsdokument). Die IHK-Organisation begleitet aktiv die Arbeiten der Europäischen Kommission im Bereich der Rechnungslegung. Im besonderen Fokus steht dabei sowohl die Anwenderfreundlichkeit der Regelungen (compliance) als auch die Vereinbarkeit von handels- und steuerrechtlicher Rechnungslegung (Einheitsbilanz). Wir möchten Sie daher um Ihre Teilnahme an der EU-Konsultation und Übersendung einer Kopie des ausgefüllten Fragebogens an die Handelskammer Hamburg  unter Fax Nummer 040-36138-325 bitten. (Annika Böhm / Guido Vogt)

10.    Bilanzierungen von Buy-Back-Verpflichtungen von Mietwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2007 festgestellt, dass die Verpflichtung eines Kfz-Händlers zum Rückkauf von Kraftfahrzeugen eine zu passivierende Verbindlichkeit darstellt (Urteil vom 11. Oktober 2007, Az. IV R 52/04, in BFHE 219, 129).    
Dieser Rechtsprechung begegnete die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 12. August 2009, Bundessteuerblatt Teil I (BStBl I) 2009, Seite 890) mit der Folge, dass gleichgelagerte Sachverhalte weiterhin streitig vor den Finanzgerichten ausgetragen werden müssen.    
In einem nunmehr vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall  (Urteil vom 25. August 2009, Az. 9 K 4142/04 K, F) wurde die Thematik erneut verhandelt: Dabei verkaufte die Klägerin aufgrund eines Rahmenvertrages zahlreiche Kraftfahrzeuge (KFZ) an Autovermietungsunternehmen. Die Verträge enthielten jeweils die Verpflichtung der Klägerin, die verkauften KFZ später wieder zu einem verbindlichen Preis zurückzukaufen. Beim Verkauf der Fahrzeuge gewährte die Klägerin den Autovermietungen zwar einen Rabatt, dieser wurde jedoch um 4 % der Kaufsumme gekürzt, wenn die Fahrzeuge mit Rückkaufverpflichtung verkauft wurden. Für diese Rückkaufverpflichtungen bildete die Klägerin Rückstellungen, die jedoch das Finanzamt nicht anerkannte.    
Das Finanzgericht Münster gab dem Neuwagenverkäufer hinsichtlich der gewinnmindernden Berücksichtigung der Rücknahmeverpflichtungen statt, wies jedoch darauf hin, dass es sich hierbei nicht um Rückstellungen, sondern um Verbindlichkeiten handelt. Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass es sich bei der Rückkaufverpflichtung nicht um einen unselbständigen Bestandteil eines schwebenden Geschäfts, sondern um ein selbständiges Hilfsgeschäft handelt, so dass eine bilanzielle Zusammenfassung ausschied.    
Auch war von vornherein klar, dass die Klägerin von einem wirtschaftlichen Nachteil im Falle des Rückkaufs ausging. Bei der Bildung der Verbindlichkeit ist es unerheblich, dass die Käufer der Neuwagen von der Rückkaufoption noch nicht Gebrauch gemacht hatten, da die Abgabe dieser Gestaltungserklärung lediglich die Fälligkeit der Verbindlichkeit, nicht jedoch die Verbindlichkeit an sich berührt. Darüber hinaus handelt es sich nicht um zukünftige Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines zu aktivierenden Wirtschaftsgutes. Hierfür bestünde ein Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 4b Einkommensteuergesetz (EStG). Das Finanzgericht betonte nochmals, dass der geringere Rabatt als selbständige Gegenleistung für die Einräumung der Rückkaufoption zu behandeln ist. Sollte, vom entschiedenen Fall abweichend, ein solch offener Ausweis der Optionsprämie nicht erfolgt sein, so ist dieser aus dem Gesamtkaufpreis als Teilbetrag herauszurechnen.    
Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, zumal die Finanzverwaltung weiterhin die Ursprungsentscheidung des BFH nicht anwendet.    
Bei Verkaufsgeschäften mit Rückkaufoption bzw. -verpflichtung (z. B. Leasing u. ä.) sollte weiterhin die Rechtsprechung des BFH verfolgt werden, da der Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung nicht in jedem Fall vor Gericht standhält. (Jens Gewinnus)

11.    Investitionsabzugsbetrag: zeitnahe Dokumentation erforderlich

Planen Kleinunternehmen Investitionen in den Folgejahren, haben sie die Möglichkeit, eine den Gewinn mindernde Rücklage (jetzt Investitionsabzugsbetrag) zu bilden. Voraussetzung hierfür ist nach § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), dass der Steuerpflichtige seine Investitionen hinreichend konkretisiert, indem er die genaue Bezeichnung, die Funktion und die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts darlegt und die gewählte Ansparabschreibung (Investitionsabzugsbetrag) in seiner Buchführung/Gewinnermittlung aufzeichnet. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 5. Februar 2009, Az. 4 K 1908/ 06, entschieden, dass die oben genannten Angaben bereits bei Bildung der Rücklage durch den Steuerpflichtigen konkretisiert und in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden müssen.    
Für den zeitlichen Faktor hat dieses zur Folge, dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die erforderliche Aufstellung im Zusammenhang mit der Rücklagenbildung (d. h. innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit für die Aufstellung des Jahresabschlusses) anzufertigen.    
Nach der Auffassung des Gerichts genügt es bei bilanzierenden Steuerpflichtigen, dass sich die Aufstellung in der Buchführung wiederfindet; eine Aufführung im Jahresabschluss ist nicht notwendig. Der Steuerpflichtige muss jedoch in der Lage sein, die Rücklagenaufstellung jederzeit dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.
Bei der Bildung des Investitionsabzugsbetrages hat der Steuerpflichtige darauf zu achten, dass er seine Investitionen konkret bezeichnet und keine Sammelbegriffe verwendet. Hierfür hat er die Funktion des Wirtschaftsguts und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unbedingt anzugeben. Schließlich hat die Aufstellung zeitnah zu erfolgen und ist in den steuerlichen Unterlagen aufzubewahren. (Jens Gewinnus)

12.    Ansparabschreibung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GbR

Für zukünftige Investitionen können Kleinunternehmen schon vor der Investition einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn abziehen. Dieser bemisst sich an den zukünftigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Wird die Investition in den nächsten drei Jahren nicht vorgenommen, ist rückwirkend die Gewinnminderung rückgängig zu machen. Vor Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 konnten kleine Unternehmen stattdessen eine sogenannte Ansparrücklage bilden, die ebenfalls gewinnmindernd abgezogen wurde.    

In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall (Az. 2 K 273/06 vom 25. März 2009) wurde im Jahresabschluss eines Einzelunternehmens eine Ansparrücklage für die Anschaffung eines Schleppers sowie eines Futtermischwagens (landwirtschaftliches Unternehmen) gebildet. Darauf folgend gründete der Einzelunternehmer mit einem weiteren Unternehmer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in die er sowie der andere Unternehmer jeweils ihre Betriebe einbrachten. Dabei überführten sie das Betriebsvermögen teilweise in das sogenannte Sonderbetriebsvermögen, teilweise brachten sie es zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen der GbR ein. Die im Einzelunternehmen gebildete Ansparrücklage führte die GbR in der Gesamthandsbilanz fort und löste sie dort zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wieder auf, da ein anderes als das ursprünglich beabsichtigte Wirtschaftsgut erworben wurde. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Ansparrücklage hätte bei der Gründung der GbR aufgelöst werden müssen, und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide.    
Das Finanzgericht trat der Auffassung des Finanzamtes entgegen, dass die Anerkennung der Rücklage deswegen zu versagen sei, weil die GbR gegründet wurde und die Wirtschaftsgüter zu Buchwerten eingebracht wurden. Zwar könne die Investition aus tatsächlichen Gründen nicht mehr im Einzelunternehmen erfolgen. Aufgrund der Einbringung des Betriebes in die GbR ist diese jedoch Gesamtrechtsnachfolgerin bezüglich der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens und damit auch Gesamtrechtsnachfolgerin im Hinblick auf die Ansparrücklage geworden. Diese Rechtsauffassung war bisher von der Rechtsprechung der Finanzgerichte abgelehnt worden (z. B. Urteil des FG Köln vom 28. August 2002, Az. 14 K 387/01).

Dennoch versagte auch das Niedersächsische Finanzgericht die Bildung einer Ansparrücklage - wenngleich mit anderer Begründung. Das Finanzgericht ermittelte, dass die voraussichtliche Anschaffung von Schlepper und Futtermischwagen nicht rechtzeitig konkretisiert war, was jedoch Voraussetzung für die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) gewesen wäre. Diese Konkretisierung muss insbesondere vor Ablauf des Investitionszeitraumes erfolgt sein. Ist dieser bereits bei der Aufstellung des betreffenden Jahresabschlusses schon abgelaufen, kann dann eine Ansparrücklage nicht mehr gebildet werden. Dieses trifft auch dann zu, wenn bei der Bildung der Rücklage nur noch wenige Tage bis zum Ablauf des Investitionszeitraumes verbleiben.
Bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages ist hinsichtlich des zeitlichen Finanzierungszusammenhanges darauf zu achten, dass auch tatsächlich noch die Investition vorgenommen werden kann. Insbesondere wenige Tage vor Ablauf des Investitionszeitraumes dürfte sich dieses gerade bei komplexen Investitionen erübrigen.
Die Einbringung des Unternehmens in eine Personengesellschaft hindert grundsätzlich nicht die Fortführung der Ansparrücklage, wenn diese im Rahmen des Gesamthandsvermögens fortgeführt wird. (Jens Gewinnus)

13.    Abfindung von Pensionsansprüche bei Veräußerung der Gesellschaftsanteile

Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsführern Pensionszusagen, so sind hierfür Rückstellungen zu bilden, die steuerlich nach § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) zu bewerten sind. Werden Ansprüche aus einer etwaigen Rückdeckungsversicherung zur Abgeltung dieses Pensionsanspruches auf den Geschäftsführer übertragen und ist dieser gleichzeitig Gesellschafter, so wird hierin vielfach eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) mit entsprechenden steuerrechtlichen Folgen gesehen.

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall (Urteil vom 23. März 2009, Aktenzeichen 9 K 319/02 K, G, F) kam jedoch hinzu, dass die Übertragung dieser Versicherungsansprüche zur Abfindung unverfallbarer Pensionsansprüche auf den Gesellschafter anlässlich der Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile stattfand.

Das Finanzgericht verneinte das Vorliegen einer vGA, da keine Veranlassung der Vermögensminderung (Übertragung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung) durch das Gesellschaftsverhältnis vorlag. Allein der Umstand, dass bei der ursprünglichen Vereinbarung über die Pensionszusage keine Regelung über die Abfindung erfolgte, ließ sich schon allein daraus herleiten, dass es bei solchen Dauerschuldverhältnissen möglich sein muss, eine nachträgliche Änderung getroffener Vereinbarungen vorzunehmen. Auch lag nicht allein der Wunsch des beherrschenden Gesellschafters vor, sondern hinzu trat der Umstand, dass die Anteile an der Kapitalgesellschaft veräußert wurden und die Erwerber die Gesellschaftsanteile nur unter Befreiung von den Pensionslasten übernehmen wollten. Überdies hätte eine Vereinbarung von Abfindungsklauseln in den ursprünglichen Pensionszusagen bei bestimmten Bewertungskonstellationen dann schon zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen können.    
Zudem lag auch kein gesetzliches Abfindungsverbot im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung vor, da der ausscheidende Gesellschafter mit seinem Anteil von 50 % nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fiel.    
Letztlich waren die Pensionsansprüche unverfallbar, so dass grundsätzlich eine Verpflichtung der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gesellschaftern bestand. Es lag auch keine unzulässige Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunktes für die zugesagten Pensionsansprüche vor.

Bei der Abfindung von Pensionsansprüchen wird häufig eine vGA  angenommen. Gerade beim Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen kann es jedoch erforderlich sein, die Gesellschaft frei von Pensionsverpflichtungen zu übertragen. In einem solchen Fall kann die Abfindung der Pensionsansprüche zulässig sein und muss nicht zu einer vGA führen, was den Verkauf der Gesellschaft erleichtert. (Jens Gewinnus)

14.    DIHK-Broschüre: Lohnsteuer / Reisekosten 2010 

Seit Jahresbeginn müssen Arbeitgeber eine Vielzahl steuerlicher Neuerungen im Personalbereich umsetzen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.    
Die DIHK-Broschüre "Lohnsteuer | Reisekosten 2010" stellt die gesetzlichen Änderungen z. B. durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz und die Folgen aus der Umsatzsteuersatzsenkung für Übernachtungsleistungen auf Reisekostenabrechnungen, das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung mit dessen Auswirkung auf die Vorsorgepauschale 2010 sowie die neuen amtlichen Sachbezugswerte 2010 und Auslandsreisekosten 2010 an praxisnahen Beispielsfällen dar.    
Die aktuellen Entwicklungen z. B. zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte, zur Anwendung der 44-EUR-Freigrenze und zur Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) sowie zur lohnsteuerlichen Behandlung von Aus- und Fortbildungskosten und Unfallversicherungsbeiträgen werden erläutert. Auch wird bereits jetzt ein Ausblick auf den Wegfall der Papierlohnsteuerkarte, die Auswirkungen auf das Personalbüro und die zu erwartenden Übergangsregelungen gegeben.        
Michael Seifert: „Lohnsteuer | Reisekosten 2010“, DIHK-Broschüre, 14. überarbeitete Auflage 2010, 152 Seiten, 18,50 Euro, ISBN 978-3-933150-64-6; erhältlich im Service-Center der Handelskammer Hamburg.

15.    Umwandlungssteuerrecht

Das Lehrbuch führt in die Grundlagen des Umwandlungssteuerrechts ein. Dabei stellt der Verfasser zunächst die zivilrechtlichen sowie die handelsrechtlichen Grundlagen einer Umwandlung dar. In einem allgemeinen Teil werden die Prinzipien des Umwandlungssteuergesetzes aufgezeigt, im folgenden Abschnitt, werden die vom Unwandlungssteuergesetz vorgesehenen Umwandlungsarten in Fallform ausführlich erläutert. Die zahlreichen Umwandlungsfragen werden auf vier ausführlich gelöste Grundfälle reduziert, wodurch dem Leser ein roter Faden durch das Umwandlungssteuerrecht an die Hand gegeben wird. Insbesondere diese Verbindung von systematischer Einführung und fallorientierter Darstellung macht die didaktische Stärke des Werkes aus. Dieses stellt klar und einprägsam die Strukturen der komplexen steuerrechtlichen Materie dar und vermittelt auch deren gesellschaftsrechtliche und bilanzielle Grundlagen.
Dr. Robert Strauch: „Umwandlungssteuerrecht“, Reihe: Schwerpunkte Band 17/6; C. F. Müller, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, Heidelberg 2009, 137 Seiten, kartoniert, ISBN 978-3-8114-8877-9; 19 Euro.

16.    Gewerbesteuer

Die vorliegende 14. Auflage ist sowohl inhaltlich als auch konzeptionell völlig neu bearbeitet worden und befindet sich auf aktuellem Rechtsstand unter besonderer Berücksichtigung der Unternehmensteuerreform. Wichtige Änderungen in diesem Zusammenhang sind: neue Regelungen zur Ermittlung des Gewerbeertrags, wie z. B. die Hinzurechnung von Zinsen, Mieten, Pachten, Lizenzen usw. Darüber hinaus gilt seit 2008 anstatt des bisherigen Staffeltarifs für Personengesellschaften eine einheitliche Steuermesszahl für alle Gewerbebetriebe.      
Jürgen W. Hidien, Carsten Pohl, und. Georg Schnitter: „Gewerbesteuer“; Grüne Reihe Band 5; 14. Auflage Erich Fleischer Verlag, Achim 2009, 697 Seiten, ISBN 978-3-8168-1054-4; 55,00 Euro.

 

Redaktionsbeirat:
Dr. Ralf Alefs, Ass. iur. Holger Bartsch, Dipl.-Ök. Christian Bebek, Dr. Susanne Herre, Dr. Manfred Hofmann, Dipl.-BW Achim Hoffmann, Dr. Ute Jähner, Dr. Yvonne Kellersohn, Dr. Heino Klingen, Dipl.-Ing. oec. Frank Lange, Dr. Matthias Leder, Ass. iur. Jens Rademacher, Ass. iur. Bernhard Skrodzki, Dr. Thorsten Slink, Dipl.-Kfm. Jutta Thormann, Ass. iur. Jens Wessely

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