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RECHT UND STEUERN

Änderungen im Verbraucherschutz durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

Das Haustürwiderrufsgesetz, das Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzgesetz, die Vorschriften der E-Commerce-Richtlinie und das AGB-Gesetz sind nun Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Änderungen im Verbraucherschutz durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz

Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurden die zuvor in Einzelgesetzen verstreuten Verbraucherschutzregelungen ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert. Dies betrifft das Haustürwiderrufsgesetz, das Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzgesetz und das AGB-Gesetz. In weiten Teilen wurden die Gesetze so übernommen, wie sie bereits bestanden haben. Die wenigen Änderungen, die dennoch erfolgten, werden im folgenden dargestellt. Hinzu kommt die Aufnahme der Regelungen der E-Commerce-Richtlinie, die die Voraussetzungen für den elektronischen Geschäftsverkehr festlegt. Für die Anwendung der Verbraucherschutzgesetze und für den Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr muss die Verordnung über Informationspflichten beachtet werden (gesondertes Merkblatt).

1. Haustürwiderrufsgesetz
Das Haustürwiderrufsgesetz regelte den Vertragsabschluss, für den Fall, dass der Kunde nicht von sich aus ein Ladenlokal aufsucht, sondern umgekehrt von dem Verkäufer an Plätzen aufgesucht wird, an denen normalerweise keine Verträge abgeschlossen werden. In einem solchen Falle steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht im Hinblick auf den Vertragsschluss zu, über das er bei Vertragsabschluss belehrt werden muss. Die Regelungen bleiben die gleichen, mit den folgenden Ausnahmen:

- Das Ende der Widerrufsfrist wurde neu geregelt . Bei fehlerhafter oder unterlassener Belehrung beträgt die Widerrufsfrist 6 Monate ab Vertragsschluss, bzw. wenn es zur Lieferung von Waren kommt 6 Monate ab Eingang der Ware beim Empfänger.

2. Verbraucherkreditgesetz
Das Verbraucherkreditgesetz regelte Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Dazu zählen auch Ratenzahlungsgeschäfte. Die Vorschriften über Verbraucherkreditverträge werden mit den Vorschriften über Gelddarlehen verbunden.
- Unternehmer im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes ist eine Person, die gewerblich Kredite vergibt, vermittelt oder nachweist. Verbraucher ist jede natürliche Person, solange der Kredit nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit verwendet wird.
- Kreditvertrag ist jeder Vertrag, der einen entgeltlichen Kredit in Form von Darlehen (reine Gelddarlehen), Zahlungsaufschub oder sonstiger Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.

Folgendes hat sich geändert:
- Ratenlieferungsverträge können als Verbraucherdarlehensverträge gelten. Es können daher die besonderen Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge gelten. Diese legen u.a. fest, welchen Mindestinhalt der Vertrag haben muss.
- Für Darlehensverträge (auch Ratenlieferungsverträge) gilt die Schriftform. Dem genügt auch die qualifizierte elektronische Signatur für den eigentlichen Vertragsschluss. Der Vertragsinhalt selbst kann dem Verbraucher sogar nur in Textform zur Verfügung gestellt werden.
- Es gilt auch hier die einheitliche Widerrufsfrist von 6 Monaten ab Vertragsschluss, für den Fall, dass die Widerrufsbelehrung nicht oder nur fehlerhaft erfolgte.
- Bei verbundenen Verträgen (der Verbraucher hat mit dem eigentlichen Vertrag, dem Kauf-, Werkvertrag o.ä., einen Kreditvertrag abgeschlossen, der der Finanzierung der Kaufsache dient und beide Verträge sind als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen) gilt ein einheitliches Widerrufsrecht. Der Verbraucher muss nur den einen oder den anderen Vertrag wirksam widerrufen. An den damit verbundenen Vertrag ist der Verbraucher dann ebenfalls nicht mehr gebunden.
- Es gilt ein pauschaler Verzugszins von 2,5 % über dem Basiszinssatz für Verbraucherhypothekendarlehen. Beide Seiten können jedoch einen höheren oder niedrigeren Schaden nachweisen.

3. E-Commerce
Die Regelungen der E-Commerce-Richtlinie haben nun ihren Niederschlag im BGB gefunden. Sie regeln die Vertragspflichten beim elektronischen Geschäftsverkehr. Diese gelten sowohl für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher, als auch zwischen Unternehmern untereinander. Allerdings enthält das BGB nur Grundaussagen. Die Detailausführungen finden sich in der Verordnung über Informationspflichten (gesondertes Merkblatt).

Die Vorschriften über den E-Commerce greifen, wenn sich bei Abschluss eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Unternehmer eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) bedient.
- Der Unternehmer muss Mittel zur Verfügung stellen, mit denen der Kunde vor der Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung Eingabefehler erkennen und berichtigen kann.
- Er muss rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung dem Verbraucher klar und verständlich die Informationen zukommen lassen, die die Rechtsverordnung für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr vorsieht. Für die detaillierte Darstellung der Informationspflichten beachten Sie bitte das Merkblatt „Verordnung über Informationspflichten“.
- Er muss den Zugang der Bestellung auf elektronischem Wege unverzüglich bestätigen. Die Empfangsbestätigung gilt dann als zugegangen, wenn sie unter gewöhnlichen Umständen abrufbar ist.
- Er muss dem Verbraucher die Möglichkeit verschaffen, sowohl den Vertrag als auch die AGB spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages oder bei Waren bis zur Lieferung abrufen und wiedergabefähig speichern zu können.

Ist der Vertrag ausschließlich individuell verhandelt oder ist zwischen Unternehmen etwas anderes vereinbart, gelten die Vorschriften über den E-Commerce nur eingeschränkt. Eine Abänderung zum Nachteil des Verbrauchers ist jedoch unwirksam.

4. Fernabsatzgesetz
Für Ausführungen zum Fernabsatzgesetz beachten Sie das gesonderte Merkblatt Fernabsatzgeset z.

5. AGB-Gesetz
Für Ausführungen zum AGB-Gesetz beachten Sie das gesonderte Merkblatt AGB-Gesetz .

DOKUMENT-NR. 12592

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