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Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse (Dokument-Nr.: 5757)
RECHT UND STEUERN
Pflegezeitgesetz
I. Vorbemerkung
II. Welche Neuerungen bringt das Gesetz?
1. kurzzeitige Arbeitsverhinderung
2. Pflegezeit
III. Wer ist "Beschäftigter" im Sinne des Pflegezeitgesetzes?
IV. Wer ist "naher Angehöriger" im Sinne des Pflegezeitgesetzes?
V. Unter welchen Voraussetzungen müssen Sie den Beschäftigten wegen Pflegezeit / kurzzeitige Arbeitsverhinderung freistellen?
1. kurzzeitige Arbeitsverhinderung
2. Pflegezeit
a) Beginn der Pflegezeit
b) Ende der Pflegezeit
VI. Sozialversicherungspflicht
1. kurzzeitige Arbeitsverhinderung
2. Pflegezeit
VII. Vertretung eines pflegenden Beschäftigten
I. Vorbemerkung
Das Pflegezeitgesetz begründet einen Anspruch des Beschäftigten gegen Sie als Arbeitgeber auf Freistellung, wenn er gezwungen ist, einen pflegebedürftigen, nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Während dieser Zeit genießen die Pflegenden einen besonderen Kündigungsschutz. Nur in Ausnahmefällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde für zulässig erklärt werden.
II. Welche Neuerungen bringt das Gesetz?
1. kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Sollte die akute Notwendigkeit bestehen, für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen, so darf der Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstagen der Arbeit fernbleiben. Das Recht, der Arbeit fernzubleiben, ist auf Akutfälle begrenzt. Da die Notwendigkeit einer pflegerischen Versorgung regelmäßig nur einmal je pflegebedürftigem Angehörigen besteht, wird auch das Recht regelmäßig nur einmal pro Pflegefall ausgeübt werden.
Nach § 2 Abs. 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sind Sie während der Abwesenheit des Beschäftigten zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn Sie dies vertraglich vereinbart haben oder die Verpflichtung sich aus anderen Rechtsvorschriften ergibt.
Eine solche Verpflichtung kann sich aus § 616 BGB (vorübergehende Verhinderung) ergeben. Nach dieser Vorschrift wird der Arbeitnehmer seines Anspruchs auf Entgeltzahlung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an seiner Arbeitsleistung verhindert wird. Welcher Zeitraum einer Arbeitsverhinderung als nicht erheblich angesehen wird, kann nicht genau beziffert werden, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Auch bei einem längeren Dienstverhältnis werden jedoch in der Regel nur wenige Tage als verhältnismäßig nicht erheblich angesehen. Eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn die Pflege oder die Organisation einer Pflege eines plötzlich erkrankten nahen Angehörigen erforderlich wird, und keine andere Person das übernehmen kann.
In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine maximal 6-monatige Pflegezeit. Voraussetzung ist, dass sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
Die Pflegezeit darf für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens 6 Monate betragen. Eine zunächst für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann unter Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer verlängert werden. Unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber die Zustimmung verweigern kann, ist bisher nicht geklärt. Vorerst müssen Sie daher davon ausgehen, dass Sie die Zustimmung nur aus besonders wichtigen betrieblichen Gründen ablehnen können.
Der Beschäftigte hat sogar einen Anspruch auf Verlängerung bis zur Höchstdauer, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Ein wichtiger Grund liegt z. B. dann vor, wenn die Person, die die Pflege des pflegebedürftigen Angehörigen übernehmen sollte, selbst schwer erkrankt.
Bei der Berechnung der Anzahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende mitzuzählen.
III. Wer ist „Beschäftigter” im Sinne des Pflegezeitgesetzes?
Beschäftige sind
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (dazu gehören auch Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz)
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
IV. Wer ist ein „naher Angehöriger” im Sinne des Pflegezeitgesetzes?
Nahe Angehörige sind
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
V. Unter welchen Voraussetzungen müssen Sie den Beschäftigten wegen Pflegezeit / kurzzeitige Arbeitsverhinderung freistellen?
1. kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tage
Der Beschäftigte muss Ihnen seine Verhinderung der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich formlos mitteilen.
Sie können vom Beschäftigten eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Diese muss enthalten:
- Einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und
- die Erforderlichkeit der Organisation der Pflege oder der Sicherstellung der einer pflegerischen Versorgung.
Für die Zeit der Abwesenheit des Beschäftigten haben Sie die Vergütung nur fortzuzahlen, wenn sich dies aus einschlägigen Regelungen, z. B. aus einem Tarifvertrag oder § 616 BGB ergibt (s. II. 1.).
2. Pflegezeit
a) Beginn der Pflegezeit
Der Beschäftigte muss Ihnen die Pflegezeit spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen. Gleichzeitig muss er erklären
- für welchen Zeitraum und
- in welchem Umfang
er die Arbeitsfreistellung in Anspruch nehmen möchte. Wenn er nur eine teilweise Arbeitsfreistellung in Anspruch nehmen will, ist die gewünschte Verteilung ebenfalls anzugeben.
Bei teilweiser Freistellung müssen Arbeitgeber und Beschäftigter über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung treffen. Dabei hat der Arbeitgeber den Wünschen des Arbeitnehmers zur Verteilung zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Der Beschäftigte hat die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege- Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Die Pflegezeit endet grundsätzlich nach der vereinbarten Zeit. Sollte der nahe Angehörige vorzeitig nicht mehr pflegebedürftig, oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar sein, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Darüber ist der Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten. Anderenfalls kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
VI. Sozialversicherungspflicht
1. kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Wenn Sie nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sind (s. II. 1.), entfällt für Sie auch die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Für den Arbeitnehmer bleibt der Versicherungsschutz unter gewissen Voraussetzungen bestehen.
Sie müssen für die Zeit der Pflegezeit nicht für die Sozialversicherungsbeiträge aufkommen. Während dieser Zeit werden die Beiträge zur Renten- sowie zur Arbeitslosenversicherung in der Regel durch die Pflegeversicherung übernommen. Der Schutz in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht meist über eine Familienversicherung. Ansonsten hat der Beschäftigte die Möglichkeit sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.
VII. Vertretung eines pflegenden Beschäftigten
Für die Dauer einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit dürfen Sie befristet eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer einstellen. Zur Einarbeitung des neuen Mitarbeiters darf die Befristung die Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit überschreiten.
Wichtig ist, dass Sie die Voraussetzungen für eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses einhalten. Sie müssen einen schriftliche Befristungsabrede schließen, in dem Sie die Dauer der Befristung angeben. Sie können die Befristung nach dem Kalender bestimmen oder den Zweck der Vertretung (Vertretung wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung oder wegen Pflegezeit) angeben. Eine entsprechende Abrede müssen Sie mit dem Arbeitnehmer unbedingt vor Arbeitsantritt abschließen. Anderenfalls handelt es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis!
Nach dem Pflegezeitgesetz können Sie den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung von zwei Wochen kündigen, wenn die Pflegezeit vorzeitig beendet wird. Das Kündigungsschutzgesetz findet in diesen Fällen für den befristet Beschäftigten keine Anwendung. Zwischen den Parteien kann hinsichtlich der Kündigungsmodalitäten indes eine andere Regelung vereinbart werden.
Weitere Einzelheiten zur Befristung eines Arbeitsvertrags entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse.
DOKUMENT-NR. 47104
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