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RECHT UND STEUERN

Mediationsklausel

Eine Mediationsvereinbarung kann im Streitfall jederzeit getroffen werden. Wenn Sie aber schon bei Vertragsschluss für den Fall späterer Meinungsverschiedenheiten einer gütlichen Einigung vorsorgen wollen, empfehlen wir folgende Mediationsklausel:

„Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Hamburger Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte durchzuführen.“

 
 

DOKUMENT-NR. 24159

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