. .
Illustration

RECHT UND STEUERN

Die wichtigsten Änderungen der ADSp im Überblick

1.

In Ziffer 2.3 wird als vierter Spiegelstrich eingefügt:

"die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern." 

2.Ziffer 3 wird wie folgt geändert: 
2.1In der Überschrift werden die Worte "gefährliches Gut" ersetzt durch die Worte: "besondere Güterarten" 
2.2

In Ziffer 3.3 vierter Spiegelstrich werden nach den Worten "besonders wertvolle" die Worte eingefügt: "und diebstahlsgefährdete" 

Der fünfte Spiegelstrich entfällt. 

2.3

In Ziffer 3.4 wird nach den Worten "im Sinne von Ziffer 3.3" eingefügt:

", den Warenwert für eine Versicherung des Gutes" 

2.4

Nach Ziffer 3.5 werden als neue Ziffern 3.6 und 3.7 eingefügt: 

"3.6
Der Auftraggeber hat den Spediteur bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -Zubehör) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Spediteur schriftlich zu informieren, daß der Spediteur die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags zu treffen.  

 3.7
Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 - 3.6 genannten Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei,

- die Annahme des Gutes zu verweigern,
- bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung  bereitzuhalten
- dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit erhöhten Kosten verbunden ist."  
2.5Die bisherige Ziffer 3.6 wird Ziffer 3.8. Der Hinweis in dieser Klausel auf Ziffer "3.5" wird ersetzt durch den Hinweis auf Ziffer "3.6". 
2.6Die bisherige Ziffer 3.7 wird Ziffer 3.9.  
3.

In Ziffer 6 wird als neue Ziffer 6.4 eingefügt:  

"Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffer 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung." 

4.In Ziffer 18 ergeben sich folgende Änderungen 
4.1In der Überschrift wird das Wort "Verzug," gestrichen. 
4.2Die Ziffer 18.2 und 18.3 werden aufgehoben. 
4.3Die bisherige Ziffer 18.4 wird Ziffer 18.2, die bisherige Ziffer 18.5 wird Ziffer 18.3. 
5.

Die Ziffer 21 wird wie folgt neu gefaßt: 

"Versicherung des Gutes 

 

21.1
Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor Übergabe der Güter beauftragt. 

Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 

 

21.2
Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, daß die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn 

- der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat,
- der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat. 

Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn 

- der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
- der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist. 

 21.3
Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungsnummer und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung.  
 21.4
Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers gehandelt, ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen. 
 21.5
Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur eine besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu." 
6Ziffer 23 wird wie folgt geändert: 
6.1Die Ziffern 23.2 und 23.5 werden nicht mehr durch Fettschrift hervorgehoben. 
6.2

Die Ziffer 23.3 erhält folgende Fassung: 

"Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.00 Euro je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt." 

6.3In Ziffer 23.4 wird der Betrag von "€ 5 Mio" ersetzt durch den Betrag von "€ 2 Mio". 
7.In Ziffer 24.4 wird der Betrag von "€ 5 Mio" ersetzt durch den Betrag von "€ 2 Mio". 
8.

Ziffer 29 wird wie folgt neu gefaßt: 

"Haftungsversicherung des Spediteurs 

 29.1
Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt. 
 29.2
Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des Spediteurs. 
 29.3
Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die ADSp nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz vorhält. 
 29.4
Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen."  
9.Die den ADSp als Anlage beigefügten Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung werden aufgehoben.

DOKUMENT-NR. 19650

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 040 36138-349
  • Fax: 040 36138-533

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • STEUERN

  • RECHT