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RECHT UND STEUERN

Mediatorenordnung

Die Mediationsstelle der Handelskammer Hamburg registriert in Abstimmung mit dem Vorstand der Hanseatischen Rechtsan­waltskammer und dem Vorstand des Hamburger Instituts für Mediation e.V. auf Antrag und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Mediatoren für be­stimmte Sachgebiete:

1. Als Mediator kann nur registriert werden, wer
a) das 30. Lebensjahr vollendet hat,
b) über spezielle Fachkenntnisse und juristische Grundkenntnisse in seinem Fachgebiet verfügt,
c) eine Mediationsschulung absolviert hat oder nachweisen kann, dass er bereits mindestens drei Mediationsverfahren leitend durchgeführt hat, und sich regelmäßig weiterbildet und
d) den Fragebogen zur Mediatorenbestellung wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt hat.

2. Ein Mediator, der in einem Arbeits‑ oder Dienstverhältnis steht, kann nur registriert werden, wenn er zusätzlich nachweist, dass
a) sein Anstellungsvertrag einer Ausübung der Mediatorentätigkeit nicht entgegensteht und er seine Mediatorentätigkeit persönlich in vollem Umfang ausüben kann,
b) er bei seiner Mediatorentätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegt, und
c) ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Mediatorentätigkeit freistellt.

3. Zur Überprüfung der einzelnen Registrierungsvoraussetzungen können die Handelskammer Hamburg, die Hanseatische Rechtsanwaltskammer und das Hamburger Institut für Mediation e.V. Referenzen einholen, sich vom Bewerber entsprechende Unterlagen vorlegen lassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen. Registrierungen können befristet und in begründeten Fällen jederzeit, auch unabhängig von einer eventuellen Befristung, widerrufen werden.

4. Wählen die Parteien zur Durchführung eines Verfahrens nach der Hamburger Mediationsordnung einen Mediator aus, der die Voraussetzungen nach den Ziffern 1 und 2 nicht erfüllt, kann die Mediationsstelle im Ausnahmefall auch einen solchen Mediator für das jeweilige Verfahren bestätigen.

 
 

DOKUMENT-NR. 13028

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