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RECHT UND STEUERN

Schriftform im Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Kündigungen und Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform. Wurde diese nicht eingehalten, besteht der Arbeitsvertrag fort. Befristete Arbeitsverträge bedürfen der Schriftform. Wurde diese nicht eingehalten, besteht der Arbeitsvertrag als unbefristeter.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer ein Schriftstück mit den wichtigsten Vertragsbedingungen aushändigen.

Das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz führt zu wesentlichen Änderungen des Schriftformerfordernisses im Arbeitsrecht. Diese Änderungen sollen die Arbeitsgerichte entlasten und Beweisschwierigkeiten in Arbeitsprozessen vermeiden.

1. Schriftform
Ist durch Gesetz Schriftform vorgeschrieben, so muss eine Urkunde vom Aussteller eigenhändig oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein (§ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Eine Kopie eines eigenhändig unterschriebenen Schriftstücks, ein Fax, dessen Vorlage ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück ist, ein E-Mail, das ein eingescanntes, eigenhändig unterschriebenes Schriftstück enthält oder elektronisch unterschrieben ist, sowie ein Telegramm genügen der Schriftform nicht.
Eine notarielle Beurkundung ersetzt die Schriftform.

2. Neue Schriftformerfordernisse im Arbeitsrecht
Auf Grund des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz bedürfen nun die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Der Begriff der Kündigung umfasst jede Kündigung. So umfasst er neben der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung auch die Änderungskündigung.
Es ist nicht mehr möglich, eine Kündigung mündlich zu erklären und diese später schriftlich zu bestätigen. Es ist auch nicht mehr möglich, eine Kündigung zur Fristwahrung per Fax zu erklären.
Das Schriftformerfordernis gilt sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer.
Wurde die Schriftform bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht beachtet, besteht dieses fort.

3. Sonstige Schriftformerfordernisse
Daneben gibt es weitere Schriftformerfordernisse. Diese gelten soweit Arbeitgeber und Arbeitnehmer keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen haben.
3.1 Nachweisgesetz
Nach dem Nachweisgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmern spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Schriftstück mit den wichtigsten Vertragsbedingungen auszuhändigen.
Zu diesen zählen:

  • Name und Anschrift der Partei

  • Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnis

  • Arbeitsort

  • Arbeitszeit und -entgelt

  • Beschreibung der Tätigkeit

  • Urlaubszeiten

  • Kündigungsfristen

  • anwendbare Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen etc..

3.2 Berufsbildungsgesetz
Nach dem Berufsbildungsgesetz hat der Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrags schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Ausbildenden, dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen. Der Ausbildende hat dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.
Neben den durch das Nachweisgesetz geforderten wesentlichen Vertragsbedingungen sind folgende Vertragsbedingungen in die Niederschrift aufzunehmen:
Dauer der Probezeit

  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll

  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

  • Kündigungsmöglichkeiten.

3.3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Bei Leiharbeitsverhältnissen muss der Verleiher den Leiharbeitnehmern eine Urkunde über die Inhalte des Arbeitsverhältnisses aushändigen.
Die mindestens erforderlichen Angaben dieser Urkunde entsprechen denen des Nachweisgesetzes, zusätzlich ist noch folgende Angabe zu machen:

  • Auskunft über die Erlaubnis des Verleihers.

3.4 Seemannsgesetz
Der Reeder muss den Seeleuten einen sog. Heuerschein ausstellen, der die wesentlichen Inhalte des Heuerverhältnisses angibt.
Die mindestens erforderlichen Angaben des Heuerscheins entsprechen denen des Nachweisgesetzes, zusätzlich ist noch folgende Angabe zu machen:

  • Zielort der Reise oder Fahrgebiet.

3.5 Verstoß gegen obengenannte Gesetze
Wurde die Schriftform bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht beachtet, besteht dieses fort.
Bei Verstössen gegen die unter 3. genannten Gesetze, kann dem Arbeitgeber ein Bußgeld auferlegt werden.
Im Arbeitsprozeß kann das Gericht dem Arbeitnehmer erhebliche Beweiserleichterungen zusprechen, wenn ein Schriftstück im Sinne dieser Gesetze nicht vorliegt.
Die Behörden können das Fehlen eines Schriftstückes im Sinne dieser Gesetze als Indiz für das Vorliegen von Schwarzarbeit werten.

4. Weitere Informationen
Sollten Sie darüber hinausgehende Informationen benötigen, steht Ihnen in unserer Commerzbibliothek die gängige Rechtsliteratur (Gesetzestexte, Kommentare, Entscheidungssammlungen, Periodika) zur Verfügung. Die Commerzbibliothek finden Sie im Erdgeschoss unserer Handelskammer, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg. Sie ist Montag, Mittwoch und Freitag von 10 bis 15 Uhr sowie Dienstag und Donnerstags von 10 bis 19 Uhr geöffnet.

DOKUMENT-NR. 6073

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