1. Was ist Schiedsgerichtsbarkeit?
Die Schiedsgerichtsbarkeit wurde von der Kaufmannschaft als ein
Ihren Interessen besonders entsprechendes Streitklärungsinstrument
erfunden. Schiedsgerichte sind private, d.h. nichtstaatliche
Gerichte, die über Streitigkeiten abschließend und
rechtsverbindlich entscheiden. Da der privaten
Schiedsgerichtsbarkeit anders als der ordentlichen
Gerichtsbarkeit keine staatliche Macht zukommt, kann ein
Schiedsgericht nur dann über eine Streitigkeit richten, wenn sich
die Parteien des Streits zuvor darauf geeinigt haben. Solche
Einigungen sind zwischen Kaufleuten nicht unüblich. Ein
Schiedsverfahren ähnelt im Ablauf einem „normalen”
Gerichtsverfahren: Die Parteien fertigen Schriftsätze, es findet in
der Regel eine mündliche Verhandlung statt. Auch können
Beweisaufnahmen durchgeführt werden. Am Ende des Verfahrens steht
ein verbindlicher Schiedsspruch, der für die Parteien die gleichen
Wirkungen hat wie ein Urteil. Bei aller Ähnlichkeit zum
Gerichtsverfahren: Die Schiedsrichter sind in der
Verfahrensgestaltung wesentlich freier und flexibler als die
Richter eines staatlichen Gerichtes. Auch können die Parteien
stärker Einfluss auf das Verfahren nehmen. Zum Beispiel werden sie
bei der Auswahl der Schiedsrichter beteiligt oder sie können den
Verhandlungsort und die Verfahrenssprache einvernehmlich regeln.
Diese Flexibilität kann zu schnellen und preisgünstigen Lösungen
führen, die vor einem staatlichen Gericht nicht zu erzielen
wären.
2. Welche Arten von Schiedsgerichten gibt
es?
Es gibt zwei Arten von Schiedsgerichten: die sogenannten
institutionellen Schiedsgerichte und ad-hoc Schiedsgerichte.
Institutionelle Schiedsgerichte sind mit einer Institution, häufig
einer Handelskammer oder einem Unternehmensverband, verbunden.
Diese stellen eine Verfahrens- und meistens auch eine Kostenordnung
bereit und unterstützt die Parteien bei der Einleitung und zum Teil
auch während des gesamten Schiedsverfahrens. Ein ad-hoc Verfahren
findet ohne die Ünterstützung einer Institution statt, die Parteien
und die Schiedsrichter führen das Verfahren dann in Eigenregie.
3. Welche institutionellen Schiedsgerichte gibt
es?
In Hamburg, Deutschlands „Hauptstadt” der
Schiedsgerichtsbarkeit, gibt es über ein Dutzend Schiedsgerichte.
Die meisten der Schiedsgerichte sind einem Verband angeschlossen
und ausschließlich branchenspezifisch tätig (z.B. das
Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse
e.V.). Das
Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg
und die
Hamburger
freundschaftliche Arbitrage
sind dagegen "Allrounder", die für
nationale und internationale Wirtschaftsstreitigkeiten aller
Art vereinbart werden können. Dabei gilt: Keine der Parteien
muss aus Hamburg oder auch nur aus Deutschland stammen. Die
Hamburger Unternehmerschaft und auch unsere Handelskammer fördern
und schätzen die Schiedsgerichtsbarkeit. Auf Wunsch der Branche
wurde im Jahr 2006 das "L
ogistikschiedsgericht an der Handelskammer
Hamburg
" gegründet. Ebenfalls seit dem Jahr
2006 ist die Geschäftsstelle des "
Schiedsgerichts des Deutschen Kaffeeverband
e.V.
" bei unserer Handelskammer
angesiedelt.
Im Jahr 2008 gründeten die Hanseatische Rechtsanwaltskammer,
unsere Handelskammer, eine Vielzahl von angesehenen Kanzleien und
Rechtsanwälten sowie weitere Personen den gemeinnützigen
Verein Chinese European Legal Association e. V.
(CELA). CELA unterstützt die
Zusammenarbeit und den Austausch zwischen China und Europa im
Hinblick auf Themen aus Recht und Rechtskultur, einschließlich
Fragen zur Vermeidung von internationalen Streitigkeiten mit Bezug
zu China und der Beilegung und Lösung solcher Streitigkeiten.
Dieses schloss die Gründung des "Chinese European Arbitration
Centre" (CEAC) in Hamburg ein. Mit
Wirkung zum 18. September 2008 ist das Chinese European Arbitration
Centre eröffnet und kann in allen Streitfragen mit China-Bezug
vereinbart werden. Alle Gremien der CEAC sind zu gleichen teilen
mit Europäern, Chinesen und Personen aus anderen teilen der Welt
besetzt. Dadurch ist sichergestellt, dass die Gremien neutral sind
und keine Partei benachteiligt wird. Das ist ein wichtiges Argument
für Chinesen und Personen aus anderen Ländern, Hamburg als
Schiedsgerichtsstandort zu vereinbaren.
Neben den Hamburger Schiedsgerichten ist in Deutschland vor
allem das der DIS also Deutsche Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (Köln) zu nennen. Das wohl bekannteste
Schiedsgericht in Europa ist das der ICC International Chamber of
Commerce (Paris). Bekannte europäische Schiedsgerichte gibt es zum
Beispiel auch in der Schweiz, in England, Schweden und Österreich.
Den Parteien steht es grundsätzlich frei, sich durch die Aufnahme
einer entsprechenden Schiedsklausel in ihrem Vertrag für das
Schiedsgericht ihrer Wahl zu entscheiden.
4. Worin besteht der Unterschied zwischen dem
Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg und der Hamburger
freundschaftlichen Arbitrage?
Das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg, das seit 1884
existiert, administriert Schiedsverfahren nach seiner im Jahre 2004
modernisierten
Schiedsgerichtsordnung
. Einigen sich die Parteien eines
Vertrages durch eine entsprechende Schiedsklausel darauf, dass das
Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg im Streitfall über den
Konflikt entscheiden soll, so nimmt dieses den Schiedsrichtern und
den Parteien die Administration des Verfahrens ab. Beratende
Unterstützung erhalten die Schiedsrichter durch den Justiziar
unserer Handelskammer, der sich in den Fall einarbeitet und bei
kaufmännisch besetzten Schiedsgerichten juristisches Know-how, bei
mit Juristen besetzten Schiedsgerichten kaufmännisches und
branchenspezifisches Know-how einbringt. Dadurch wird
gewährleistet, dass das Verfahren in Übereinstimmung mit Gesetz und
Schiedsgerichtsordnung durchgeführt wird und die Entscheidung
formell und materiell überzeugt. Ein Stimmrecht kommt ihm
allerdings nicht zu.
Entscheiden sich die Parteien dagegen für die Durchführung eines
Schiedsverfahrens nach den Regeln der Hamburger freundschaftlichen
Arbitrage, so müssen sie und die Schiedsrichter das Verfahren
selbst administrieren. Denn die Hamburger freundschaftliche
Arbitrage gehört nicht zu unserer Handelskammer oder einer anderen
Institution. Es handelt sich dabei um einen Fall eines sogenannten
Ad-hoc-Schiedsgerichtes. Dieses wird jeweils neu gebildet, wenn die
Parteien Personen als Schiedsrichter für die Klärung ihrer
Streitigkeit bestimmen. Für die Hamburger freundschaftliche
Arbitrage gibt es keine ausführliche Schiedsordnung, die im
einzelnen festlegt, wie das Verfahren auszusehen hat. Allerdings
enthält
§ 20 der
Platzusancen für den hamburgischen Warenhandel
einige wenige
Regeln zu Benennung und Ablehnung von Schiedsrichtern. Im
Zusammenhang mit der Benennung von Zwangsschiedsrichtern kann es
zur Mitwirkung unserer Handelskammer kommen, die aber im übrigen
mit dem Verfahren aber nichts zu tun hat. Daher obliegt die
Festlegung und Durchführung des Verfahrens den Parteien und
Schiedsrichtern nach den regeln des 10. Buchs der
Zivilprozessordnung (§§ 1025-1066).
5. Worin besteht der Unterschied zu Schlichtung und
Mediation?
Anders als bei der Schlichtung und der Mediation entscheidet das
Schiedsgericht am Ende des Verfahrens verbindlich über die geltend
gemachten Ansprüche. Diese Entscheidung hat für die Parteien die
Wirkung eines staatlichen Urteils. Die Schiedsrichter können sich
also nicht darauf beschränken, allein oder mit den Parteien eine
mögliche Lösung auszuarbeiten und den Parteien vorzuschlagen, sich
auf deren Umsetzung zu einigen. Allerdings werden auch die
Schiedsrichter ausloten, ob die Chance zu einer gütlichen Einigung
besteht. Bei einer Mediation unterstützt ein neutraler Dritter
quasi als Moderator die Parteien dabei, geeignete Konfliktlösungen
zu erarbeiten. Weitere Informationen über Mediation und unsere
Hamburger Mediationsstelle für Wirtschaftskonflikte finden Sie
hier. Im Falle einer
Schichtung machen die Schlichter, falls sich die Parteien nicht
einigen können, am Ende der verhandlung einen Einigungsvorschlag,
der allerdings nicht verbindlich ist. Falls Sie sich für
Schlichtung interessieren, können Sie hier weitere Informationen
über unsere Schlichtungsangebote abrufen.
6. Worin bestehen die Vorteile eines Schiedsverfahrens
gegenüber einem Verfahren vor den staatlichen
Gerichten?
Die Schiedsgerichtsbarkeit wurde von der Kaufmannschaft als
Alternative zu den Verfahren vor den staatlichen Gerichten
entwickelt, um die damit mitunter verbundenen Unzulänglichkeiten zu
vermeiden.
a) Schiedsgerichtsbarkeit ist
schnell: Die Schiedsrichter sind private Dienstleister,
die als solche sofort für die Bearbeitung zur Verfügung stehen
(andernfalls sollten sie nicht ausgewählt werden). Daher können
Zeitverluste vermieden werden, die bei der Einschaltung der
überlasteten staatlichen Gerichte in der Regel unumgänglich sind.
Auch das Verfahren selbst kann flexibler und unbürokratischer und
daher häufig schneller geführt werden als ein Verfahren vor den
ordentlichen Gerichten. Schließlich gibt es bei den meisten
Schiedsgerichten weder Berufungs- noch Revisionsinstanz. Mit dem
Schiedsspruch der ersten und einzigen Instanz ist der Streit
endgültig und verbindlich entschieden. Jahrelange
Rechtsstreitigkeiten sind daher in der Schiedsgerichtsbarkeit sehr
selten.
b) Schiedsgerichtsbarkeit ist vertraulich: Das
Verfahren ist von Schiedsrichtern und Parteien streng vertraulich
zu behandeln. Anders als beim öffentlichen Verfahren vor den
ordentlichen Gerichten können vertrauliche Details daher nicht nach
außen dringen. Viele Unternehmen sehen dies als einen ganz
wesentlichen Vorteil.
c) Schiedsgerichtsbarkeit kann Geschäftsbeziehungen
bewahren: Die Führung eines Schiedsverfahrens wird wegen
der kaufmännischen Wurzeln der Schiedsgerichtsbarkeit von vielen
Unternehmern als eine adäquate Form der Streitbeilegung angesehen.
Nach Abschluss des Schiedsverfahrens, das im übrigen sehr häufig
mit einer einvernehmlichen Einigung endet, können die Geschäfte
häufig unbelasteter weitergeführt werden, als dies nach Führung
eines Gerichtsprozesses der Fall ist.
d) Schiedsgerichte schaffen im Ausland
vollstreckbare Titel: Schiedssprüche sind nach einer
Vollstreckbarkeitserklärung durch das zuständige Oberlandesgericht
vollstreckbar. Im internationalen Bereich sind Schiedssprüche sehr
häufig wesentlich leichter zu vollstrecken als deutsche Urteile.
Das liegt daran, dass mehr als 140 Staaten dem sogenannten New
Yorker Abkommen von 1958 beigetreten sind, das die Vollstreckung
von Schiedssprüchen im Ausland regelt. Hinzukommen weitere
entsprechende Abkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten.
Deutsche Urteile sind dagegen nicht überall auf der Welt
vollstreckbar. In China oder Russland zum Beispiel kann
grundsätzlich aus einem deutschen Schiedsspruch vollstreckt werden,
nicht aber aus einem deutschen Gerichtsurteil.
7. Nach welchen Regeln bestimmt sich das
Schiedsverfahren?
Die Schiedsrichter und Parteien haben stets die §§ 1025-1066 der
Zivilprozessordnung zu beachten, die das Recht des
Schiedsverfahrens regeln. Die meisten dieser Regelungen können aber
einvernehmlich abbedungen, abgeändert oder ergänzt werden. Dies
kann entweder durch die Schiedsordnung der jeweiligen Institution
geschehen, vor dessen Schiedsgericht der Fall verhandelt wird oder
aber durch Vereinbarungen der Parteien.
8. Was ist eine Schiedsklausel und wie sollte sie
formuliert werden?
Ein Schiedsgericht kann nur dann über einen geltend gemachten
Anspruch entscheiden, wenn seine Zuständigkeit von den Parteien
vereinbart wurde. In aller Regel vereinbaren die Parteien dies
bereits bei Abschluss des Vertrages durch die Aufnahme einer
Schiedsklausel. Es kommt vor, dass den Parteien bei der
Formulierung von Schiedsklauseln Formfehler unterlaufen. Oft wird
aus ihnen nicht hinreichend klar, welches Schiedsgericht zuständig
sein soll oder es gibt andere rechtliche Probleme. Wir empfehlen
deshalb, die von den jeweiligen Institutionen entworfenen
Musterklauseln zu verwenden. Dann besteht keine Gefahr, dass die
Klausel unwirksam ist und dass Sie sich doch noch an das staatliche
Gericht wenden müssen.
Die Musterklausel des Schiedsgerichts der Handelskammer
Hamburg lautet:
"Alle Streitigkeiten, die sich in Zusammenhang mit diesem
Vertrag (genaue Bezeichnung des Vertrages) oder über seine
Gültigkeit ergeben, werden durch das Schiedsgericht der
Handelskammer Hamburg unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte
endgültig entschieden. Auf den Inhalt des Rechtsstreits ist ......
Recht anzuwenden."
Die englische Fassung lautet: "Any dispute arising in connection
with the present contract [exact description of the Contract] or
with respect to its validity shall be finally settled by the Court
of Arbitration of the Hamburg Chamber of Commerce, to the exclusion
of the ordinary courts of law. The substantive law of ––– shall be
applicable to such dispute."
9. Was kostet ein Schiedsverfahren?
Was ein Schiedsverfahren kostet, ist je nach
Schiedsgerichtsinstitution sehr unterschiedlich geregelt. § 25 der
Schiedsgerichtsordnung
der Handelskammer Hamburg enthält die
entsprechenden Regeln für dieses Schiedsgericht. Die Kosten setzen
sich aus Verfahrensgebühren, die zwischen den Schiedsrichtern und
unserer Handelskammer verteilt werden und einer
Verwaltungspauschale für die durch die Administration verursachten
Kosten zusammen. Das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg ist,
wenn man es mit den Schiedsgerichten der DIS und der ICC
vergleicht, ausgesprochen preiswert. Die voraussichtlichen Kosten
eines Schiedsverfahrens vor dem Schiedsgericht der Handelskammer
Hamburg können Sie mit unserem
Gebührenrechner
feststellen.
Hinsichtlich der Hamburger freundschaftlichen Arbitrage gibt es
keine verbindlichen Gebührensätze. Bei entsprechenden Verfahren
sollte daher unbedingt im Vorfeld eine entsprechende Vereinbarung
mit den Schiedsrichtern getroffen werden. Das gleiche gilt für
andere Ad-hoc Schiedsgerichtsverfahren.
Wenn man die Gesamtkosten eines Schiedsverfahrens mit den
Gesamtkosten eines Gerichtsprozesses (inklusive der
Anwaltsgebühren), der durch mehrere Instanzen geführt wird,
vergleicht, so rechnet sich die Anrufung des Schiedsgerichtes
häufig. Insbesondere bei Verfahren mit geringen Streitwerten, die
meistens nicht in die 2. Instanz gehen, kann ein
Gerichtsverfahren eventuell günstiger sein.
10. Wo kann ich nach bestimmten Schiedssprüchen
recherchieren?
Unsere Handelskammer gibt seit 1974 eine Sammlung von
Schiedssprüchen heraus, in der anonymisierte Schiedssprüche der
norddeutschen Schiedsgerichte enthalten sind. Mittlerweile sind
sechs Bände in Buchform erschienen, die über unsere Handelskammer
bestellt werden können. Seit 2002 sind wir dabei, eine Datenbank aufzubauen, die
auf unserer Website kostenlos zur Recherche verwendet werden
kann. Wir sind dazu auch weiterhin auf die Zusendung von
Schiedssprüchen angewiesen und sind daher für die Übermittlung
entsprechender Schiedssprüche dankbar.