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RECHT UND STEUERN
Reform des GmbH-Rechts
Das neue GmbH-Recht ist am 1. November 2008 in Kraft getreten.
Der Gesetzentwurf ist hier abrufbar. Maßgebend sind die Beschlüsse des 6. Ausschusses, welche Sie in dem Dokument in der rechten Spalte finden.
Kernanliegen des neuen Rechts ist die schnellere und leichtere Gründung der GmbH, die Stärkung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit und das Verhindern des missbräuchlichen Einsatzes der haftungsbeschränkten Rechtsform. Der Beschluss sieht die Möglichkeit der Gründung ohne Stammkapital vor. Entgegen dem Regierungsentwurf aus dem Mai 2007 ist das Mindeststammkapital der "normalen" GmbH nicht gesenkt worden, und bleibt bei 25.000 Euro. Außerdem gibt es bei einfachen Standardgründungen zwei Musterprotokolle, welche die Gründung einfacher und kostengünstiger machen soll.
Hier ein Überblick über die wesentlichen Reformpunkte:
Mindestkapital abgeschafft
Als Einstiegsvariante der GmbH gedacht, ist eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft neu in das GmbH-Gesetz aufgenommen worden. Sie benötigt kein bestimmtes Mindeststammkapital zur Gründung. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine neue Rechtsform, die Regelungen sind im GmbHG enthalten und weisen lediglich einige Besonderheiten gegenüber der GmbH mit Mindeststammkapital auf. Beispielsweise soll diese als Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. Ihre Gewinne darf sie nicht voll ausschütten, sondern muss das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen.
Geschäftsanteile dereguliert
Geschäftsanteile können nun flexibler aufgeteilt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden. Sie müssen nicht mehr durch 50 teilbar sein, sondern nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten.
Verdeckte Sacheinlage möglich
Das komplizierte Rechtsinstitut der verdeckten Sacheinlage ist nun gesetzlich geregelt. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhält. Da die vereinbarte Bareinlage dann als nicht geleistet gilt, kann sie vom Gesellschafter ein zweites Mal eingefordert werden. Das Gesetz sieht nun vor, dass die Gesellschafter auch mit einer verdeckten Sacheinlage ihre Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft erfüllen können. Der Gesellschafter muss aber beweisen, dass der Wert der verdeckten Sacheinlage den Betrag der geschuldeten Bareinlage erreicht hat, sonst muss er die Differenz in bar erbringen.
Notarielles Gründungsprotokoll
Für einfache Standardgründungen, (u.a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) stehen zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung. Die Gründung wird einfacher, wenn ein Musterprotokoll verwendet wird. Bei Verwendung der Musterprotokolle ist das Verfahren außerdem günstiger.
Die Musterprotokolle können Sie hier abrufen.
Schnellere Eintragung
Die Eintragung einer GmbH mit einer genehmigungsbedürftigen Geschäftstätigkeit in das Handelsregister ist nicht mehr von dem Nachweis einer staatlichen Genehmigung abhängig, eine Prüfung durch das Handelsregistergericht findet nicht mehr statt.
Verwaltungssitz im Ausland
Auch deutschen Gesellschaften ist es nun möglich, einen Verwaltungssitz zu wählen, der vom Satzungssitz abweicht und somit auch im Ausland liegen kann.
Transparenz durch Gesellschafterliste
Als Gesellschafter gilt nun, wer in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So wird leicht erkennbar, wer hinter der Gesellschaft steht. Zugleich ermöglicht die Gesellschafterliste den gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Der Erwerber soll darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person tatsächlich Gesellschafter ist. Ist beispielsweise eine Eintragung in der Gesellschafterliste drei Jahre nicht beanstandet worden, soll der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig gelten.
Cash-Pooling geregelt
Das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling ist gesichert und sowohl für den Bereich der Kapitalaufbringung als auch den Bereich der Kapitalerhaltung geregelt worden. Danach ist eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen zu werten, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist. Eine entsprechende Regelung gilt auch im Bereich der Kapitalaufbringung.
Dereguliertes Eigenkapitalersatzrecht
Das Eigenkapitalersatzrecht ist vereinfacht worden, um Rechtsunsicherheiten bei der Kreditvergabe von Gesellschaftern an ihre GmbH zu beseitigen. Nach bisherigem Recht ist die Kreditvergabe für Gesellschafter riskant, da diese im Insolvenzfall anstatt als Darlehen, als Eigenkapital eingestuft werden kann, welches hinter allen anderen Gläubigern zurückstand. Nun sind die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen im Insolvenzrecht neu geordnet worden. Die Unterscheidung zwischen kapitalersetzenden und normalen Gesellschafterdarlehen ist aufgehoben worden. Damit sind die Regelungen vereinfacht, für Gesellschafter aber auch verschärft worden.
Vereinfachte Zustellung
Nunmehr ist eine inländische Geschäftsanschrift im Handelsregister einzutragen. In Fällen, bei denen unter dieser Anschrift eine Zustellung oder Niederlegung nicht möglich ist, ist die öffentliche Zustellung im Inland vereinfacht worden.
Strengere Anforderungen an Geschäftsführer
Die Ausschlussgründe für Geschäftsführer sind um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug erweitert worden. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland.
Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter
Nach altem Recht war nur der Geschäftsführer einer insolventen GmbH verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen. Nun ist bei Führungslosigkeit einer zahlungsunfähigen und überschuldeten GmbH jeder Gesellschafter zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Des Weiteren werden Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, stärker als bisher in die Pflicht genommen.







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