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RECHT UND STEUERN
Insolvenzrecht
Zusammenfassung
Ein gerichtliches Insolvenzverfahren kann grundsätzlich über das Vermögen jeder Privatperson und jedes Unternehmens durchgeführt werden (Insolvenzfähigkeit). Mögliche Insolvenzgründe sind die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und (bei Kapitalgesellschaften) die Überschuldung. Je nach der Person des Schuldners unterscheidet man zwei Insolvenzverfahren, das Regelinsolvenzverfahren und das (vereinfachte) Verbraucherinsolvenzverfahren. Letzteres steht jedoch nur Verbrauchern zur Verfügung.
Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet das Insolvenzgericht auf Antrag. Es kann die Eröffnung mangels Masse abweisen. Wird das Verfahren über das Vermögen eines Unternehmers eröffnet, wird in der Regel (aber nicht zwingend) ein Insolvenzverwalter bestellt. Im Regelinsolvenzverfahren wird entschieden, ob das Unternehmen liquidiert oder mit dem Ziel einer Sanierung fortgeführt wird. Dazu kann vom Schuldner oder dem Insolvenzverwalter ein Insolvenzplan vorgelegt werden. Im Falle der Liquidation des insolventen Unternehmens werden alle ungesicherten Gläubiger mit der gleichen Quote befriedigt.
Im Anschluss an das Insolvenzverfahren bietet sich für natürliche Personen die Möglichkeit der Restschuldbefreiung.
Seit dem 1. Januar 1999 regelt die Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt 1994 Teil I, S. 2866) bundeseinheitlich das Insolvenzverfahren. Sie hat das bis dahin geltenden Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsrecht abgelöst. Ziel des Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Daneben soll mit Hilfe der Restschuldbefreiung ein wirtschaftlicher Neuanfang für den Schuldner ermöglicht werden. Am 1.12.2001 sind einzelne Änderungen der Insolvenzordnung in Kraft getreten, die in diesem Merkblatt berücksichtigt sind.
Das Insolvenzverfahren kann grundsätzlich über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person des Privatrechts (Kapitalgesellschaften und rechtsfähige Vereine) eröffnet werden, ferner über das Vermögen der
- offenen Handelsgesellschaften
- Kommanditgesellschaften
- BGB-Gesellschaften
- Partenreedereien
- PartnerschaftsgesellschaftenEuropäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV)
- nicht rechtsfähigen Vereine.
Darüber hinaus sind Insolvenzverfahren über Sondervermögen (z.B. Nachlässe) zulässig.
Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind grundsätzlich sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner selbst.
Ist der Schuldner keine natürliche Person, so ist neben den Gläubigern jedes Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstandes bzw. jeder persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners berechtigt, den Insolvenzantrag zu stellen.
Der Antrag eines Gläubigers setzt voraus, dass dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Gläubiger muss danach durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen, dass der Schuldner außer Stande ist, die fälligen und ernstlich eingeforderten Verbindlichkeiten im wesentlichen zu erfüllen. Hinreichend ist hierfür bspw. die Bescheinigung eines Gerichtsvollziehers über eine erfolglose Zwangsvollstreckung oder die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners.
III. Antragspflicht
Die Geschäftsführer einer GmbH und der Vorstand einer Aktiengesellschaft sind im Falle einer Zahlungsunfähigkeit sowie einer Überschuldung der Gesellschaft verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes.
Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines der folgenden Eröffnungsgründe:
1. Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die derzeit fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies wird in der Regel angenommen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungsunfähigkeit muss über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum anhalten. Andernfalls spricht man von einer Zahlungsstockung, die noch keinen Insolvenzgrund darstellt. Festgestellt werden kann die Zahlungsunfähigkeit mit einer Liquiditätsbilanz, in der die Forderungen den kurzfristig verfügbaren Zahlungsmitteln gegenübergestellt werden.
2. Drohende Zahlungsunfähigkeit
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen zum späteren Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Das ist dann der Fall, wenn aufgrund eines Liquiditätsplanes der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich ist. Zur Antragstellung ist hier nur der Schuldner berechtigt; er ist aber nicht verpflichtet.
3. Überschuldung
Überschuldung gilt als Insolvenzgrund nur bei juristischen Personen (z.B. AG und GmbH) und bei Personenhandelsgesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter (z.B. GmbH & Co. KG). Für andere Gesellschaftsformen wie oHG, KG und die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sowie für Einzelkaufleute und Privatpersonen stellt die Überschuldung keinen Insolvenzgrund dar. Grund dafür ist die beschränkte Haftung, der Kapitalgesellschaften dem Gesetz nach unterliegen. Die Überschuldung tritt regelmäßig bereits vor der Zahlungsunfähigkeit ein.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners nicht die bestehenden Verbindlichkeiten deckt. Die hierfür erforderliche Bewertung erfolgt in bilanzieller Form, der sog. Überschuldungsbilanz. Ihrem Zweck entsprechend ist diese abzugrenzen sowohl von der Handelsbilanz als auch von der Eröffnungsbilanz. Es ist von einer Fortführung des Unternehmens auszugehen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Daraus ergibt sich ein zweistufiger Prüfungsaufbau. Ist die Fortbestehensprognose negativ, erscheint das Unternehmen also nicht lebensfähig, so erfolgt die Bilanzierung auf der Grundlage der Auflösung der Gesellschaft; die Aktiva werden dementsprechend mit den Liquidationswerten bilanziert. Wird dagegen eine zukünftige Zahlungsfähigkeit des Unternehmens prognostiziert, so können Fortführungswerte aktiviert werden. Zu beachten ist, dass eine positive Fortbestehensprognose nicht per se die Überschuldung ausschließt.
Das im Zeichen der Finanzmarktkrise erlassene Finanzmarktstabilisierungsgesetz vom 18.10.2008 hat -zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2013- eine Änderung des Überschuldungsbegriffes gebracht. Danach liegt Überschuldung, und damit Insolvezantragspflicht, nicht vor,wenn zwar das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, die Möglichkeit zur Fortführung des Unternehmens nach den konkreten Umständen des Falles aber überwiegend wahrscheinlich ist.
V. Insolvenzverfahren
Das Gericht wird bei Insolvenzen nur auf Antrag tätig. Zuständig ist in Hamburg das
Amtsgericht Hamburg
– Insolvenzgericht –
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Tel.: 040 / 4 28 63 - 0
Die Insolvenzordnung unterscheidet zwei Verfahrensarten, je nach der Person des Schuldners.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren findet Anwendung nur bei Verbrauchern. Hierzu zählen natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, wie Arbeitnehmer und Empfänger von Versorgungsleistungen genauso wie Rentner und Pensionäre. Für ehemals Selbständige gilt es nur, sofern deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind (nicht mehr als 20 Gläubiger) und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen oder keine Forderungen des Finanzamtes bestehen.
Alle anderen, also Gewerbetreibende, Handwerker, juristische Personen und freiberuflich tätige Selbständige wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten unterliegen dem Regelinsolvenzverfahren.
Achtung: Seit dem 1.12.2001 fallen in diese Gruppe ausdrücklich auch die Kleingewerbetreibenden, also natürliche Personen, die einer geringfügigen selbständigen wirtschaftlichen Betätigung nachgehen.
1. Regelinsolvenz
Das Regelinsolvenzverfahren dient in erster Linie der Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er unter bestimmten Voraussetzungen Restschuldbefreiung erlangen.
a) Eröffnung des Verfahrens
Das Gericht entscheidet zunächst über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ist der Antrag zulässig, hat das Gericht alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das vorhandene Vermögen zu sichern. Dazu kann es u.a. einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, dem Schuldner ein Verfügungsverbot auferlegen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner untersagen oder eine Postsperre verhängen. Gegen die Anordnung der Maßnahmen steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vom Schuldner auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser hat dann das Vermögen zu sichern und zu erhalten, ggf. das Unternehmen fortzuführen und zu prüfen, ob eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende, freie Vermögensmasse im Schuldnervermögen vorhanden ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann auch beauftragt werden, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen. Die Tätigkeit entspricht im wesentlichen der des früheren "Sequesters". Da die Befugnisse unterschiedlich ausgestaltet sein können, ist entscheidend, welche Befugnisse in dem Beschluss zur Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung aufgeführt sind.
Abweisung mangels Masse
Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten (insbes. Gerichtskosten und Kosten des Insolvenzverwalters) zu decken, so lehnt es den Eröffnungsantrag ab und der Schuldner wird für 5 Jahre in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Gesellschaft, so wird diese aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht, sofern sie darin eingetragen war.
Stundung der Insolvenzkosten
Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er nach dem 1.12.2001 mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet, wenn das Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Eine Stundung ist nur dann ausgeschlossen, wenn einer der Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung vorliegt. Der Streit über die Zulässigkeit von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren wurde damit durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz hinfällig.
Gestundet werden alle notwendigen Kosten für alle Verfahrensabschnitte, und zwar Gerichtskosten inklusive Zustellungs- und Veröffentlichungskosten, Verwalter- und Treuhänderkosten im Insolvenzverfahren und Treuhänderkosten im Restschuldbefreiungsverfahren.
Eröffnungsbeschluss
Wenn das Schuldnervermögen für die Verfahrenskosten ausreichend ist oder die Voraussetzungen für eine Stundung gegeben sind, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt die Beschlagnahme des schuldnerischen Vermögens ein. Der Schuldner verliert die Verwaltungs- u. Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Gegebenenfalls benennt das Gericht im Eröffnungsbeschluss einen Insolvenzverwalter. Dieser tritt mit der Verfahrenseröffnung in die Rechtsstellung des Schuldners ein und übernimmt damit z.B. auch dessen arbeitsrechtliche Verpflichtungen als Arbeitgeber. Verfügungen des Schuldners sowie Leistungen an den Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens sind unwirksam. Mit Ausnahme des Insolvenzverfahrens werden sämtliche gerichtliche Verfahren unterbrochen, an denen der Schuldner aktiv oder passiv beteiligt ist. Eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ist nicht mehr möglich. Unwirksam werden alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die höchstens einen Monat vor dem Eröffnungsantrag getroffen wurden. Bei nicht vollständig erfüllten Verträgen oder fortdauernden Vertragspflichten erhält der Verwalter ein Wahlrecht, ob er den Vertrag fortführen möchte. Bestehende Arbeitsverhältnisse kann der Verwalter mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen, wenn nicht gesetzlich, tariflich oder einzelvertraglich kürzere Fristen gelten.
Gleichzeitig werden die Gläubiger aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden und eventuell an Sachen oder Rechten des Schuldners bestehende Sicherungsrechte anzuzeigen. Die Schuldner des Insolventen werden aufgefordert, künftig nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten. Schließlich werden ein Berichtstermin und ein Prüfungstermin festgelegt. Der Eröffnungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht und gegebenenfalls in das Handelsregister sowie das Grundbuch eingetragen.
b) Bericht des Insolvenzverwalters
In einem Berichtstermin unterrichtet der Insolvenzverwalter die Gläubiger umfassend über die Lage des Schuldners und eventuelle Sanierungsaussichten. Die Gläubigerversammlung entscheidet daraufhin über den Fortgang des Verfahrens.
Zur Sanierung des Unternehmens kann der Schuldner oder der Insolvenzverwalter dem Gericht einen Insolvenzplan vorlegen, der den Beteiligten zur Stellungnahme zugeleitet wird. Dieser wird mit den Gläubigern in einem gesonderten Erörterungs- und Abstimmungstermin besprochen. Die Abstimmung der Gläubiger über den Plan findet in Gruppen statt. In jeder Gruppe muss eine Mehrheit der Abstimmenden Gläubiger zustande kommen. In bestimmten Fällen kann das Gericht die Zustimmung einzelner Gruppen ersetzen. Findet der Plan die Zustimmung der Gläubiger, wird er durch das Gericht bestätigt. Der Insolvenzplan stellt dann zusammen mit der Insolvenztabelle einen vollstreckbaren Titel dar. Danach wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Im Insolvenzplan kann geregelt werden, dass die Durchführung und Erfüllung des Planes für höchstens drei Jahre von einem sogenannten Sachverwalter überwacht wird. Im Regelfall wird anschließender Schuldenerlass vereinbart. Im Fall des Scheiterns eines Insolvenzplans kann der Schuldner oder der Insolvenzverwalter beauftragt werden, einen neuen Plan vorzulegen.
d) Liquidation
Wird ein Insolvenzplan nicht vorgelegt oder von den Gläubigern endgültig abgelehnt, hat der Insolvenzverwalter im Regelfall unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Schuldnervermögen zu verwerten. Zur Insolvenzmasse gehört dabei auch das vom Schuldner während des Verfahrens neu erworbene Vermögen. Rechtshandlungen vor Eröffnung des Verfahrens, welche die Gläubiger benachteiligt haben, kann der Verwalter innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Verfahrenseröffnung anfechten und die Sache oder den Gegenwert zurückfordern.
In einer weiteren Gläubigerversammlung (Prüfungstermin) werden die Forderungen gegen den Schuldner geprüft und nach einfachen und nachrangigen Insolvenzforderungen (z.B. Zinsen und die Verfahrenskosten der Gläubiger) unterteilt. Vorrechte bestimmter Gläubiger – wie es sie noch in der Konkursordnung gab – existieren nicht mehr.
Gegenstände, die im Eigentum eines Gläubigers stehen, können körperlich aus der Insolvenzmasse herausverlangt werden (Aussonderung), wenn der Insolvenzschuldner kein Besitzrecht hat. Ein Aussonderungsrecht besteht grundsätzlich auch bei Gegenständen, die unter Eigentumsvorbehalt stehen (§ 449 BGB). Der Insolvenzverwalter kann jedoch die Ware oder das betreffende Investitionsgut bezahlen und so den Eigentumsvorbehalt zum Erlöschen bringen.
Andere gängige Sicherheiten wie z. B. der "verlängerte Eigentumsvorbehalt" oder eine Sicherungsübereignung begründen lediglich ein Recht auf Absonderung. Der Verwalter darf die gesicherten Gegenstände verwerten oder gesicherte Forderungen einziehen und hat den Erlös abzüglich einer Pauschale von 9 % für Feststellungs- und Verwertungskosten an den Gläubiger auszuzahlen. Fällt durch die Verwertung Umsatzsteuer zu Lasten der Insolvenzmasse an, kann der Verwalter diesen Betrag in Höhe von derzeit 19 % ebenfalls vom Verwertungserlös abziehen. Somit werden auch gesicherte Gläubiger in das Insolvenzverfahren einbezogen.
Nach einem Schlusstermin wird die Insolvenzmasse anteilig an die Gläubiger verteilt und das Verfahren durch das Gericht beendet. Wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, kann im Anschluss ein Restschuldbefreiungsverfahren durchgeführt werden, falls dies beantragt wurde.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren verläuft in drei Stufen:
a) Zwingender außergerichtlicher Einigungsversuch
Der Schuldner muss zunächst versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern herbeizuführen, auf der Grundlage eines von ihm erstellten Schuldenbereinigungsplans. Unterstützt wird er dabei von einer zur Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle. Dies kann neben den öffentlichen oder karitativen Schuldnerberatungsstellen auch ein Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder eine vergleichbar geeignete Person oder Stelle sein. Diese hat im Falle des Scheiterns eine Bescheinigung über den Einigungsversuch auszustellen.
b) Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Erst wenn der außergerichtliche Einigungsversuch misslingt, kann der Schuldner binnen 6 Monaten einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen und die Restschuldbefreiung beantragen. Mit dem Insolvenzantrag hat der Schuldner dem Gericht folgende Unterlagen bzw. Erklärungen vorzulegen:
- die Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch
- den Antrag auf Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll,
- ein Vermögensverzeichnis, eine Vermögensübersicht, ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen sowie die Erklärung, dass diese Angaben vollständig sind,
- einen Schuldenbereinigungsplan.
Auf den Plan aus dem außergerichtlichen Verfahren kann dabei weitgehend zurückgegriffen werden. Das Gericht wird in der Regel nochmals versuchen, auf der Grundlage des Schuldenbereinigungsplans eine Einigung zwischen Gläubigern und Schuldnern herbeizuführen. Dabei hat es auch die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen zu ersetzen, wenn der Plan inhaltlich angemessen ist. Während dieser Zeit wird das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet; der Antrag auf Eröffnung ruht.
c) Vereinfachtes Insolvenzverfahren
Kommt auch der Schuldenbereinigungsplan nicht zustande oder erscheint die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens von vornherein aussichtslos, wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren durchgeführt. Eine Abweisung mangels Masse dürfte hier relativ selten sein, da in der Regel die Voraussetzungen für eine Stundung gegeben sein dürften. In diesem Verfahren wird regelmäßig nur eine Gläubigerversammlung abgehalten. Bei überschaubaren Vermögensverhältnissen des Schuldners und einer geringen Zahl der Gläubiger oder der Höhe der Verbindlichkeiten kann das Insolvenzgericht anordnen, das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchzuführen. An Stelle eines Insolvenzverwalters wird im vereinfachten Verfahren ein Treuhänder tätig. Die Verwertung der mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände steht in diesem Verfahren ebenso wie das Anfechtungsrecht dem Gläubiger (und nicht dem Treuhänder) zu. Am Ende wird die Insolvenzmasse anteilig an die Gläubiger verteilt.
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so kann im Anschluss an das Insolvenzverfahren ein Restschuldbefreiungsverfahren durchgeführt werden, wenn der Schuldner dies mit dem Eröffnungsantrag beantragt hat (oder spätestens 2 Wochen nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts). Dazu muss der Schuldner während der sog. Wohlverhaltensperiode den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an den Treuhänder abgeben. Die Wohlverhaltensperiode beträgt mit Wirkung vom 1.12.2001 sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gleichwohl beginnt das Restschuldbefreiungsverfahren formell erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Wenn der Schuldner während dieser Phase seinen Obliegenheiten nachkommt, insbesondere einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich um eine solche bemüht, Erbschaften zur Hälfte an den Treuhänder herausgibt, Zahlungen nur an den Treuhänder leistet und sich keiner Insolvenzstraftaten schuldig macht, kann das Gericht nach Anhörung aller Beteiligten die Befreiung von sämtlichen Schulden gegenüber Insolvenzgläubigern aussprechen, die nicht auf deliktischer Haftung oder auf Geldstrafen beruhen.
Die Restschuldbefreiung ist allerdings zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger beantragt wurde und wenn der Schuldner
- wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
- sich innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Eröffnungsantrag mit unrichtigen Angaben einen Kredit erschlichen hat oder dies versucht hat,
- innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Eröffnungsantrag bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt bekommen hat oder diese versagt worden ist,
- innerhalb des letzten Jahres durch Verschwendung die Befriedigung von Insolvenzgläubigern beeinträchtigt hat,
- während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat,
- unrichtige oder unvollständige Angaben in den im Verbraucherinsolvenzverfahren vorzulegenden Verzeichnissen gemacht hat oder
- eine ihm während der Wohlverhaltensperiode auferlegte Obliegenheit verletzt.
VII. Weiterführende Informationen
Dieses Merkblatt soll eine erste Übersicht über das Insolvenzrecht geben. Eine weitergehende Individualbetreuung von Insolvenzfällen kann unsere Handelskammer nicht leisten. Dies wäre mit der gesetzlich vorgeschriebenen Neutralitätspflicht nicht zu vereinbaren, da eine Parteinahme zugunsten eines Mitglieds (Insolvenzschuldner) gegen die Interessen eines anderen Mitglieds (Insolvenzgläubiger) verstoßen könnte. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die Vertreter der rechtsberatenden Berufe.
Vertiefende Informationen zum Thema Insolvenzrecht enthält die folgende Broschüre des Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), die Sie bei uns im Internet-Shop bestellen oder im Servicecenter unserer Handelskammer kaufen können:
Neues Insolvenzrecht – Wege aus dem modernen Schuldturm, Informationsbroschüre des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, 314 Seiten, Preis: 23,00 EUR (Stand: Mai 2002).
Wenn Sie darüber hinausgehende Informationen benötigen, steht Ihnen in unserer Commerzbibliothek die gängige Rechtsliteratur (Gesetzestexte, Kommentare, Entscheidungssammlungen, Periodika) zur Verfügung. Die Commerzbibliothek finden Sie im Erdgeschoß unserer Handelskammer, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg. Sie ist Montag, Mittwoch und Freitag von 10 bis 15 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag von 10 bis 19 Uhr geöffnet.







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