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RECHT UND STEUERN

Reform des Zivilprozessrechts

I. Was ist das Zivilprozessrecht
II. Das Berufungsverfahren
III. Das Revisionsrecht
IV. Einsatz von Einzelrichtern
V. Allgemeines zum Verfahrensrecht
VI.Weitere Informationen

I. Was ist das Zivilprozessrecht?
Der Zivilprozess ist das Verfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten vor einem Zivilgericht. Da der Einzelne seine Ansprüche in gütlich nicht lösbaren Streitigkeiten nicht durch Selbsthilfe verwirklichen darf, sollen private Rechte mit Hilfe der Gerichte festgestellt und durchgesetzt werden.
Die Zivilgerichte sind in vier Ebenen eingeteilt: Amtsgericht (AG), Landgericht (LG), Oberlandesgericht (OLG) und Bundesgerichtshof (BGH).
Die erste Instanz ist die Eingangsinstanz. Welches Gericht für dieses Verfahren zuständig ist, bestimmt sich in der Regel nach der Höhe der Geldsumme, die der Kläger verlangt („Streitwert”). In der 1. Instanz ist für Streitigkeiten bis 5000 Euro das Amtsgericht zuständig, für Streitigkeiten über 5000 Euro das Landgericht.
Gegen Urteile der 1. Instanz ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro überschreitet oder das Gericht 1. Instanz die Berufung zugelassen hat. Zuständig für die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts ist das Landgericht, für Urteile des Landgerichts das Oberlandesgericht. In gewissen Fällen ist das OLG auch für die Berufung gegen Urteile des AG zuständig, z. B. wenn dies in 1. Instanz ausdrücklich ausländisches Recht angewendet hat.
Gegen alle Berufungsurteile ist die Revision zum Bundesgerichtshof zulässig, wenn das Berufungsgericht diese zugelassen hat.
Bei den Verfahren vor dem Landgericht werden vermehrt Einzelrichter eingesetzt.

II. Das Berufungsverfahren
Es kommt zu einem Berufungsverfahren, wenn eine der beiden Parteien gegen das Urteil aus der ersten Instanz vorgehen will.
Eine Berufung ist jedoch nicht in jedem Fall möglich. Ihre Zulässigkeit hängt von dem Geldbetrag ab, den der Berufungskläger (das kann Kläger oder Beklagter des ersten Rechtzuges sein) in dieser zweiten Verfahrensrunde verlangt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss € 600 übersteigen. Darüber hinaus ist die Berufung auch dann zulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht die Berufung in seinem Urteil zugelassen hat. Es kann dies tun, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder dies der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
Sachverhalte, die durch die erste Instanz festgestellt wurden, können nur überprüft werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder unvollständige Ermittlung gegeben sind. Ansonsten ist die Berufung auf Rechtsfehlerkontrolle und –beseitigung beschränkt.

III. Das Revisionsrecht
Die Revision ist das Verfahren gegen Berufungsurteile des Landgerichts oder des Oberlandesgericht. Revisionsgericht ist immer der BGH.
Eine Revision ist nur noch zulässig, wenn die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist oder der Rechtsfortbildung oder der Vereinheitlichung des Rechts dient.

IV. Einsatz von Einzelrichtern
Gerichtsverfassungsgesetz und Zivilprozessordnung legen fest, ob die Entscheidungen von einem einzelnen Richter oder einem Richterkollegium, bestehend aus drei Richtern, gefällt werden.
Beim Amtsgericht entscheidet immer der Einzelrichter.
Mit der ZPO-Reform im Jahr 2001 wurde die Zuständigkeit von Einzelrichtern beim Landgericht als Eingangsinstanz geändert. Dort entschieden die Richter früher grundsätzlich im Kollegium. Sie hatten jedoch die Möglichkeit, einfache Fälle an einen Einzelrichter weiterzuleiten. Diese Regelung wurde mit der Reform umgedreht: Es entscheidet grundsätzlich der Einzelrichter. Von dieser Regel gibt es jedoch zahlreiche im Gesetz genannte Ausnahmen. Liegt einer dieser Ausnahmefälle vor, entscheidet ein Richterkollegium, das allerdings die Möglichkeit besitzt, die Streitigkeit, wenn es sich nicht um einen komplizierten oder grundsätzlichen Fall handelt, wiederum an einen der drei Richter des Kollegiums weiterzugeben.
Im Zuständigkeitsbereich der Kammern für Handelssachen, also im Hinblick auf einen Großteil der Streitigkeiten aus dem kaufmännischen Geschäftsverkehr, entscheidet grundsätzlich die Kammer bestehend aus einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern. Mit Einverständnis der Parteien darf jedoch der Vorsitzende allein an Stelle der Kammer entscheiden.
Auch in der Berufungsinstanz hat das Gesetz Änderungen vorgenommen: Die Weiterleitung an einen einzelnen Richter bedarf nun nicht mehr des Einverständnisses der Parteien. Das Richterkollegium entscheidet über den Einsatz eines Einzelrichters, wenn der zu entscheidende Fall keine besonderen Schwierigkeiten oder Grundsatzfragen aufweist.

V. Allgemeines zum Verfahrensrecht
Ziel des Verfahrensrechts ist es, das Verfahren zu straffen und damit das Gericht zu entlasten sowie bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu einer abschließenden Regelung in der Streitsache zu kommen.
Um das Verfahren zu beschleunigen, ist der Richter dazu verpflichtet, die Parteien zu einer zügigen Prozessführung und einem vollständigen Sachvortrag anzuhalten.
Außerdem ist es dem Gericht möglich, bei der Beweisführung die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen anzuordnen, auf die sich eine Partei bezieht und die sich im Besitz der anderen Partei oder eines unbeteiligten Dritten befinden. Von dieser Vorlagepflicht wird nur in unzumutbaren Fällen eine Ausnahme gemacht. Zudem müssen nun unbeteiligte Dritte eine richterliche Begutachtung an Sachen, die sich in ihrem Besitz befinden, dulden.
Schließlich beinhaltet die ZPO einen ausdrücklichen Hinweis an das Gericht, eine außergerichtliche Streitschlichtung in geeigneten Fällen vorzuschlagen.

VI. Weitere Informationen
Unser Merkblatt kann nur einen zusammenfassenden Überblick geben. Sollten Sie weitergehende Informationen benötigen, steht Ihnen in unserer Commerzbibliothek die gängige Rechtsliteratur zur Verfügung. Die Commerzbibliothek finden Sie im Erdgeschoss unserer Handelskammer, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg. Sie ist Montag, Mittwoch, Freitag von 10 bis 15 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 10 bis 19 Uhr geöffnet.

DOKUMENT-NR. 11332

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