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RECHT UND STEUERN

Wie vermeide ich Zahlungsausfälle?

Zusammenfassung

Mit Hilfe von Informationen über den Geschäftspartner können Risiken der Zahlungsfähigkeit erkannt und vermieden werden (Firmendatenservice, Handelsregister, Schuldnerverzeichnis, Bonitätsauskunft).
Mit Hilfe vertraglicher Kreditsicherungsmittel kann man sich gegen Zahlungsausfälle absichern (Vorkasse, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung/- abtretung).
Mit Hilfe einer Kreditversicherung kann man sich gegen den Ausfall von Forderungen versichern.
Zahlt ein Schuldner nicht, können Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckungdurchgesetzt werden. Zur Zwangsvollstreckung bedarf es eines „Vollstreckungstitels”. Dieser kann im gerichtlichen Verfahren (Mahnverfahren oder Klageverfahren) oder im außergerichtlichen Verfahren (Schiedssprüche oder außergerichtliche Vergleiche) erworben werden.
Ist eine Forderung unbestritten, bietet sich das Mahnverfahren an. Es ist schneller und günstiger als das Klageverfahren. Ist die Forderung bestritten, muss sie im Klageverfahren geltend gemacht werden.
Zahlt ein Schuldner trotz „Vollstreckungstitels” nicht, setzt das eigentliche Vollstreckungsverfahren ein. Der Vollstreckungstitel wird mit einer Vollstreckungsklausel versehen. Der Gerichtsvollzieher pfändet beim Schuldner.

Wie vermeide ich Zahlungsausfälle?

Vorbeugung, Mahnbescheid, Klage und Zwangsvollstreckung
Zahlungsausfälle haben sich zu einem Problem für die gesamte deutsche Wirtschaft entwickelt. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen kann schon der Ausfall einzelner Forderungen existenzbedrohend sein. Dieses Merkblatt will Anregungen bieten, wie Zahlungsausfällen möglichst vorgebeugt und wie bei Problemen reagiert werden kann.

A . Vorbeugung
Vorbeugen ist besser als heilen. Es kommt daher in erster Linie darauf an, wirksame Strategien zur Vermeidung von Zahlungsausfällen zu entwickeln, zumindest jedoch deren Risiko zu minimieren. Hierfür können Sie Informationen über die Kreditwürdigkeit der Vertragspartner nutzen oder vertragliche Kreditsicherungsmittel bzw. eine Kreditversicherung in Betracht ziehen.

I. Informationen über die Geschäftspartner
Informationen über die Geschäftspartner dienen dazu, mögliche Risiken in der Zahlungsfähigkeit frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Als Informationsquellen bieten sich insbesondere an:

1. Eigene Informationen

Am einfachsten zugänglich sind die Informationen über Ihre Geschäftspartner, die Sie schon selber haben. Voraussetzung für eine gezielte Nutzung dieser Daten ist allerdings in der Regel, dass Sie über eine moderne Buchhaltungs-EDV verfügen, mit deren Hilfe Sie sich schnell einen Überblick über Auftragsvolumen, Fälligkeiten und Zahlungsstand der Aufträge eines Kunden verschaffen können.

2. Firmendatenservice unserer Handelskammer

Bei unserer Handelskammer können Sie Informationen über Gewerbetreibende erhalten, die Mitglied unserer Handelskammer sind. Bei den im Handelsregister eingetragenen Unternehmen sind dies die Informationen, die auch im Handelsregister verzeichnet sind. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden sind in der Regel Name und Anschrift, Branche, Telefon und Datum der Gewerbeanmeldung verfügbar. Telefonische Anfragen an den Firmendatenservice sind für unsere Kammermitglieder kostenfrei.
Firmendatenservice der Handelskammer Hamburg

Service-Center
Adolphsplatz 1
20457 Hamburg
Tel.: 36138-138
Fax: 36138-401.

3. Auskunft aus dem Handelsregister

Das Handelsregister ist öffentlich. Die Einsicht ist kostenfrei. Im Handelsregister sind allerdings nicht alle Gewerbetreibenden verzeichnet, sondern nur diejenigen, die im Bezirk des jeweiligen Amtsgerichts ihren Sitz haben und ihr Gewerbe entweder vollkaufmännisch betreiben oder freiwillig eingetragen sind. Im Handelsregister sind insbesondere folgende Informationen verzeichnet: Firma, Sitz, Gegenstand des Gewerbes, Gesellschafter, vertretungsberechtigte Personen, Haftungskapital bei Kapitalgesellschaften sowie gegebenenfalls Konkursanträge und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Wenn Ihr Geschäftspartner in einem Handelsregister eingetragen ist, finden Sie auf seinem Geschäftspapier einen Hinweis auf das zuständige Amtsgericht sowie die Ordnungsnummer, unter der er dort registriert wurde. Die Adresse des Hamburger Registergerichts lautet:
Amtsgericht Hamburg
Handelsregister
Caffamacherreihe 20
20355 Hamburg
Tel.: 42843 -3340
Geöffnet werktags von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr.

4. Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht/Vertrauliche Mitteilungen

Beim Amtsgericht wird ein Verzeichnis über diejenigen Personen mit Wohnsitz im Gerichtsbezirk geführt, die innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögenslosigkeit (vormals Offenbarungseid) abgegeben haben oder die sich ihr entzogen haben, was einen Haftbefehl zur Folge hatte. Wer darlegt, dass er wirtschaftliche Nachteile abwenden will, die ihm dadurch entstehen können, dass ein Schuldner seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, kann auf Antrag eine Einzelauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis erhalten (keine Gesamtliste).

Inhaber von Unternehmen, die unserer Handelskammer angehören, können (bei Nachweis eines berechtigten Interesses) auch die monatlich ausgegebenen „Vertraulichen Mitteilungen” abonnieren. Sie erscheinen in unserem Auftrag und enthalten eine aufbereitete Liste mit allen im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Personen. Sie können Sie über den

Verlag Günther Heinrich GmbH
Conventstraße 12
22089 Hamburg
Tel.: 2517665
Fax: 2504286

beziehen.

5. Bonitätsauskunft

Sie können Ihren Geschäftspartner bitten, dass er seine Kreditwürdigkeit durch Vorlage einer Selbstauskunft der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung) nachweist, oder dass er Ihnen die Einholung einer SCHUFA- Auskunft über Ihre Hausbank gestattet. Bei der SCHUFA sind unter anderem Daten darüber gespeichert, ob sich eine Person vertragsmäßig verhalten hat, ob Scheckkarten missbraucht wurden, Schecks mangels Deckung zurück oder Wechsel zu Protest gegangen sind, Mahnbescheide beantragt oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Aber Achtung: Manche Geschäftspartner könnten sich durch ein solches Verlangen abgeschreckt fühlen. Ihr Geschäftspartner kann eine Selbstauskunft von der SCHUFA erhalten über die
Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung GmbH
Wendenstraße 4
20097 Hamburg
Tel.: 5229752
Ohne Kenntnis Ihres Geschäftspartners können Sie Bonitätsauskünfte durch die Einschaltung von kommerziellen Wirtschaftsauskunfteien einholen. Kontaktinformationen finden Sie im Hamburger Branchenfernsprechbuch unter dem Stichwort "Wirtschaftsauskunfteien".

II. Vertragliche Kreditsicherungsmittel
Unbedingt anzuraten ist es, sich vertraglich soweit wie möglich gegen Zahlungsausfall abzusichern. Hierzu bieten sich verschiedene Vertragsklauseln gegenüber Ihren Geschäftspartnern an. Standardformulierungen finden Sie in unserer Commerzbibliothek (s.u.) in den sogenannten Vertragshandbüchern. Bei größeren Forderungen sollten Sie sich im Einzelfall mit Ihrem Rechtsanwalt abstimmen. Folgende Gestaltungen haben in der Praxis die größte Bedeutung:

1. Vorkasse/ Vorschuss

Das weitestgehende vertragliche Sicherungsmittel ist die Vereinbarung von Vorkasse. Hierbei erfolgt die Lieferung bzw. die Dienstleistung nur dann, wenn Ihr Geschäftspartner zuvor gezahlt hat. Bei einem Vorschuss machen Sie Ihre Leistung davon abhängig, dass Ihr Vertragspartner zumindest einen Teil der Forderung vor Ihrer Leistung zahlt. Es muss jedoch im Einzelfall abgewogen werden: Die Bereitschaft zur Vorleistung wird in der Regel gerade bei neuen Kunden gering sein. Diese könnten sich von einem derartigen Ansinnen eher abgeschreckt fühlen.

2. Eigentumsvorbehalt

Bei Kaufpreisforderungen ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ein gutes Sicherungsmittel. Dabei bleibt der Verkäufer auch nach Übergabe an den Käufer bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der Ware. Erst wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt ist, wird der Käufer Eigentümer der Sache. Diese Vertragsgestaltung bietet insbesondere bei Insolvenzfällen eine gute Sicherheit für den Verkäufer. Ein Eigentumsvorbehalt kann auch bei Werklieferungsverträgen vereinbart werden, bei denen der Unternehmer etwas aus Materialien herstellt, die er selbst beschafft. Bei einem "verlängerten" Eigentumsvorbehalt wird vereinbart, daß der Verkäufer Rechte am Verkaufserlös oder an Forderungen seines Kunden erhält, die dieser für die Weiterveräußerung der Sache bekommt bzw. Rechte an einem Endprodukt, wenn der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache weiter verarbeitet.

3. Sicherungsübereignung/ -abtretung

Bei einer Sicherungsübereignung lassen Sie sich zur Sicherung Ihrer Forderung Sachen von Ihrem Kunden übereignen. Dabei können die sicherungsübereigneten Sachen in der Regel bei Ihrem Kunden verbleiben, wenn er auf diese (z.B. Maschinen) angewiesen ist. Wichtig ist bei diesem Sicherungsmittel, dass der Sicherungsgenstand so genau wie möglich angegeben wird und dass sein Wert nicht außer Verhältnis zu der gesicherten Forderung steht. Ansonsten könnte die Sicherungsübereignung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein.
Bei der Sicherungsabtretung lassen Sie sich zur Sicherung Ihrer Forderung eine andere Forderung Ihres Kunden gegen einen Dritten übertragen. Ihr Schuldner muss seinen Geschäftsbetrieb nicht dadurch beeinträchtigen, dass er die Abtretung gegenüber dem Dritten offenlegt. Wird die Abtretung nicht offengelegt, kann sich allerdings der Dritte von seiner Schuld befreien, wenn er an Ihren Kunden (seinen ehemaligen Gläubiger) zahlt.

III. Kreditversicherungen

Wer sich durch Informationen und vertragliche Absicherung noch nicht ausreichend gegen Forderungsausfall geschützt sieht, sollte den Abschluss einer Kreditversicherung erwägen. Hierbei versichern Sie sich gegen den Ausfall einer oder aller Ihrer Forderungen bei einem Versicherungsinstitut. Diese spezialisierten Versicherer werden in der Regel eine Bewertung und Risikoeinschätzung Ihrer Forderungen vornehmen, die Versicherungsprämie wird dann anhand des Ausfallrisikos festgestellt. Da die Prämien bei riskanten Forderungen recht hoch sein können, wird sich der Abschluss einer Kreditversicherung für kleinere und mittelständische Betriebe oftmals nur dann lohnen, wenn schon der Ausfall einer bestimmten Forderung existenzbedrohend für das gesamte Unternehmen sein kann.

B. Durchsetzung von Forderungen

Wenn Ihr Schuldner trotz aller Vorsorgemaßnahmen eine berechtigte Forderung nicht bezahlt, können Sie diese im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Eine Zwangsvollstreckung setzt einen sogenannten "Vollstreckungstitel" voraus. Vollstreckungstitel können im Gerichtsverfahren erwirkt werden (Urteil, Vollstreckungsbescheid) oder Ergebnisse von Schiedsgerichtsverfahren bzw. außergerichtlichen Einigungen (insbes. Anwaltsvergleich) sein.

I. Vorfragen

Grundvoraussetzung für die Durchsetzung einer Forderung ist insbesondere deren Fälligkeit. Wenn ein Schuldner eine berechtigte, fällige Forderung nicht bezahlt, kann ihn der Gläubiger in Verzug setzen.

1. Fälligkeit

Eine Forderung ist grundsätzlich an dem Termin zur Zahlung fällig, den Gläubiger und Schuldner in ihrem Vertrag vereinbart haben. Sonderregelungen gelten u.a. bei Mietverträgen (in der Regel Ende des Monats), Darlehen (wird kein Termin vereinbart, ist die Rückzahlung erst nach Kündigung fällig, Kündigungsfrist drei Monate), Dienstvertrag (nach Ableistung der Dienste, bei Monatslohn am Ende des Monats) und Werkvertrag (bei Abnahme). Lässt sich die Fälligkeit weder aus dem Vertrag noch aus anderen Umständen entnehmen, kann der Gläubiger die Zahlung sofort verlangen.

2. Verzug

Wenn Ihr Schuldner eine Forderung nicht zum Fälligkeitsdatum begleicht, empfiehlt es sich, ihn in Verzug zu setzen. Dies geschieht durch eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen muss. Die in der Mahnung enthaltene Aufforderung zur Leistung muss bestimmt und eindeutig sein. Eine Fristsetzung ist nicht nötig, oftmals aber sinnvoll, um dem Schuldner eine letzte Chance zur aussergerichtlichen Streitbeilegung zu geben. Keine Mahnung ist erforderlich, wenn der Zahlungszeitpunkt im Vertrag kalendermäßig bestimmt wurde oder die Mahnung sinnlos erscheint, weil der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Der Schuldner einer Geldforderung kommt automatisch und ohne weitere Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Befindet sich Ihr Schuldner mit einer Geldforderung im Verzug, können Sie von ihm Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Die aktuelle Höhe des Basiszinssatzes erfahren Sie unter www.bundesbank.de. Diese Regelung gilt im kaufmännischen Bereich (bei privaten Schuldnern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Wenn Sie durch die Nichtzahlung einen höheren Schaden erleiden, z.B. weil Sie selbst einen Kredit in Anspruch nehmen, den Sie mit der Zahlung Ihres Schuldners zurückgeführt hätten, können Sie auch diesen Zins geltend machen.

II. Gerichtliches Verfahren

Das gerichtliche Verfahren kann durch eine Klage oder einen Mahnbescheidsantrag eröffnet werden.

1. Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren bietet sich insbesondere dann an, wenn Ihre Forderung vom Schuldner nicht bestritten wird. Dann bietet dieses Verfahren einen schnellen und günstigen Weg, an einen Vollstreckungstitel zu gelangen. Sie müssen keine umfassende Klageschrift verfassen, sondern lediglich ein Antragsformular ausfüllen. Einen Mahnbescheidsantrag erhalten Sie im Schreibwarenhandel. Den Antrag richten Sie an das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren Geschäftssitz haben. Bei einem Wohn- oder Geschäftssitz in Hamburg ist für Sie damit zuständig das
Amtsgericht Hamburg
Mahnabteilung
Max-Brauer-Allee 91
22758 Hamburg
Tel.: 42811-0
Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und ggf. der Prozessbevollmächtigten enthalten. Sie müssen Vor- und Zunamen sowie die Adresse Ihres Schuldners angeben. Wenn Ihr Schuldner eine juristische Person ist, können Sie den Geschäftsbriefen Angaben über die Vertretungsberechtigten entnehmen.
Der Antrag muss außerdem die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Im Mahnverfahren können Sie (nur) Ansprüche verfolgen, die auf Zahlung einer bestimmten Euro-Summe lauten. Hierzu gehören z.B. Ansprüche aus Kauf, Werkvertrag, Dienstvertrag, Miete und Darlehen. Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen. Zu den Nebenforderungen gehören die Zinsen und Ihre Kosten, auch die für den gerichtlichen Mahnbescheid. Bei Ansprüchen aus Verträgen, für die das Verbraucherkreditgesetz gilt, muss das Datum des Vertragsabschlusses und der effektive bzw. anfängliche effektive Jahreszins angegeben werden. Unter das Verbraucherkreditgesetz fallen alle Kreditverträge zwischen einem gewerblichen Kreditgeber und einem privaten Kreditnehmer. Der Mahnantrag muss die Erklärung enthalten, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung bereits erbracht ist.
Ferner ist die Bezeichnung des Gerichts erforderlich, das für ein streitiges Verfahren zuständig wäre. Dies ist im Regelfall das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners. Eine wichtige Ausnahme ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes: Wenn Sie mit dem Schuldner vertraglich vereinbart haben, dass der Vertrag an einem anderen Ort als dem Wohnsitz oder Sitz des Schuldners zu erfüllen ist, können Sie auch dort klagen. Soweit Ihr Schuldner ein Kaufmann ist, können Sie in Ihren Verträgen die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren. Sachlich ist das Amtsgericht zuständig bis zu einem Streitwert von 5.000 € bei Streitigkeiten über Wohnraummiete auch darüber. Ansonsten liegt die Zuständigkeit beim Landgericht. Schließlich müssen Sie den Mahnantrag unterschreiben und dem Gericht zuleiten.
Das Gericht wird erst tätig, wenn die Gerichtsgebühren eingezahlt sind. Diese richten sich nach der Höhe der beantragten Zahlung. Auskunft über die Höhe der Gerichtskosten erteilt Ihnen die Geschäftsstelle des Gerichts.
Entspricht der Mahnantrag allen Erfordernissen, erlässt das Gericht den Mahnbescheid. Dieser enthält die Aufforderung an den Schuldner, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu zahlen, sofern er die Schuld als begründet ansieht, und den Hinweis, dass aufgrund des Mahnbescheides nach Ablauf der Frist auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid ergehen kann.
Gegen den Mahnbescheid kann der Schuldner bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheides Widerspruch erheben. Tut er dies nicht, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wird rechtskräftig, wenn der Schuldner gegen ihn nicht innerhalb von weiteren zwei Wochen Einspruch einlegt. Erhebt Ihr Schuldner keinen Einspruch, können Sie mit dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung in die Wege leiten.
Erhebt Ihr Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, so müssen Sie Ihren Anspruch im Klagewege weiterverfolgen. Der Übergang vom Mahnverfahren in das normale Klageverfahren geschieht in der Weise, dass Sie bei dem Mahngericht die entsprechenden weiteren Gerichtsgebühren einzahlen, die Abgabe der Sache an das von Ihnen im Antrag bezeichnete Hauptsachegericht beantragen und Ihren Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form begründen.

2. Klageverfahren

Bestreitet Ihr Schuldner von vornherein die Berechtigung Ihrer Forderung, bietet sich ein Klageverfahren an. Dies dauert zwar in der Regel länger und kostet mehr als ein unstreitiges Mahnverfahren. Ein Mahnverfahren ist jedoch dann sinnlos, wenn Sie ohnehin damit rechnen müssen, dass Ihr Schuldner eine "Verzögerungstaktik" betreiben wird.
Die Klage müssen Sie bei dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht (s.o.) erheben. Liegt die sachliche Zuständigkeit beim Landgericht, muß die Klage von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Aber auch bei Zuständigkeit des Amtsgerichtes kann die Konsultation eines Rechtsanwaltes zur Fertigung der Klageschrift sinnvoll sein.
Das Gericht wird erst tätig, wenn Sie einen Kostenvorschuss eingezahlt haben. Der Vorschuss entfällt, wenn Sie aus dem Mahnverfahren kommen und bereits die oben genannten Gebühren gezahlt haben.
Am Ende des Gerichtsverfahrens ergeht ein Urteil über die geltend gemachten Forderungen. Darin wird gleichzeitig festgesetzt, wer die Kosten des Rechtssstreits zu tragen hat und wie das Urteil vollstreckbar ist. In der Regel ist das Urteil bis zum Ablauf einer Rechtsmittelfrist nur vorläufig vollstreckbar. Ist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts nicht mehr möglich, haben Sie mit dem Urteil einen endgültigen Vollstreckungstitel in Händen, aus dem Sie die Zwangsvollstreckung 30 Jahre lang betreiben können.
Haben Sie für den Rechtsstreit Kosten aufgewendet, insbesondere für die Einschaltung eines Anwaltes, können Sie diese bei Gericht mit einem Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbescheids geltend machen. Soweit Ihre Kosten zur Rechtsverfolgung notwendig waren, erlässt das Gericht darauf einen Kostenfestsetzungsbescheid, der ebenfalls ein Vollstreckungstitel ist.

3. Vollstreckungsverfahren

Haben Sie einen Vollstreckungsbescheid oder ein für vollstreckbar erklärtes Urteil erwirkt, wird Ihr Schuldner vielfach die festgestellte Forderung bezahlen. Wenn er weiterhin nicht bezahlt, können Sie den Vollstreckungstitel vom Rechtspfleger des Gerichts mit einer Vollstreckungsklausel versehen lassen, und, wenn der Vollstreckungstitel dem Schuldner durch das Gericht zugestellt wurde, den Gerichtsvollzieher zur zwangsweisen Einziehung der Forderung, gegebenenfalls auch mit Unterstützung der Polizei, beauftragen.
Mit dem Vollstreckungstitel können Sie in Forderungen, in bewegliche körperliche Sachen und in Grundbesitz Ihres Schuldners vollstrecken lassen.
Soweit Sie von Forderungen Ihres Schuldners gegen Dritte in ausreichender Höhe Kenntnis haben, ist die Pfändung und Überweisung dieser Forderungen in der Regel der schnellste und einfachste Weg der Zwangsvollstreckung. Dem Dritten wird bei der Forderungspfändung vom Gericht befohlen, die Forderung nur an Sie und nicht mehr an seinen ursprünglichen Gläubiger zu begleichen. Hier bieten sich insbesondere laufende Lohn- und Gehaltsansprüche Ihres Schuldners als Pfandobjekt an. Zuständig für Forderungspfändungen ist das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand Ihres Schuldners, also an seinem Wohn- oder Geschäftssitz. Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen ist zu beachten, dass dieses bis zu einem Betrag von derzeit ca. 930 Euro der Pfändung nicht unterworfen ist. Dieser Pfändungsfreibetrag erhöht sich bei Arbeitnehmern, die verheiratet sind oder Kinder haben.
Bei der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen des Schuldners ist der Gerichtsvollzieher an dem Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Dabei wird die in dem Vollstreckungsauftrag bezeichnete Sache gepfändet. Geld, Wertgegenstände und Wertpapiere werden vom Gerichtsvollzieher mitgenommen, andere Sachen werden mit einem Pfandsiegel versehen. Allerdings können z.B. Sachen, die zum persönlichen Gebrauch des Schuldners dienen, nur im Austausch gegen Sachen mit dem gleichen Zweck gepfändet werden (z.B. Farbfernseher gegen Schwarz-Weiß-Fernseher). Stehen keine Rechte Dritter im Wege, kann die Sache zwangsversteigert werden und der Erlös abzüglich der Kosten der Zwangsvollstreckung an den Gläubiger ausgezahlt werden.
Für die Zwangsvollstreckung in das Grundvermögen Ihres Schuldners ist das Grundbuchamt bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Hier kann eine Zwangssicherungsgrundschuld in das Grundbuch eingetragen oder die Immobilie unter Zwangsverwaltung gestellt werden. Am Ende kann auch Grundvermögen zwangsversteigert werden.
Ist ein Vollstreckungsversuch gegen den Schuldner gescheitert, kann dieser zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögenslosigkeit (vormals Offenbarungseid) gezwungen werden. Hierbei hat der Schuldner eine Aufstellung über sein gesamtes Vermögen und seine Einkünfte vorzulegen. Macht der Schuldner dabei wissentlich falsche Angaben, ist er strafbar. Die eidesstattliche Versicherung wird im Schuldnerverzeichnis am Amtsgericht des Schuldners verzeichnet, wo sie erst nach Ablauf von drei Jahren oder nach Zahlung der Schuld gelöscht wird.

III. Außergerichtliche Verfahren

Eine Zwangsvollstreckung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf der Grundlage von Schiedssprüchen und außergerichtlichen Vergleichen stattfinden.
Schiedssprüche können durch das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder in dessen Bezirk das schiedsrichterliche Verfahren durchgeführt wurde, für vollstreckbar erklärt werden.
Bei außergerichtlichen Vergleichen haben die Parteien die Möglichkeit, vor einem Gericht oder einem Notar eine Urkunde aufsetzen zu lassen, in der der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, kann ein von den Anwälten abgeschlossener Vergleich für vollstreckbar erklärt werden, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich bei Gericht niedergelegt wird.

IV. Inkassoabtretung

Es ist auch möglich, das Einziehungsrecht Ihrer Forderung auf einen Dritten zu übertragen. Inkassounternehmen bieten die Einziehung fremder Forderungen als Dienstleistung gegen Entgelt an. Normalerweise kann ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Sollte die Einziehung durch das Inkassounternehmen allerdings scheitern, sind die hierdurch verursachten Kosten in einem späteren Prozess gegen den Schuldner in der Regel nicht ansatzfähig.

C. Weiterführende Informationen

Dieses Merkblatt kann nur einen ersten Überblick darüber verschaffen, wie Sie Ihre Forderungen sichern und durchsetzen können. Wenn Sie darüber hinausgehende Informationen benötigen, steht Ihnen in unserer Commerzbibliothek, die sich im Erdgeschoss unserer handelskammer befindet, die gängige Rechtsliteratur (Gesetzestexte, Kommentare, Entscheidungssammlungen, Vertragsformularsammlungen) zur Verfügung. Sie ist Montag, Mittwoch, Freitag von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr und Dienstag, Donnerstag von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr geöffnet.

 
 

DOKUMENT-NR. 7106

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