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Sie befinden sich hier: Startseite > Recht und Steuern > Handels- und Gewerberecht > Die wichtigsten Änderungen der ADSp im Überblick
| 1. | In Ziffer 2.3 wird als vierter Spiegelstrich eingefügt: "die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern." |
| 2. | Ziffer 3 wird wie folgt geändert: |
| 2.1 | In der Überschrift werden die Worte "gefährliches Gut" ersetzt durch die Worte: "besondere Güterarten" |
| 2.2 | In Ziffer 3.3 vierter Spiegelstrich werden nach den Worten "besonders wertvolle" die Worte eingefügt: "und diebstahlsgefährdete" Der fünfte Spiegelstrich entfällt. |
| 2.3 | In Ziffer 3.4 wird nach den Worten "im Sinne von Ziffer 3.3" eingefügt: ", den Warenwert für eine Versicherung des Gutes" |
| 2.4 | Nach Ziffer 3.5 werden als neue Ziffern 3.6 und 3.7 eingefügt: "3.6 |
| 3.7 Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 - 3.6 genannten Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei, - die Annahme des Gutes zu verweigern, - bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten - dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit erhöhten Kosten verbunden ist." | |
| 2.5 | Die bisherige Ziffer 3.6 wird Ziffer 3.8. Der Hinweis in dieser Klausel auf Ziffer "3.5" wird ersetzt durch den Hinweis auf Ziffer "3.6". |
| 2.6 | Die bisherige Ziffer 3.7 wird Ziffer 3.9. |
| 3. | In Ziffer 6 wird als neue Ziffer 6.4 eingefügt: "Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffer 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung." |
| 4. | In Ziffer 18 ergeben sich folgende Änderungen |
| 4.1 | In der Überschrift wird das Wort "Verzug," gestrichen. |
| 4.2 | Die Ziffer 18.2 und 18.3 werden aufgehoben. |
| 4.3 | Die bisherige Ziffer 18.4 wird Ziffer 18.2, die bisherige Ziffer 18.5 wird Ziffer 18.3. |
| 5. | Die Ziffer 21 wird wie folgt neu gefaßt: "Versicherung des Gutes |
21.1 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. | |
21.2 - der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat, Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn - der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt, | |
| 21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungsnummer und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung. | |
| 21.4 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers gehandelt, ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen. | |
| 21.5 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur eine besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu." | |
| 6 | Ziffer 23 wird wie folgt geändert: |
| 6.1 | Die Ziffern 23.2 und 23.5 werden nicht mehr durch Fettschrift hervorgehoben. |
| 6.2 | Die Ziffer 23.3 erhält folgende Fassung: "Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.00 Euro je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt." |
| 6.3 | In Ziffer 23.4 wird der Betrag von "€ 5 Mio" ersetzt durch den Betrag von "€ 2 Mio". |
| 7. | In Ziffer 24.4 wird der Betrag von "€ 5 Mio" ersetzt durch den Betrag von "€ 2 Mio". |
| 8. | Ziffer 29 wird wie folgt neu gefaßt: "Haftungsversicherung des Spediteurs |
| 29.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt. | |
| 29.2 Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des Spediteurs. | |
| 29.3 Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die ADSp nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz vorhält. | |
| 29.4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen." | |
| 9. | Die den ADSp als Anlage beigefügten Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung werden aufgehoben. |
© Handelskammer Hamburg.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen
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