. .
Illustration

RECHT UND STEUERN

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen

Kurzinformation:
Der Schuldner einer Geldforderung kommt automatisch und ohne weitere Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Der Gläubiger kann dann Verzugszinsen in Höhe von (z.Zt.) 5,12% (unter Kaufleuten 8,12 %) verlangen. Bei Werkverträgen hat der Unternehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für bereits erbrachte, mangelfreie Teile eines Werkes. Die Abnahme eines Werkes kann bei unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden. Die Abnahme kann durch eine Fertigstellungsbescheinigung ersetzt werden.

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
Zum 1. Mai 2000 traten aufgrund von Artikel 1 und 2 des "Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" (BGBl. 2000 Teil I, S. 330) neue Regelungen zur Fälligkeit von Forderungen und zur Abnahme von Werkleistungen in Kraft. Die wesentlichen Neuerungen sind:

A. Allgemeine Regelungen

1. Verzug tritt leichter ein
Bisher kam der Schuldner erst in Verzug, wenn der Gläubiger ihm eine Mahnung geschickt hatte, es sei denn, dass ein bestimmter Zahlungszeitpunkt von beiden Parteien kalendarisch festgelegt war. Künftig kommt der Schuldner einer Geldforderung automatisch und ohne weitere Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Dadurch entsteht insbesondere die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen.
Achtung: Den Zugang der Rechnung hat im Streitfall der Gläubiger zu beweisen.

2 . Höherer Verzugszins
Bisher konnte der Gläubiger Verzugszinsen von lediglich vier Prozent, im kaufmännischen Bereich 5 Prozent, verlangen. Im Zuge der Neuregelung wurde dieser Rahmen durch die Regelungen des neuen § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erhöht. Nunmehr ist eine Geldschuld während des Verzuges mit 5 Prozent p.a. über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 zu verzinsen, sofern ein (privater) Verbraucher an dem Geschäft beteiligt ist. Unter Kaufleuten bzw. Gewerbetreibenden beträgt der Zinssatz 8 %. Bei Steigen oder Fallen des Basiszinssatzes passen sich somit die Verzugszinsen entsprechend an. Damit sind die Verzugszinsen wesentlich höher als bisher. Der Basiszinssatz liegt seit dem 1. Januar 2010 bei 0,12 %; somit kann ein Gläubiger Verzugszinsen in Höhe von 5,12% bzw. 8,12 % geltend machen.

3. Abweichungen durch Vertrag
Diese Bestimmungen können durch Vertrag abgeändert werden. Den Vertragsparteien steht es offen, eigene Regelungen für den Verzug zu treffen. Sie können zum Beispiel vorsehen, dass der Schuldner auch vor Ablauf der 30-Tages-Frist gemahnt und damit in Verzug gesetzt werden kann. Vorsicht ist allerdings bei der Einbeziehung derartiger Regelungen in allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und bei Verträgen mit Endverbrauchern auch bei der Verwendung vorformulierter Verträge für den einmaligen Gebrauch geboten. Da die 30-Tages-Regelung nach der Gesetzesbegründung zum Leitbild des Gesetzes gehört, sind davon zu Lasten des Vertragspartners abweichende Bestimmungen in AGB regelmäßig unwirksam. Für den Vertragspartner günstigere Regelungen, die z. B. einen späteren Verzugseintritt vorsehen, sind dagegen ohne weiteres vereinbar.

B. Werkverträge

1. Anspruch auf Abschlagszahlungen
Nach bisherigen Recht war der Unternehmer verpflichtet, die von ihm zu erbringende Werkleistung vollständig vorzufinanzieren. Eine Vergütung wurde erst dann fällig, wenn er seinerseits vollständig geleistet hatte. Abschlagszahlungen konnten nur verlangt werden, wenn die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) Bestandteil des Vertrages war. Der neu geschaffene § 632a BGB entspricht im wesentlichen dem § 16 VOB/B. Der Unternehmer kann künftig vom Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten, mängelfreien Leistungen verlangen. Das gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn dem Besteller Eigentum an den Teilen des Werkes bzw. an den Stoffen oder Bauteilen übertragen wird oder der Unternehmer eine entsprechende Sicherheit leistet.

2. Abnahme wird erleichtert
Voraussetzung für den Anspruch auf Vergütung ist die Abnahme des Werkes. Bisher konnte der Besteller die Abnahme verweigern, wenn er das Werk für mangelhaft hielt. Nach der neuen Regelung kann die Abnahme bei unwesentlichen Mängeln nicht mehr verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

3. Fertigstellungsbescheinigung kann die Abnahme ersetzen
Die Fertigstellungsbescheinigung nach dem neu eingeführten § 641a BGB ersetzt eine Abnahme. Danach steht es einer Abnahme gleich, wenn dem Unternehmer von einem Sachverständigen eine Bescheinigung erteilt wird, dass er seine Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt hat. Auch wenn der Sachverständige eine solche Bescheinigung verweigert, kann sich dies beschleunigend auf das Verfahren auswirken, da der Unternehmer nun die vom Sachverständigen aufgeführten Mängel gezielt beseitigen kann, um eine entsprechende Bescheinigung zu erhalten. Die Beteiligten haben insoweit folgende Möglichkeiten, vorzugehen:

  • Unternehmer und Besteller einigen sich auf einen bestimmten Sachverständigen, oder

  • der Unternehmer lässt sich durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Ingenieurkammer oder eine Architektenkammer einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen benennen. Dieser wird vom Unternehmer mit der Prüfung beauftragt.

Tipp: Wenn Sie in Hamburg einen Sachverständigen benötigen, können Sie sich an unsere Handelskammer wenden, Abteilung Sachverständige und Firmenrecht, Tel. 36138-654/655.
Der Sachverständige ist kraft Gesetzes verpflichtet, unparteiisch und nach bestem Wissen die Sachlage zu prüfen und ggfs. die Bescheinigung zu erteilen. Er muss mindestens einen Besichtigungstermin abhalten und die Vertragsparteien hierzu zwei Wochen vorher einladen. Ob das Werk frei von Mängeln ist, beurteilt der Sachverständige auf der Basis des schriftlichen Vertrages, den der Unternehmer vorzulegen hat, und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Tipp: Fixieren Sie möglichst genau die einzelnen Vertragspunkte, um eine spätere Überprüfung durch den Sachverständigen zu ermöglichen.

Der Besteller ist verpflichtet, eine Untersuchung des Werks oder von Teilen desselben durch den Sachverständigen zu gestatten. Verweigert er die Untersuchung, wird vermutet, dass das zu untersuchende Werk vertragsmäßig hergestellt ist; dann ist die Bescheinigung ohne Besichtigung zu erteilen und das Werk gilt als abgenommen. Dem Besteller ist vom Sachverständigen eine Abschrift der Bescheinigung zu erteilen.

5. Druckmittel für Kunden
Zwar kann der Besteller bei kleineren Mängeln die Abnahme nicht mehr verweigern, dafür hat er aber die Möglichkeit, gemäß § 641 Abs. 3 BGB das Dreifache der Kosten zurückzubehalten, die voraussichtlich für die Beseitigung des Mangels entstehen.

C. Weitere Informationen
Dieses Merkblatt kann nur einen zusammenfassenden Überblick über die neue Rechtslage geben. Vertiefende Informationen enthält eine Broschüre des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, die Sie über das Servicecenter unserer Handelskammer beziehen können:

Schuldner sollen schneller zahlen
DinLang, 28 Seiten
3,20 Euro

Sollten Sie darüber hinausgehende Informationen benötigen, steht Ihnen in unserer Commerzbibliothek die gängige Rechtsliteratur (Gesetzestexte, Kommentare, Entscheidungssammlungen, Periodika, Monografien) zur Verfügung. Die Commerzbibliothek finden Sie im Erdgeschoss unserer Handelskammer, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg. Sie ist Montag, Mittwoch und Freitag von 10 bis 15 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag von 10 bis 19 Uhr geöffnet.

DOKUMENT-NR. 5234

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 040 36138-349
  • Fax: 040 36138-533

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • STEUERN

  • RECHT