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Die Verordnung über Informationspflichten (Dokument-Nr.: 12590)
RECHT UND STEUERN
Rechtliche Grundlagen des e-Commerce
I. Allgemeines
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Daher gelten auch im e-Commerce uneingeschränkt die allgemeinen Rechtsgrundlagen (BGB, HGB, AGB-Recht, Urheberrechtsgesetz, Verbraucherkreditrecht, Gewerbeordnung, UWG, Strafgesetzbuch etc.). Für bestimmte Teilbereiche existieren mittlerweile besondere Rechtsvorschriften. Für den Bereich des e-Commerce sind insoweit relevant:
- das Telemediengesetz (TMG)
- das Fernabsatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
- die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB- InfoV)
- das Signaturgesetz (SigG)
- die Preisangabenverordnung (PAngV).
II. Informationspflichten des online- Anbieters
Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss grundsätzlich bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten (sog. Anbieterkennzeichnung nach dem TMG). Informiert werden muss über:
- den Namen und die Anschrift des Anbieters, unter der er niedergelassen ist
- bei juristischen Personen den Vertretungsberechtigten mit Namen und Anschrift
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse
- soweit eine behördliche Zulassung erforderlich ist, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
- das Register, in das der Anbieter eingetragen ist, sowie die entsprechende Registernummer
- die Umsatzsteueridentifikations-Nummer oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer, wenn das Unternehmen eine solche hat
Zusätzlich muss der online- Anbieter
- dem Kunden angemessene technische Mittel zur Fehlerkorrektur vor Abgabe einer Bestellung zur Verfügung stellen
- den Eingang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen
- für den Kunden die Möglichkeit schaffen, den Vertragstext einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern.
Die BGB- InfoV verlangt darüber hinaus vor Abschluss eines Vertrages mit einem Verbraucher die Information des Kunden über:
- die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung
- den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages
- die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote
- die Mindestlaufzeit des Vertrages (bei sog. Dauerschuldverhältnissen)
- eventuelle Liefervorbehalte
- die Einzelheiten bzgl. Zahlung und Lieferung
- den Endpreis (einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile)
- die anfallenden Versandkosten
- das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
- die Kosten der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -abwicklung, sofern diese die üblichen Kosten übersteigen.
Weitergehende Informationen zu den Informationspflichten finden Sie im Merkblatt über Die Verordnung über Informationspflichten.
III. Vertragsabschluss via Internet
Verträge können rechtswirksam auch via Internet (per E-Mail) abgeschlossen werden. Nicht ohne weiteres online abschließbar sind allerdings solche Verträge, die kraft Gesetzes bestimmten Formanforderungen unterliegen (Schriftform, Beglaubigung, notarielle Beurkundung). Allerdings besteht auch die Möglichkeit, zumindest die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform in der Regel durch Verwendung einer qualifizierten digitalen Signatur nach dem Signaturgesetz einzuhalten (sog. „elektronische Form”). Angesichts der geringen Verbreitung digitaler Signaturen ist ein solches Verfahren derzeit allerdings kaum praktikabel.
Das Zustandekommen eines Vertrages setzt Angebot und Annahme voraus. Keine Angebote in diesem juristischen Sinne sind die Kataloge auf der Website sowie das Aufnehmen einzelner Artikel in einen elektronischen „Warenkorb” durch den Kunden. Ein verbindliches Angebot ist i.d.R. erst das Absenden der gesamten Bestellung durch den Kunden via E-Mail.
IV. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB können auch bei online- Verträgen wirksam einbezogen werden. Sie unterliegen allerdings uneingeschränkt der sog. Inhaltskontrolle nach den §§ 307-309 BGB.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden:
- Der Unternehmer muss vor Vertragsabschluss an deutlich sichtbarer Stelle auf der Website oder - was noch besser ist - durch ausdrücklichen Hinweis im Bestellformular auf das Vorhandensein der AGB hinweisen.
- Der Inhalt der AGB muss vollständig über die Website einsehbar sein.
- Die AGB müssen auf dem Bildschirm lesbar sein (keinen Mini-Schriftgrad verwenden!).
- Der Text der AGB muss so kurz gehalten sein, dass er auch vom Bildschirm aus in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden kann .
V. Verbraucherschutzrecht
Bei online- Geschäftsabschlüssen mit Verbrauchern (d.h. mit Kunden, die nicht selbst Unternehmer sind, beziehungsweise nicht in Ihrer Eigenschaft als Unternehmer Kunden sind) ist das umfangreiche Verbraucherschutzrecht des BGB zu berücksichtigen.
Das Fernabsatzrecht des BGB räumt dem Verbraucher ein generelles Recht auf Widerruf des Vertrages ein. Die Länge der Frist ist vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses abhängig. Wird dem Verbraucher sein Widerrufsrecht vor Vertragsschluss mitgeteilt, so beträgt die Frist 2 Wochen. Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluss so beträgt die Frist einen Monat. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Damit werden die sog. „Geschmacksretouren” im Fernabsatzgeschäft gesetzlich festgeschrieben.
Die Widerrufsfrist beginnt ab Erhalt der Ware, nicht aber bevor der Unternehmer dem Kunden auch eine Belehrung über sein Widerrufsrecht sowie die in der BGB- InfoV vorgesehenen Pflichtinformationen (vgl. dazu oben Punkt II. Informationspflichten des online- Anbieters) in Textform (z.B. auf einer Rechnung, in einer E-Mail oder auf CD) zur Verfügung gestellt hat.
Wenn die Widerrufsbelehrung zwar richtig ist, es aber an den weitergehenden Informationspflichten fehlt, so beträgt die Widerrufsfrist 6 Monate nach Vertragsschluss. Keinerlei Frist läuft dagegen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlt, unvollständig oder unrichtig ist.
Das Widerrufsrecht gilt nicht für alle Fälle. Kein Widerrufsrecht hat der Kunde insbesondere bei Bestellung
- von Waren, die nach seinen Spezifikationen speziell angefertigt wurden,
- von Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Software, sofern die gelieferten Datenträger versiegelt waren vom Kunden entsiegelt worden sind,
- von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.
Widerruft der Kunde den Vertrag, so hat der Unternehmer die Kosten der Warenrücksendung grundsätzlich zu übernehmen. Bis zu einem Wert der zurückgesandten Ware in Höhe von EUR 40,- kann dem Kunden jedoch vertraglich (auch in AGB) die Übernahme der Rücksendekosten auferlegt werden. Wird die 40-EUR-Grenze überschritten, dann muss der Kunde die Rücksendekosten nur tragen, wenn er noch keine Anzahlung geleistet hat.
Neben der Konsequenz, dass die kurze Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird, kann das Versäumnis, rechtzeitig die o.g. Pflichtinformationen zu geben, auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sowie im schlimmsten Fall die Erhebung einer Klage und die Verhängung von Bußgeldern zur Folge haben.
VI. Namens- und Markenrecht
Eine registrierte Internet-Domain kann namens- und markenrechtlich geschützt sein, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmens verwendet wird. In diesem Fall darf sie (auch in leicht abgewandelter Form) nicht von einem anderen als Domain registriert werden.
Die Nutzung fremder Namen oder Marken als Domain-Adresse ist in aller Regel unzulässig und kann vom Namensinhaber gerichtlich unterbunden werden. Zur Vermeidung solcher Streitigkeiten sind umfassende Namens- und Markenrecherchen vor Anmeldung einer Domain unerlässlich.
VII. Urheberrecht
Unternehmenspräsentationen auf einer Website sind (wie die Website insgesamt) i.d.R. urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet, kopiert oder verändert werden. Urheber der Präsentation ist derjenige, der sie selbst erstellt hat (nicht unbedingt der Unternehmer, für den sie erstellt wurde).
Bei Erstellung einer Website durch ein hierauf spezialisiertes Unternehmen sollte der Besteller darauf achten, dass ihm vertraglich die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Website übertragen werden. Anderenfalls läuft der Besteller Gefahr, die Website ohne Zustimmung des Urhebers nicht veräußern oder wesentlich verändern zu dürfen.
Urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Bücher, Musikstücke, Computerprogramme, Datenbanken etc.) dürfen auch im Internet nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verbreitung entgeltlich oder kostenlos erfolgt.
Links zu anderen Websites müssen deutlich erkennen lassen, dass hier nicht auf eigene, sondern auf fremde Inhalte verwiesen wird. Anderenfalls sind sie rechtlich unzulässig und können u.U. eine Haftung für rechtsverletzende Inhalte zur Folge haben.
VIII. Wettbewerbsrecht
Auch im Internet-Geschäft gelten uneingeschränkt die Regeln des Wettbewerbsrechts, insbesondere des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der Preisangabenverordnung usw., soweit diese Gesetze ihrem Sinn und Zweck nach auch den elektronischen Geschäftsverkehr erfassen.
Werbung per E-Mail ist im Grundsatz wettbewerbsrechtlich verboten. Zulässig ist sie nur, wenn ein ausdrückliches Einverständnis des Empfängers mit der Übersendung vorliegt oder ein solches Einverständnis vernünftigerweise vermutet werden kann (z.B. aufgrund dauernder Geschäftsbeziehungen).
Das UWG sieht dabei im Verhältnis B2C (Business to Consumer) nur eine Ausnahme vor: Werbe-E-Mails dürfen an eigene Kunden eines Unternehmens versandt werden, wenn der Kunde seine Adresse im Zusammenhang mit einer Bestellung freiwillig angegeben und der Übersendung von Werbung nicht nachträglich widersprochen hat und inhaltlich Waren oder Dienstleistungen derselben Art beworben werden, die der Kunde schon einmal bei dem Betrieb in Anspruch genommen hat. Soweit die Übersendung unverlangter elektronischer Werbung überhaupt zulässig ist, muss schon aus der Betreffzeile hervorgehen, dass es sich eben um Werbung handelt. Wird die Werbung dagegen als normale Post getarnt, ist sie ebenfalls rechtswidrig.







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