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RECHT UND STEUERN

Informationspflichten für Unternehmer im Internet

Einleitung

Seit dem 01. März 2007 gilt das Telemediengesetz (TMG), das im Wesentlichen eine Zusammenfassung einer Vielzahl von Gesetzen im Bereich der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste darstellt und das Recht auf diesem Gebiet vereinheitlichen soll. Im TMG sind etwa das bisher bekannte Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und andere Vorschriften aufgegangen.

Anwendungsbereich

Das TMG gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste die als Telemedien bezeichnet werden. Ausgenommen vom Geltungsbereich des Gesetzes sind lediglich Telekommunikationsdienste, telekommunikationsgestützte Dienste und Rundfunk.

Hauptanwendungsfall dürfte damit für Unternehmen die eigene Homepage sein, die zumeist zur Eigendarstellung, Werbezwecken oder auch zum Warenabsatz genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein Informations- und Kommunikationsdienst gegen Entgelt oder kostenfrei für Nutzer zur Verfügung steht. Es werden zwei Arten von Anbietern unterschieden: Dienstanbieter und Niedergelassener Diensteanbieter. Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung gewährt. Niedergelassener Diensteanbieter ist derjenige, der ortsfest und auf Dauer Informations- und Kommunikationsdienste geschäftsmäßig anbietet oder erbringt. Telemedien sind zulassungs- und anmeldefrei.

„Impressumspflicht” (allgemein)

Im Zusammenhang mit dem TMG taucht immer wieder die Frage nach denjenigen Pflichtangaben auf, die vom Betreiber der Internetseite veröffentlicht werden müssen. Diese Pflichtangaben sind mit dem aus dem Printbereich, also etwa Zeitschriften und Zeitungen, bekannten Impressum vergleichbar. Viele Unternehmer sind sich nicht ganz sicher, welche Angaben an dieser Stelle gemacht werden müssen.

Zweck der Pflichtangaben ist der Schutz des Internetnutzers, der die jeweiligen Web-Auftritte besucht, beziehungsweise der Schutz seiner Rechte. Die für diesen Schutz erforderlichen Angaben hat der Gesetzgeber in §§ 5 und 6 TMG zusammengefasst. Diese Regeln entsprechen insgesamt dem Wortlaut des ehemaligen TDG. Haben Sie auf ihrer Internetseite journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote veröffentlicht, gilt es zusätzlich § 55 des Rundfunkstaatsvertrages zu beachten. Als journalistisch-redaktionell ist eine Internetseite zu betrachten, sobald Sie darauf Beiträge veröffentlichen, die der Meinungsbildung dienen,

Nach dem TMG muss der Betreiber einer Internetseite folgende Angaben veröffentlichen:

  • Namen und Anschrift unter der er oder sie niedergelassen ist,
  • bei einer juristischen Person, den Vertretungsberechtigten mit Namen und Anschrift
  • die E-Mail-Adresse zu schnellen und unmittelbaren elektronischen Kontaktaufnahme,
  • den Rechtsform-Zusatz, sofern ein solcher existiert, das heißt bei Eintragung etwa in das Handelsregister ,
  • den Sitz des Registergerichts und die Register-Nummer, sofern das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen ist,
  • die Umsatzsteueridentifikations-Nummer oder der Wirtschaftsidentifikationsnummer, wenn das Unternehmen darüber verfügt,

Das gilt im Übrigen grundsätzlich auch für den Betrieb privater Internetseiten, da auch deren Betreiber Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes sind, wenn sie geschäftsmäßige Telemedien anbieten, die in der Regel nur gegen Entgelt erbracht werden. .

Freiwillig ist die Angabe über das Kapital der Gesellschaft. Allerdings müssen bei Angaben zum Kapital das Grundkapital und das Stammkapital angegeben werden. Sofern nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt wurden, ist überdies der Betrag der ausstehenden Einlagen zu benennen.

Postfach statt Postanschrift

Die Angabe einer Postfach-Adresse statt einer Postanschrift genügt nicht. Hintergrund ist, dass der Internet-Nutzer, der sich durch eine Online-Präsenz in seinen Rechten verletzt fühlt, sich nötigenfalls durch eine einstweilige Verfügung oder eine Klage mit gerichtlicher Hilfe gegen den Betreiber der Homepage wenden können soll. Eine Zustellung ist aber nicht möglich, sofern sich der Anbieter des Dienstes hinter einem Postfach „versteckt”. Daher ist die Angabe einer so genannten ladungsfähigen (Post-)Anschrift im Impressum erforderlich.

Telefonnummer als Pflichtangabe?

Bislang nicht abschließend geklärt ist auch nach Inkrafttreten des TMG die Frage, ob § 5 Absatz 1 Nr.2. die Angabe einer Telefonnummer verlangt. Mehrere Obergerichte haben hierzu unterschiedlich entschieden. Der BGH musste sich ebenfalls mit der Frage auseinandersetzen, der diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat. Eine Entscheidung steht noch aus. Aus Gründen der Kundenfreundlichkeit und der schnellen Erreichbarkeit ist die Aufnahme einer Telefonnummer in das Impressum allerdings sicherlich sinnvoll.

Erlaubnis-Inhaber

Für Gewerbetreibende, die – wie etwa Makler und Bauträger - eine Tätigkeit ausüben, die eine gesonderte Erlaubnis erfordert, müssen zusätzlich die zuständige Aufsichtsbehörde mit deren genauer Anschrift benennen. Das ist etwa bei Maklern und Bauträgern nach § 34c Gewerbeordnung das zuständige Verbraucherschutzamt oder für Versicherungsvermittler die jeweils örtlich zuständige Handelskammer.

Kammerzugehörigkeit

Ein häufiges Missverständnis ergibt sich aus § 5 Absatz 1 Nr. 5a TMG. Dort heißt es ,dass der Diensteanbieter seine Kammerzugehörigkeit angeben muss. An dieser Stelle ist nur die Zugehörigkeit zu den Kammern der freien Berufe, zum Beispiel Steuerberaterkammer, Ärztekammer oder Architektenkammer gemeint. Das ergibt sich zum einen aus der Bezugnahme auf das Erfordernis eines Hochschuldiploms nach mindestens dreijähriger Berufsausbildung in Ziffer 5 und die Pflicht zur Angabe der gesetzlichen Berufsbezeichnung unter Buchstaben b und die Nennung der berufsrechtlichen Regelungen, die typischerweise nur bei den Freiberuflern zum Tragen kommen.

Für Vereine, Genossenschaften und Partnergesellschaften gelten diese Regelungen entsprechend.

Verfügbarkeit und Bezeichnung der Pflichtangaben

Die Informationen des Impressums müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitgehalten werden. Pflichtangaben, die z.B. mittels eines „Popups” dargestellt werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie laufen Gefahr, nicht von allen Nutzern erkannt zu werden, wenn diese sogenannte „Blocker” ihres Webbrowser aktiviert haben.

Auch ein überlanges Suchen auf der Website bevor der Nutzer das Impressum findet, gilt es zu vermeiden. So es von der Rechtsprechung zum Beispiel als unzulässig betrachtet worden, dass der Hinweis auf ein Impressum erst erkennbar war, nachdem der Nutzer vier Bildschirmseiten, bei einer Auflösung von 1024x786 Pixel, nach rechts „scrollen” musste.

Eine Bezeichnung der Pflichtangaben bzw. der Anbieterkennzeichnung als „Impressum” hingegen ist nicht zwingend erforderlich, sie hat sich aber in der Vergangenheit etabliert – auch Bezeichnungen wie „Über uns” oder „Kontakt” sind zulässig, wenn sich daraus eindeutig ergibt, dass hier die Pflichtangaben vorgehalten werden.

Das Unterlassen der Pflichtangaben kann nicht nur einen Wettbewerbsverstoß bedeuten, der Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsvereine nach sich zieht, auch Bußgelder durch die zuständigen Behörden sind zu befürchten, wenn das Unterlassen der Angaben eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Besonderheiten der kommerziellen Kommunikation

Kommerzielle Kommunikation mit Telemedien liegt vor, wenn der Diensteanbieter mittelbar oder unmittelbar den Absatz von Waren oder Dienstleistungen fördern will, die Kommunikation dem Erscheinungsbild einer kaufmännisch, gewerblich, handwerklich oder freiberuflich tätigen Person zu dienen bestimmt ist. Ausgenommen hier von sind Angaben in Bezug auf Waren, Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden. Weiterhin ausgenommen ist der bloße Besitz einer Internet- oder E-Mail-Adresse.

Die kommerzielle Nutzung von Telemedien unterliegt besonderen Regeln. § 6 TMG schreibt vor, dass:

  • die Seiten deutlich als kommerzielle Nutzung erkennbar sein müssen,
  • derjenige, in dessen Auftrag die kommerzielle Nutzung erfolgt eindeutig zu identifizieren ist,
  • verkaufsfördernde Maßnahmen – etwa Preisnachlässe, Zugaben, Geschenke gekennzeichnet sind und die Voraussetzungen für ihre Gewährung müssen sich klar aus der Darstellung in dem jeweiligen Dienst ergeben,
  • die Teilnahmebedingungen für Preisausschreiben oder Gewinnspiele ohne weitere Hindernisse eingesehen werden können.
  • bei der Versendung von kommerziellen E-Mails darauf geachtet werden muss , dass deren kommerzieller Charakter sofort erkennbar (auch in der Betreffzeile) ist und nicht etwa verschleiert oder verheimlicht wird. Vor allem muss der Absender unzweideutig identifiziert werden können.
  • im Übrigen die Vorschriften des UWG auch hier gelten.

Besonderheiten bei journalistisch-redaktionell gestalteten Internetseiten

Ist die Firmenpräsenz auch nur zum Teil journalistisch-redaktionell gestaltet, dies kann bei einem Firmenweblog anzunehmen sein, bedarf es zusätzlich der Bennennung eines inhaltlich Verantwortlichen. Dieser muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • ständiger Aufenthalt in Inland,
  • kein Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes infolge eines Richterspruches
  • Geschäftsfähigkeit.

Herkunftsland-Prinzip

Das so genannte Herkunftsland-Prinzip besagt, dass grundsätzlich derjenige Diensteanbieter, der im Geltungsbereich des TMG ansässig ist, dem deutschen Recht auch dann unterworfen ist, wenn er seinen Informations- und Kommunikationsdienst im Ausland anbietet oder erbringt. Unerheblich für die Anwendung des TMG ist, wo sich der Server befindet, auf dem die Internetseite gespeichert ist.

Pflichtverstöße

Wer gegen die Anbieterkennzeichnung vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, den kommerziellen Charakter von E-Mails verheimlicht oder verschleiert oder den vom TMG aufgestellten Datenschutzbestimmungen zuwider handelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeiten können mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 50.000,-- Euro geahndet werden.

Unvollständige oder unrichtige Anbieterkennzeichnungen können zudem wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von Konkurrenten wegen Rechtsbruchs nach § 1 UWG begründen.

Angaben in Newslettern und E-Mails

Stellen Firmen ihren Kunden den Service eines Newsletters zur Verfügung, so kommen auch hier die oben genannten Veröffentlichungspflichten zum Tragen, da auch Newsletter unter den Begriff der Telemedien fallen. Für reine Geschäftsmails gelten die Pflichtangaben für Geschäftsbriefe.

Forenhaftung

Öffentliche Foren oder Gästebücher auf Internetseiten können erhöhte Prüfungspflichten auslösen. Betreiber von Foren sind für die dort veröffentlichten Beiträge unter Umständen voll verantwortlich, das heißt sie können zum Beispiel gegenüber dem Opfer einer Beleidigung oder Falschbehauptung in ihrem Gästebuch unterlassungspflichtig sein und müssen gegebenenfalls sogar Abmahnkosten zahlen. Ab welchem Zeitpunkt der Betreiber eines Forum für rechtswidrige Inhalte haftet, kommt auf den Einzelfall an. Unumstritten ist, dass bei Kenntnisnahme des Inhalts, also zum Beispiel. der Beleidigung, der Betreiber auch haftet, wenn er die Veröffentlichung nicht weiter unterbindet. Einige Gerichte legen hier strengere Maßstäbe an und sind der Ansicht, dass der Betreiber auch haftet wenn keine Kenntnis von den Inhalten des Gästebuches hat. Diese Gerichte sind der Auffassung, dass Betreiber von Gästebüchern und öffentlichen Foren einer Überwachungspflichten nachkommen müssen. Diese sollen bestehen, so etwa das OLG Hamburg (Urteil vom 22.08.2006 7 U 50/06), wenn der Betreiber „entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat, oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat”. Daher ist die regelmäßige Überwachung von Gästebüchern auf der eigenen Internetseite ratsam.

Pauschalisierte Haftungsausschlüsse, Sogenannte Disclaimer, für Hyperlinks, , wie sie auf vielen Websites zu finden sind, haben aus dem selben Grund wie die Forenhaftung rechtlich gesehen keine Bedeutung.

 
 

DOKUMENT-NR. 45681

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