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RECHT UND STEUERN

Hinweispflichten für Arbeitgeber

Arbeitgeber haben bei Kündigungen, Aufhebungsverträgen und bei Beendigung von Arbeitsverträgen aus anderen Gründen folgende Informationspflichten: Sie sollen den betroffenen Mitarbeiter darauf hinweisen, dass er sich aktiv an der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz beteiligen und sich sofort beim Arbeitsamt melden muss. Das schreibt § 2 SGB III vor. Der Arbeitnehmer soll dazu freigestellt werden und die Möglichkeit erhalten, an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Meldung beim Arbeitsamt ist fällig, sobald der Beendigungszeitpunkt bekannt ist, z.B. nach Erhalt der Kündigung oder dem Unterschreiben des Auflösungsvertrags. Meldet sich der Arbeitnehmer später arbeitssuchend, droht dem Gekündigten eine Sperre des Arbeitslosengeldes von bis zu 30 Tagen á 50.- Euro. Sie sollten sich deshalb vom betroffenen Arbeitnehmer quittieren lassen, dass Sie ihn auf seine Pflichten hingewiesen haben. Dies schützt vor möglichen Schadenersatzforderungen durch den Arbeitnehmer.

Die Meldepflicht betrifft im übrigen auch die Personengruppen, die Anspruch auf Lohnersatzleistungen haben: Auch Wehr- und Ersatzdienstleistende, Jugendliche in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen müssen sich unverzüglich persönlich beim Arbeitsamt melden, nachdem sie erfahren haben, wann ihr derzeitiges Versicherungsverhältnis endet. Das Gleiche gilt für Bezieher von Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld oder von Erwerbsminderungsrenten. Ebenso müssen Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld und Erziehende von Kindern bis zum dritten Lebensjahr die neue Vorschrift beachten, wenn sie unmittelbar vor der Erziehungszeit gegen Arbeitslosigkeit versichert waren oder Lohnersatzleistungen bezogen haben.

DOKUMENT-NR. 21752

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