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RECHT UND STEUERN

Schiedsgericht: So läuft ein Verfahren ab

Das Schiedsgericht ist gerade bei Wirtschaftsstreitigkeiten
eine gute Alternative zum staatlichen Gericht. Wie ein Verfahren
tatsächlich abläuft, zeigt das nachfolgende Beispiel:*

Ein Hamburger und ein asiatisches Unternehmen haben einen langfristigen Kooperationsvertrag geschlossen. Der asiatische Unternehmer produziert für den deutschen Markt und beliefert den deutschen Kunden mit Herrenhemden. Die Zusammenarbeit läuft reibungslos, deshalb erhält das asiatische Unternehmen für eine Jubiläumsaktion des Hamburger Kunden den termingebundenen Auftrag, eine große Anzahl von Seidenblusen für Damen zu liefern.

Die Probleme beginnen, als sich die Lieferung verzögert und nur zwei Drittel der georderten Menge fristgerecht eintreffen. Ein Teil der Blusen entspricht zudem nicht der vereinbarten Qualität. Der Gesamtschaden für das Hamburger Handelshaus beläuft sich auf rund 100.000 Euro, die der Geschäftspartner zu zahlen nicht bereit ist.

Die Parteien hatten vertraglich vereinbart, dass im Konfliktfall das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg anzurufen ist. Ein Schiedsgericht ist ein Privatgericht aus einem oder mehreren Schiedsrichtern, denen die Entscheidung des Streitfalles an Stelle staatlicher Gerichte vertraglich übertragen wird. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und rechtsverbindlich, sie kann auch vollstreckt werden. Das Handelskammer-Schiedsgericht hat eine eigene Verfahrensordnung, das sogenannte "Regulativ". Das enthält in nur 29 Paragrafen die wichtigsten Verfahrensregeln, wie zum beispiel, dass die Verfahrenssprache deutsch ist, wenn nichts anderes vereinbart wird. Das Regulativ sieht vor, dass bei einem Streitwert bis 25.000 Euro ein Einzelschiedsrichter, anderenfalls - also auch in diesem Fall - ein Dreiergremium über den Fall entscheidet.

Nach längeren Verhandlungen ohne befriedigende Lösungsalternativen schreibt der Geschäftsführer des Hamburger Unternehmens schließlich der Gegenseite, dass er ein Schiedsverfahren einleiten werde. Er nennt gleichzeitig Namen und Anschrift seines Schiedsrichters und fordert den Geschäftspartner auf, seinerseits innerhalb von zwei Wochen seinen Schiedsrichter zu benennen. Der Hamburger Unternehmer könnte zunächst die Schiedsrichterbenennung der Gegenseite abwarten und dann Schiedsklage erheben. Um das Verfahren zu beschleunigen, erhebt er aber parallel bereits Klage vor dem Schiedsgericht. Die Handelskammer fordert ihn daraufhin auf, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten zu leisten, in diesem Fall 10 700 Euro. Diese Summe deckt die Schiedsrichterhonorare und die Kosten der Handelskammer ab.

Nach Eingang des Geldes stellt die Handelskammer dem Schiedsbeklagten die Klage mit einer Frist zur Erwiderung zu. Der Schiedsbeklagte erwidert und benennt auch seinen Schiedsrichter innerhalb der vorgesehenen Fristen. Meist erhält der Schiedskläger noch einmal Gelegenheit, die Antwort des Beklagten zu kommentieren, danach kann der Beklagte noch einmal erwidern. Nach dieser „Erwiderungsschleife” wird ein Termin für die mündliche Verhandlung anberaumt. Zwischenzeitlich haben sich die beiden Schiedsrichter auf einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz übernimmt, geeinigt. Selbstverständlich gibt es einfache Fälle, in denen die mündliche Verhandlung schneller anberaumt wird. Bei komplexen Fällen kann aber auch weiterer Schriftverkehr notwendig sein. Sollte der Schiedsbeklagte nicht auf die Klage erwidern oder gar keinen Schiedsrichter benennen, wird das Verfahren trotzdem fortgesetzt. Der fehlende Schiedsrichter wird dann durch den Präses der Handelskammer benannt. Das Schiedsgericht kann dann trotz der fehlenden Reaktion der beklagten Partei einen Schiedsspruch erlassen.

In der mündlichen Verhandlung, an der auch der Justiziar der Handelskammer mit beratender Stimme teilnimmt, haben dann beide Parteien die Möglichkeit, zum Streitfall noch einmal mündlich Stellung zu nehmen und ihre Rechtsauffassung darzulegen. Beweise können vorgelegt und Zeugen angehört werden. Die Parteien können sich auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, das ist aber - anders als beim Landgericht - nicht zwingend. Die Schiedsrichter versuchen zunächst, Vergleichsgespräche der Kontrahenten zu fördern. Vergleichen sich die Parteien, endet das Verfahren. Im Vergleich wird auch festgehalten, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Erfüllt eine Seite die Vereinbarung später nicht, kann man grundsätzlich auch aus dem Vergleich heraus vollstrecken, wenn er bestimmten Formvorschriften genügt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Schiedsgericht einige Wochen nach dem Termin nach intensiver Beratung den streit mit einem Schiedsspruch. In diesem wird auch festgelegt, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat.

In diesem Fall haben sich die Parteien am Ende der Verhandlung geeinigt. Der ausgehandelte Vergleich wurde in Form eines sogenannten "Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut" verfasst. Das bedeutet, er wurde einfach wie ein Schiedsspruch, also wie ein Urteil, formuliert. Das hat den Vorteil, dass der Vergleich formal als Spruch angesehen werden und so auch vollstreckt werden kann.

Dieser Schiedsspruch hat die gleiche Wirkung wie ein Urteil eines staatlichen Gerichtes. Er kann aber, anders als ein deutsches Gerichtsurteil, in über 140 Ländern dieser Welt vollstreckt werden. Das Schiedsverfahren ist wesentlich flexibler als ein Gerichtsverfahren und nach nur einer Instanz abgeschlossen. Dadurch ist es oft schneller und kostengünstiger als ein staatliches Gerichtsverfahren, das über zwei oder gar drei Instanzen laufen kann. Ein Schiedsverfahren bei der Handelskammer ist im Schnitt nach sechs Monaten rechtsverbindlich abgeschlossen. Darüber hinaus ist die Verhandlung nicht öffentlich. Die geschützte Atmosphäre ermöglicht oftmals den Abschluss eines Vergleichs und ebnet den Weg für eine weitere Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner.

* Der Fall wurde verfremdet.

 
 

DOKUMENT-NR. 54403

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