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Bundesarbeitsgerichtsentscheidung vom 13. Juli 2006 (Link: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=0fbcd9d8abe06b4dbb74b589163ee685&nr=11332&pos=3&anz=8)
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Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a I 1 BGB). Ein Betriebsteil ist dabei jede selbstständig abtrennbare Untergliederung des gesamten Betriebes und kann z.B. eine Abteilung, Filiale oder Geschäftsstelle sein. Die Übertragung umfasst alle Fälle der Fortführung im Rahmen vertraglicher oder sonstiger rechtsgeschäftlicher Beziehungen (z. B. Kauf, Schenkung, Verpachtung des Betriebes, Pächterwechsel, Unternehmensspaltung, -verschmelzung).
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich durch Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitnehmer oder dem neuen Inhaber widersprechen (§ 613a VI). Die Monatsfrist wird allerdings nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Gang gesetzt. Daher bedarf es bei deren Formulierung besonderer Sorgfalt. Die Unterrichtung die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13. Juli 2006 zu überprüfen hatte, hielt den Anforderungen an eine solche Unterrichtung stand und kann daher als mustergültig angesehen werden (vgl. insbesondere Rz. 4 und Rz. 20ff).
© Handelskammer Hamburg.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen
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