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Anfrageverfahren (Link: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/)
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Zusammenfassung
Selbständige können unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsrechtlich wie Arbeitnehmer zu behandeln sein, sog. Scheinselbständige.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet über das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit.
Scheinselbständige sind sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber und Scheinselbständiger tragen Beiträge zu Sozialversicherungen je zur Hälfte.
Ein Selbständiger, der nicht scheinselbständig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig sein, sog. rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. Der Selbständige trägt seinen Beitrag allein.
Ausnahmen bestehen für Existenzgründer und ältere Selbständige.
Auf Antrag ist unter gewissen Voraussetzungen eine Befreiung möglich.
a) Voraussetzungen
Personen, die formal (z. B .Gewerbeschein) als Selbständige auftreten, können unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsrechtlich wie Arbeitnehmer zu behandeln sein. Diese Rechtsfigur der sog. "Scheinselbständigkeit" wurde von den Arbeits- und Sozialgerichten durch eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Maßgebliches Kriterium ist insoweit vor allem die persönliche Abhängigkeit des Auftragnehmers, d.h. seine Weisungsgebundenheit in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers. Zu entscheiden ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Es gilt uneingeschränkt der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Sozialversicherungsträger müssen also von sich aus alle für und gegen die abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände ermitteln. Die gesetzliche Vermutungsregelung, bei der unter bestimmten Voraussetzungen auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung geschlossen werden konnte, ist durch das zweite „Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt” vom 23.12.2002 entfallen. Eine sanktionierte Mitwirkungspflicht der Beteiligten besteht daher nicht mehr.
Die von Amts wegen durch die Sozialversicherungsträger zu ermittelnden Abgrenzungskriterien der Rechtsprechung,die für das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft sprechen, stellen sich wie folgt dar:
b) Anfrageverfahren
Die rechtliche Beurteilung, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt oder nicht, kann im Einzelfall schwierig sein. Die Sozialversicherungsträger haben umfangreiche Richtlinien erarbeitet, die teilweise auch Sonderregelungen für einzelne Berufsgruppen aufstellen. Damit die Beteiligten eine rechtsverbindliche Klärung herbeiführen können, wurde das Anfrageverfahren gemäß § 7a des Sozialgesetzbuches (SGB) IV eingeführt.
Danach können die Beteiligten, zusammen aber auch einzeln, schriftlich eine Entscheidung beantragen. Zuständig ist die
Deutsche Rentenversicherung Nord in Hamburg:
Friedrich-Ebert-Damm 245
22159 Hamburg
Tel.: 5300-0
Fax: 5300-2091.
Die DR Nord prüft den Sachverhalt unter Gesamtwürdigung aller Umstände. Gegen die Entscheidung kann ggf. Widerspruch und Klage erhoben werden. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung.
c) Rechtsfolgen
Der Scheinselbständige ist wie ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Somit fallen insbesondere die Beiträge zur Renten-, zur Arbeitslosen-, zur Kranken- und zur Pflegeversicherung an. Scheinselbständiger und Auftraggeber tragen die Beiträge je zur Hälfte. Der Auftraggeber gilt sozialversicherungsrechtlich als Arbeitgeber. Er führt die Gesamtsumme der Sozialversicherungsabgaben ab. Diese errechnen sich auf der Grundlage des gezahlten Honorars, das als Nettogehalt betrachtet wird.
Grundsätzlich entsteht die Beitragspflicht mit der Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit. Wird jedoch der Antrag auf das Anfrageverfahren innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, tritt bei Feststellung einer Scheinselbständigkeit die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Scheinselbständige
In der Praxis sollte der Auftraggeber vertraglich regeln, dass die Auftragnehmer ihre Zustimmung zu dem oben genannten Verfahren (§ 7 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) im Voraus erteilen und bei Vertragsschluss eine private Absicherung (§ 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB IV) nachweisen.
Wird eine Scheinselbständigkeit ausserhalb des Anfrageverfahrens festgestellt, z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Scheinselbständige
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gelten grundsätzlich die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Haftungsregelungen. Danach haftet der Auftraggeber eines nicht angemeldeten Scheinselbständigen bis zu vier Jahre rückwirkend ab Aufnahme der Tätigkeit für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge inklusive Arbeitnehmeranteil, bei Vorsatz sogar bis zu dreißig Jahre.
2) Rentenversicherungspflichtige Selbständige
a) Voraussetzungen
Als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger gilt, wer im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit
Arbeitnehmer im Sinne des ersten Kriteriums können hier allerdings ausdrücklich auch Personen sein, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben (Auszubildende). In die Gruppe der rentenversicherungspflichtigen Selbständigen können insbesondere die selbständigen Handelsvertreter fallen oder andere Selbständige, die trotz des Vorliegens dieser Kriterien als Selbständige einzustufen sind.
b) Rechtsfolgen
Rentenversicherungspflichtige Selbständige müssen grundsätzlich die gesamten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beteiligung des Auftraggebers zahlen. Beiträge zu anderen Sozialversicherungen fallen nach diesem Gesetz nicht an. Zuständiger Rentenversicherungsträger ist die Deutsche Rentenversicherung Bund, Anschrift s.o.
Achtung: Rentenversicherungspflichtige Selbständige, die sich nicht anmelden, haften vier Jahre rückwirkend für die ausstehenden Beiträge, bei Vorsatz dreißig Jahre!
Zwei Gruppen von nach den o.g. Kriterien an sich rentenversicherungspflichtigen Selbständigen sind grundsätzlich von der Versicherungspflicht befreit:
Drei weitere Gruppen von rentenversicherungspflichtigen Selbständigen können auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, falls sie bereits am 31. Dezember 1998 eine selbständige, nicht rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben:
Personen, die vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben bzw. die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung erhalten haben, die so ausgestaltet ist oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
Personen, die vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten. Eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
insgesamt gewährleistet, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach der vorherigen Alternative zurückbleibt.
Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Versicherungspflicht.
3) Weitere Informationen
Sollten Sie darüber hinausgehende Informationen benötigen, steht Ihnen in unserer Commerzbibliothek die gängige Rechtsliteratur (Gesetzestexte, Kommentare, Entscheidungssammlungen, Periodika) zur Verfügung. Die Commerzbibliothek finden Sie im Erdgeschoß unserer Handelskammer, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg. Sie ist Montag, Mittwoch und Freitag von 10 bis 15 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 10 bis 19 Uhr geöffnet.
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