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Versicherungsberater (Dokument-Nr.: 42012)
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Hinweise zum Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) (Link: http://www.rechtsdienstleistungsregister.de)
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1. Definition der Rechtsdienstleistung
2. Arten der Rechtsdienstleistung
a) Rechtsdienstleistung durch Nebenleistung
b) Rechtsdienstleistung durch nicht registrierte Personen
c) Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
3. Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz
4. Versicherungsberater
Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, welches am 1. Juli 2008 in Kraft tritt, wird das alte Rechtsberatungsgesetz ablösen. Es regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Nicht Rechtsdienstleistungen i. S. d. RDG sind:
Unter gewissen Voraussetzungen ist es jetzt auch Nichtanwälten möglich, Rechtdienstleistungen zu erbringen.
1. Definition der Rechtsdienstleistung
Die zentrale Begrifflichkeit im RDG ist die Rechtsdienstleistung. Sie ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Tätigkeiten, die diesen Tatbestand erfüllen, dürfen nur unter den im RDG oder in anderen Gesetzen geregelten Voraussetzungen erbracht werden. Eine Rechtsdienstleistung liegt aber nicht erst vor, wenn eine umfassende oder tiefgehende juristische Prüfung erforderlich wird.
Keine Rechtsdienstleistungen sind somit Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen. Dies betrifft etwa
Beispiel: Ein Mieterverein klärt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen auf
Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern macht für den Geschädigten gleichzeitig auch die allgemeine Schadenpauschale geltend.
Beispiel: Ein Energieberater kündigt für seinen Kunden bestehende Energieversorgungsverträge und schließt neue ab.
Auch die Beratung der Geschäftsführung durch die unternehmenseigene Rechtsabteilung fällt nicht unter das RDG, weil sie sich nicht an eine fremde Person gerichtet ist.
2. Arten der Rechtsdienstleistungen
Das RDG unterscheidet zwischen folgenden Rechtsdienstleistungen:
a) Rechtsdienstleistung als Nebenleistung
Nach § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Zur Beurteilung, ob eine Nebenleistung vorliegt, ist die Beurteilung des Einzelfalls vonnöten. In § 5 Abs. 1 S. 2 RDG heißt es: Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
Beispiele: Beratung über Fragen des Baurechts und der Sachmängelhaftung durch einen Architekten; Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken; Sanierungs- und Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswirte.
Es bleibt abzuwarten, wo die Gerichte jeweils die Grenze ziehen werden.
In jedem Fall sind jedoch nach § 5 Abs. 2 RDG solche Rechtsdienstleistungen erlaubt, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
b) Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
Nicht registrierte Personen dürfen in folgenden Fällen Rechtsdienstleistungen erbringen:
Durch § 7 RDG ist es nun auch Vereinen und Genossenschaften im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs möglich, ihre Mitglieder rechtlich zu beraten. Die Rechtsberatung darf indes gegenüber den anderen satzungsmäßigen Aufgaben keine übergeordnete Rolle spielen.
Beispiel: Automobilclubs dürfen ihre Mitglieder beraten
§ 8 RDG eröffnet öffentlichen und öffentlich anerkannten Stellen (z. B. Verbraucherzentralen) die Möglichkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen.
c) Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
Die Ausübung folgender Tätigkeiten bedarf gemäß § 10 Abs. 1 RDG der Registrierung:
Registrieren lassen muss sich nur, wer eine Forderung zur Einziehung erwirbt, ohne das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen. Der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) bleibt indes registrierungsfrei.
Voraussetzungen der Registrierung sind:
Die Einzelheiten zur Registrierung können dieser Internetseite entnehmen werden. Insbesondere befindet sich dort der Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.
3. Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz
Personen, die noch nach dem Rechtsberatungsgesetz eine behördliche Erlaubnis haben, und nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, müssen unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde eine Registrierung nach dem RDG bis zum 1. Januar 2009 beantragen. Geprüft wird von der zuständigen Behörde nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung besteht.
Personen mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Rechtsberatungsgesetz) können nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34 e Abs. 1 Gewerbeordnung beantragen. Zeitgleich mit der Erlaubnis müssen Versicherungsberater die Registrierung nach § 34 d Abs. 7 Gewerbeordnung beantragen.
Näheres zum Erlaubnis – und Registrierungsverfahren entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zu Thema „Versicherungsberater".
© Handelskammer Hamburg.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen
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