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RECHT UND STEUERN

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich unter vielen Gesichtspunkten einer persönlichen Haftung ausgesetzt sehen. Bei Vernachlässigung der Sorgfalt, die er der Gesellschaft schuldet, haftet er dieser gegenüber, bei Fehlverhalten gegenüber Geschäftspartnern der Gesellschaft kann er unter Umständen von diesen in Anspruch genommen werden. Dazu kommt die Verantwortlichkeit nach dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.

Im Folgenden soll – ohne Anspruch auf Vollständigkeit - ein Überblick über die Haftung des Geschäftsführers unter diesen Gesichtspunkten gegeben werden.

I. Haftung gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung)

1. Grundsatz

Der Geschäftsführer einer GmbH hat bei der Erfüllung seiner Pflichten „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden” (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Als Maßstab gilt, wie eine Person in der verantwortlichen leitenden Stellung eines Verwalters fremden Vermögens handeln würde. Beachtet er diesen Sorgfaltsmaßstab nicht und entsteht deswegen der Gesellschaft ein Schaden, haftet der Geschäftsführer für diesen persönlich (§ 43 Abs. 2 GmbHG).

2. Überblick über wichtige Pflichten des Geschäftsführers

Einige wichtige Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH sind zum Beispiel:

Pflicht- und wahrheitsgemäße Anmeldung der GmbH zum Handelsregister
Pflicht zur Förderung der Unternehmensinteressen
Pflicht zur Abführung anfallender Steuern und Sozialabgaben
Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung
Beachtung des Wettbewerbsverbots während der Geschäftsführertätigkeit
Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung

3. Haftung des Geschäftsführers für Schäden durch die Befolgung von Gesellschafterweisungen

Die Haftung des Geschäftsführers kann ausgeschlossen sein, wenn er auf Grund von wirksamen Weisungen der Gesellschafterversammlung gehandelt hat. Denn an derartige Weisungen ist er gesetzlich gebunden und die Befolgung einer gesetzlichen Pflicht kann keine Schadensersatzansprüche begründen.

War die Weisung hingegen nicht wirksam, etwa, weil die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung fehlerhaft war, bleibt es grundsätzlich bei der Haftung des Geschäftsführers. Allerdings ist dann das Mitverschulden der Gesellschaft gebührend zu berücksichtigen. Unter Umständen ist der Anspruch gegen den Geschäftsführer in Fällen unwirksamer Weisungen auch ganz ausgeschlossen, etwa wenn die Geltendmachung im Anschluss an die fehlerhafte Beschlussfassung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist oder den Geschäftsführer kein Verschulden trifft, weil er die fehlende Rechtmäßigkeit auch bei angemessener Sorgfalt nicht erkennen konnte.

Ausdrücklich nicht befolgen darf der Geschäftsführer Weisungen, nach denen er entgegen den gesetzlichen Vorschriften auf das Stammkapital zugreifen oder eigene Gesellschaftsanteile der Gesellschaft erwerben soll; in diesen Fällen gesteht ihm das Gesetz auch den Verweis auf einen wirksamen Gesellschafterbeschluss ausdrücklich nicht zu, soweit dies zum Schutz von Gesellschaftsgläubigern erforderlich ist.

4. Haftungsbegrenzung durch Geschäftsverteilung unter mehreren Geschäftsführern?

Sind mehrere Geschäftsführer einer GmbH berufen worden, trifft grundsätzlich jeden von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung uneingeschränkt.

Haben mehrere Geschäftsführer einen Schaden zu verantworten, haften sie der Gesellschaft als Gesamtschuldner, das heißt, die Gesellschaft kann jeden von ihnen in vollem Umfang in Anspruch nehmen und die Geschäftsführer müssen dann unter Umständen untereinander einen Ausgleich vornehmen.

Auch eine Bestimmung in der Satzung oder ein entsprechender Beschluss der Gesellschafter, durch den die Zuständigkeiten innerhalb der Geschäftsführung unter den Geschäftsführern aufgeteilt werden (sog. Geschäftsverteilung), führt nicht dazu, dass ein Geschäftsführer nur noch beschränkt auf das ihm zugewiesene Ressort haftet. Zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehört es nämlich auch, sicherzustellen, dass die Handlungen eines anderen Ressorts die Gesellschaft nicht nachhaltig schädigen. Dies schließt eine gegenseitige, ressortübergreifende Überwachung der Geschäftsführer untereinander ein. Die Geschäftsführer trifft daher insgesamt auch die Pflicht für ein funktionierendes Informationssystem zu sorgen, so dass der Verweis, man hätte von den Handlungen eines anderen Geschäftsbereichs nichts erfahren können, keinen Ausschluss der Haftung zu begründen vermag.

5. Verzicht der GmbH auf Inanspruchnahme des Geschäftsführers

Die GmbH kann auf eine spätere Inanspruchnahme des Geschäftsführers in unterschiedlichem Umfang verzichten.

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung, den Geschäftsführer zu entlasten (§ 46 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG), bedeutet eine Billigung seiner Geschäftsführung. Er schließt eine spätere Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer aus, soweit sich diese Ansprüche auf Vorfälle gründen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits bekannt waren.

Eine Generalbereinigung führt demgegenüber zu einem vollständigen Verzicht der Gesellschaft auf alle bekannten oder unbekannten Ansprüche gegen den Geschäftsführer. Sie wird regelmäßig im Rahmen der einvernehmlichen Beendigung des Anstellungsvertrags vereinbart.

Schließlich kann die Gesellschaft auf die Inanspruchnahme wegen einzelner, bestimmter Ansprüche verzichten.

In allen genannten Formen des Haftungsverzichts seitens der GmbH gilt jedoch die Einschränkung, dass sie nicht wirksam sind, wenn dadurch Gläubiger der GmbH unbillig benachteiligt werden.

6. Haftung des Geschäftsführers im Gründungsstadium der GmbH

Pflichten treffen den Geschäftsführer nicht erst nach Entstehung der GmbH, sondern bereits im Gründungsstadium. Insbesondere hat er gesetzlich vorgegebene Maßnahmen im Rahmen der Anmeldung der Gesellschaft zu treffen. Macht der Geschäftsführer bei der Anmeldung falsche Angaben über die Gesellschaft, kann ihn (gesamtschuldnerisch mit den Gesellschaftern) die sogenannte Gründungshaftung gegenüber der GmbH treffen. In diesem Zusammenhang sind zum Beispiel nicht geleistete Einzahlungen zu erbringen und anderer entstandener Schaden zu ersetzen.

Ein Geschäftsführer, der von gesellschaftsschädigenden Verhaltensweisen anderer nicht gewusst hat und unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (siehe dazu oben) auch nichts wissen musste, ist von der Haftung befreit, wenn er seine Unkenntnis nachweist. Insofern trifft ihn eine Beweislastumkehr.

7. Exkurs 1: Haftung bei Verletzung eines Wettbewerbsverbotes

Den Geschäftsführer trifft gegenüber der Gesellschaft für die Dauer seines Amtes eine Treuepflicht. Diese verbietet es ihm, während seiner Tätigkeit in Wettbewerb zu der GmbH zu treten, indem er etwa ein eigenes Handelsgewerbe konkurrierender Art betreibt oder einzelne Geschäfte in demselben oder einem ähnlichen Geschäftszweig wie die GmbH tätigt.

Eine Verletzung dieses Wettbewerbsverbotes begründet einen Unterlassungsanspruch der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer. Darüber hinaus kann sie Schadensersatz sowie die Herausgabe der Vorteile, die der Geschäftsführer durch die Verletzung des Wettbewerbsverbotes erlangt hat (sog. Gewinnabschöpfung), geltend machen.

Dieses Wettbewerbsverbot besteht kraft Gesetzes und muss daher nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart werden! Soll ein Wettbewerbsverbot für eine gewisse Zeit auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers weiterwirken, muss dies allerdings im Anstellungsvertrag geregelt sein.

8. Exkurs 2: Haftung gegenüber der Gesellschaft bei Verletzung insolvenzrechtlicher Pflichten

Wird eine GmbH zahlungsunfähig, hat der Geschäftsführer unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Überschuldung. Zahlungsunfähigkeit liegt dabei in dem Moment vor, in dem die Gesellschaft nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; von Überschuldung spricht man, wenn das Vermögen einer juristischen Person ihre Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Leistet der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung noch Zahlungen an Dritte, hat er der GmbH diese Beträge zu ersetzen. Ziel dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass der Geschäftsführer bestimmte Gläubiger zu Lasten der anderen bevorzugt befriedigt. Nicht zu ersetzen braucht der Geschäftsführer jedoch solche Zahlungen, die ein ordentlicher Kaufmann trotz Insolvenzreife vornehmen darf. Diese Ausnahme umfasst insbesondere solche Zahlungen, die der vorläufigen Weiterführung des Geschäftsbetriebs oder aussichtsreichen Sanierungsmaßnahmen dienen, also beispielsweise die hierfür erforderlichen Löhne, Gehälter und Sozialabgaben, Telefonrechnungen oder Mietzahlungen.

Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber für den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass er den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt hat. Dieser Schaden kann zum Beispiel darin bestehen, dass das Gesellschaftsvermögen wegen der verspäteten Antragstellung weiter gemindert worden ist.

Umgekehrt haftet der Geschäftsführer auch, wenn er den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verfrüht stellt, etwa wenn er im Verlauf der dreiwöchigen Frist aussichtsreiche Sanierungsmaßnahmen unterlässt.

II. Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung)

Der Geschäftsführer handelt als Organ der GmbH und damit für die Gesellschaft. Daher haftet die GmbH dem Dritten gegenüber auch für Schäden, die durch Fehlverhalten des Geschäftsführers verursacht worden sind; der Geschäftsführer selbst haftet hingegen dem Dritten gegenüber prinzipiell nicht. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen.

1. Rechtsscheins- und Vertrauenshaftung

Dies gilt zunächst für die sogenannte Rechtsscheinshaftung. Diese greift ein, wenn der Geschäftsführer einer GmbH einem Geschäftspartner gegenüber nicht deutlich macht, dass er für die Gesellschaft handelt. Geht der Geschäftspartner daher davon aus, dass er mit dem Geschäftsführer als Privatmann verhandelt, so muss der Geschäftsführer sich an einem abgeschlossenen Geschäft gegebenenfalls persönlich festhalten lassen. Daher sollte der Geschäftsführer einer GmbH stets deutlich machen, dass er für die Gesellschaft handelt.

Auch die Vertrauenshaftung begründet eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten. Diese betrifft eine Haftung für Fehlverhalten im Rahmen von Vertragsverhandlungen. Verhält sich der Geschäftsführer in unzulässiger Art und Weise - verschweigt er etwa Umstände, zu deren Offenbarung er eigentlich verpflichtet wäre oder täuscht er seinen Vertragspartner - so trifft ihn eine persönliche Haftung, wenn er in besonderem Maße das Vertrauen des Vertragspartners in Anspruch genommen hat oder ein persönliches Interesse an dem Vertragsschluss hat.

2. Haftung im Bereich Steuern und Sozialabgaben

Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass die Steuern der Gesellschaft rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet werden. Tut er dies vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, haftet er mit seinem Privatvermögen für daraus entstehende Ausfälle.

Der Geschäftsführer haftet auch persönlich, wenn er es unterlässt, die anfallenden Beiträge an die Sozialversicherungsträger abzuführen.

3. Deliktische Haftung

Weiterhin haftet der Geschäftsführer persönlich nach den allgemeinen Regeln des Deliktsrechts, wenn er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einem Anderen durch eine vorwerfbare Handlung einen Schaden zufügt.

4. Haftung gegenüber Dritten bei Verletzung insolvenzrechtlicher Pflichten

Für den Fall, dass der Geschäftsführer einen eigentlich erforderlichen Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt (vgl. schon oben I.8), haftet er nicht nur gegenüber der GmbH, sondern auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Es handelt sich hierbei um einen Spezialfall der gerade genannten deliktischen Haftung.

Gläubigern, deren Forderungen gegen die GmbH bereits vor dem Zeitpunkt der Insolvenzreife begründet wurden, muss der Geschäftsführer dabei das ersetzen, was sie infolge der verspäteten Insolvenzantragstellung bei der späteren Verteilung der Masse weniger erhalten (sog. Quotenschaden).

Gläubiger, deren Forderungen erst nach Insolvenzreife, aber noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden, haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden ist, dass sie mit der eigentlich bereits zahlungsunfähigen oder überschuldeten GmbH überhaupt noch Geschäfte gemacht haben.

5. Konzernhaftung (Geschäftsführer mit mehreren herrschenden Beteiligungen)

Eine weitere Haftungsgrundlage für den Geschäftsführer kann die Haftung nach den Regeln des qualifizierten faktischen Konzerns sein. Sie greift dann ein, wenn ein alleiniger Geschäftsführer auch Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der GmbH ist und zugleich in anderen Gesellschaften beherrschend tätig ist. Ausgangspunkt der Haftung des Geschäftsführers ist hier, dass eine Person, die in mehrere Unternehmungen beherrschend eingebunden ist, unter Umständen das eine Unternehmen zum Vorteil eines anderen vernachlässigt oder bewusst schädigt, etwa durch die Umsetzung von Personal oder die Umschichtung von Kapital. In solchen Fällen sind die Gläubiger der geschädigten Gesellschaft schutzwürdig, so dass die Rechtsprechung in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften die sogenannte Verlustübernahmepflicht entwickelt hat.

Vernachlässigt der (Gesellschafter-) Geschäftsführer also eine andere Gesellschaft, an der er beherrschend beteiligt ist, so hat er den aus seiner Vorgehensweise entstehenden Verlust auszugleichen. Dafür haftet er mit seinem Privatvermögen.

6. Haftung gegenüber Dritten im Gründungsstadium (Handelndenhaftung)

Eine persönliche Haftung ergibt sich zudem in der Gründungsphase der GmbH. Solange die GmbH noch nicht im Handelsregister eingetragen ist und damit noch keine juristische Person darstellt, haftet derjenige, der vor der Eintragung für die (zukünftige) Gesellschaft handelt, für die begründeten Verbindlichkeiten persönlich. Diese Haftung trifft denjenigen, der als Geschäftsführer oder wie ein solcher für die zukünftige GmbH tätig geworden ist. Nach Eintragung gehen die Verbindlichkeiten auf die Gesellschaft über und die persönliche Haftung entfällt.

Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, haftet er daneben nach den allgemeinen Grundsätzen über die Gesellschafterhaftung in Vorgründungs- und Vor-GmbH.

DOKUMENT-NR. 15763

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