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Zusammenfassung
Eltern haben bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes einen Anspruch auf Elternzeit. Sie können Elternzeit allein oder zusammen mit anderem Elternteil nehmen und sie auf bis zu 2 Zeitabschnitte verteilen.
Die Elternzeit muss 7 Wochen vor ihrem Beginn schriftlich verlangt werden.
Während der Elternzeit können Eltern bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeiten.
Sie können sich mit ihrem Arbeitgeber auf eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit einigen. Einigen sie sich nicht, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Verringerung.
Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz.
Elternzeit
Am 1. Januar 2007 wurde das Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit neugeregelt.
1. Recht auf Elternzeit
Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes kann eine sogenannte Elternzeit verlangt werden. Ein Anteil von 12 Monaten kann noch bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres eines Kindes verlangt werden. Voraussetzung ist, dass der Anteil mit Zustimmung des Arbeitgebers auf diesen Zeitraum übertragen worden ist. Die Elternzeit kann auf bis zu 2 Zeitabschnitte verteilt werden. Sie kann von jedem Elternteil allein oder zusammen mit dem anderen Elternteil genommen werden. Insgesamt ist sie jedoch auf 3 Jahre pro Kind begrenzt.
1.1 Voraussetzungen des Rechts auf Elternzeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit
in einem Haushalt leben und dieses Kind betreuen und erziehen. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils notwendig.
Ferner muss die nachfolgende Voraussetzung gegeben sein:
Die Elternzeit wird spätestens 7 Wochen vor ihrem Beginn schriftlich verlangt. Das Verlangen der Elternzeit muss mit einer Erklärung verbunden werden, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird.
1.2 Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit kann jeder Elternteil bis zu 30 Stunden wöchentlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ein Elternteil kann seine vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert fortsetzen, soweit diese 30 Stunden wöchentlich nicht übersteigt. Möchte ein Elternteil während der Elternzeit seine Arbeitszeit reduzieren, so bedarf es einer entsprechenden Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese ist innerhalb von 4 Wochen zu erzielen.
Erzielen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Einigung, kann der Arbeitnehmer während der Dauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen. Für den Anspruch auf Verringerung gelten die folgenden Voraussetzungen:
Will der Arbeitgeber die Verringerung ablehnen, muß er dies innerhalb von 4 Wochen tun. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Hat der Arbeitgeber die Verringerung abgelehnt oder ihr nicht rechtzeitig zugestimmt, kann der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.
1.3 Kündigungsschutz
Im Hinblick auf die Elternzeit genießen Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz dergestalt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen darf, wenn ein Arbeitnehmer
2. Weitere Informationen
Unser Merkblatt kann nur einen zusammenfassenden Überblick geben. Sollten Sie weitergehende Informationen benötigen, steht Ihnen in unserer Commerzbibliothek die gängige Rechtsliteratur (Gesetzestexte, Kommentare, Entscheidungssammlungen, Periodika, Monographien) zur Verfügung. Die Commerzbibliothek finden Sie im Erdgeschoss unserer Handelskammer, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg. Sie ist Montag, Dienstag, Freitag von 10 bis 15 Uhr und Donnerstag von 10 bis 19 Uhr geöffnet. Umfangreiche Informationsbroschüren zu diesem Thema können Sie beim Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Postadresse 11018 Berlin, Tel.: 030-20655-0, Fax 030-20655-1145 bestellen oder aus dem Internet herunter laden unter www.bmfsfj.de.
© Handelskammer Hamburg.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen
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