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RECHT UND STEUERN
M7 Nr.2
M7 Nr.2
§§ 735,736 Abs. 1 HGB, Regel 36 der ”Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung vonZusammenstößen auf See” (Kollisionsverhütungsregeln KVR) Bewegung und Berührungvor Anker liegender Schiffe infolge Wind, Strom oder Tide (Schwojen).Beobachtungs- und Verhütungspflicht. Zeit- und Arbeitsaufwand für dieSchadensermittlung. Mitverschulden
Ein Zusammenstoß i.S.d. §§ 735, 736 HGB ist schon die
Berührung zweierSchiffe, auch wenn beide Schiffe z.Zt. der Bewegung
geankert haben;Voraussetzung ist nicht, dass mindestens eines der
beteiligten Schiffe z.Zt.der Berührung in Fahrt ist.
Wenn sich ein vor Anker liegendes Schiff infolge Wind, Strom oder
Tidenwechselbewegt, gebietet die seemännische Sorgfaltspflicht, die
eigene Position und dieder benachbarten Ankerlieger laufend zu
beobachten und erforderlichenfallsgeeignete Maßnahmen zu treffen,
um einen Zusammenstoß zu vermeiden.
Grundsätzlich ist der mit der Schadensermittlung und außergerichtlichenAbwicklung des Schadensersatzanspruches verbundene Zeit- und Arbeitsaufwand,auch wenn hierfür besonderes Personal eingesetzt wird, vom Geschädigten zutragen.
Schiedsgerichtgemäß der Schiedsgerichtsordnung der German Maritime Arbitration Association
Schiedsspruchvom 26.5.1998, RKS M 7 Nr. 2 = Hamburger Seerechts-Report Juni 1998 S. 73
Aus demSachverhalt:
Gegenstand derEntscheidung ist eine Berührung zwischen MS A. und
MS V. am Morgen des 23.7.auf der Reede von K./Indien. Beide Schiffe
lagen dort zu Anker.
MS V. fuhr unter indischer Flagge, hatte eine Länge von 153,90 m
und warmit 9.262,36 BRT vermessen. MS A. führte die Flagge Maltas,
war 192 m lang undhatte eine Vermessung von 28.420 BRT. MS A.
sollte in K. eine Partie Stahlrohrelöschen. MS V. hatte die im
Hafen von K. begonnenen Löscharbeiten unterbrochenund befand sich
seit 20.7. auf der Reede. Gegen 3 Uhr am Morgen des 23.7. gingMS A.
in der Nähe der MS V. zu Anker. Der Abstand zwischen den beiden
Schiffenbetrug zunächst nach Angaben des Reeders der MS V. 3,5 und
nach Darstellung desReeders der MS A. 4,2 Kabellängen. Es herrschte
mäßige Sicht und einsüdwestlicher Wind von 5 bis 6 Beaufort. Die
Wellenhöhe betrug 1 bis 1,5 m.
Mit dem Wechsel der Tide schwojten beide Schiffe über Steuerbord.
Gegen 5.15Uhr hatten sie ihre neue Lage eingenommen. Der Abstand
zwischen ihnen betrugjetzt 2,7 Kabellängen. Dabei befand sich MS A.
in Luv von MS V., an ihrerBackbordseite und vorlicher von ihr. Im
weiteren Verlauf verringerte sich derAbstand zwischen den beiden
Schiffen, was auf MS A. gegen 6.28 und auf MS Vgegen 6.35 Uhr
bemerkt wurde. Kurz darauf begann man auf MS A., den
Ankereinzuhieven. Zu dieser Zeit kam es auf dem Schiff zu einem
Maschinenausfall,was dazu führte, dass MS A. das vorgesehene
Verholmanöver nicht durchführenkonnte. Gegen 6.45 Uhr hatten die
beiden Schiffe erstmals Kontakt. DieSteuerbordseite der MS A.
berührte den Backbordbug der MS V. Die beiden Schiffelagen
zeitweise Seite an Seite, wobei sie sich aneinander entlang
bewegten. Um10.30 Uhr ging MS A. ankerauf und verholte gegen 10.45
weg von MS V.
Die Parteien vereinbarten, dass alle Streitigkeiten aus diesem
Vorfall durchein Schiedsgericht entschieden werden und deutsches
Recht zur Anwendung kommensoll.
Der Reeder der MS V. verlangte u.a. Ersatz des durch die Berührung
entstandenenSchadens. Das Schiedsgericht sprach ihm die Ansprüche
teilweise zu, rechneteihm aber ein mitwirkendes Verschulden in Höhe
von 30 % an.
Aus denGründen:
Der Reeder derMS V. kann nach §§ 735, 736 Abs. 1 Satz 1 HGB
Ersatz seines Schadens verlangen.MS V. und MS A. sind im Sinne
dieser Vorschriften zusammengestoßen. Dafürgenügt eine bloße
Berührung der beiden Schiffe. Ohne Bedeutung ist, dass beideSchiffe
zur Zeit der Berührung geankert haben. Die Bestimmungen setzen
nichtvoraus, dass mindestens eines der beteiligten Schiffe in Fahrt
ist.
Das Schiedsgericht lässt offen, ob der von MS A. gewählte
Ankerplatzmöglicherweise zu dicht an dem der MS V. lag. Vorzuwerfen
ist der MS A. jedoch,dass in der Zeit nach dem Schwojen der beiden
Schiffe versäumt wurde, den Ortder MS A. regelmäßig anhand von
Peilungen zu überprüfen, um festzustellen, obder Anker noch hielt
oder das Schiff vertrieb. Zu einer Berührung der beiden Schiffekam
es, weil der Anker der MS A., nachdem beide Schiffe herumgeschwojt
waren,nicht mehr hielt. Durch den Gezeitenstrom, möglicherweise
auch durch den nichtunerheblichen Wind, ist MS A. allmählich auf MS
V. zu vertrieben. Das Schwojenwar um 5.15 Uhr abgeschlossen. Zu
dieser Zeit befanden sich die Schiffe inihrer neuen Lage mit einem
Abstand von 2,7 Kabellängen, der sich bis zurBerührung um 6.45 Uhr
allmählich reduzierte. Zwischen 5.15 und 6.45 ist MS A.daher
mindestens um diese 2,7 Kabellängen vertrieben. Dass der Anker
nicht mehrhielt, hätte die Schiffsleitung der MS A. bei Anwendung
der objektiv gebotenenSorgfalt alsbald bemerken müssen. Etwa durch
das Einstellen desEntfernungsringes im Radar auf ein geeignetes
Objekt in Luv oder Lee kann jederzeitmit einem Blick überprüft
werden, ob sich der Ort des Schiffes verändert. Dieswar
insbesondere deswegen geboten, weil MS A. gerade geschwojt hatte,
der Ankersich also neu ausgerichtet und dabei möglicherweise seinen
Halt verloren hatte.Unter diesen Umständen war eine Überprüfung des
Ortes spätestens alle 20Minuten erforderlich.
Hätte die Schiffsleitung der MS A. bemerkt, dass das Schiff
vertrieben war,hätten auch entsprechend früher Maßnahmen
eingeleitet werden können. Man hätteetwa den zweiten Anker
verwenden, die Maschine langsam mitlaufen lassen oderdas Schiff
verholen können. Auch wenn der Maschinenausfall in derselben Zeit
zudem entsprechend früheren Zeitpunkt eingetreten wäre, hätte immer
noch genügendZeit zur Verfügung gestanden, um MS V. auf die
Annäherung aufmerksam zu machenund sie zu veranlassen, ihrerseits
zu verholen.
Die Berührung der beiden Schiffe ist durch ein Verschulden der
Schiffsleitungder MS V. mitverursacht worden. Denn auch für sie war
erkennbar, dass sich derAbstand nach dem Schwojen von 2,7
Kabellängen zwischen 5.15 und 6.15 Uhrallmählich verringert hat. Es
entspricht der seemännischen Sorgfaltspflichteines Ankerliegers,
nicht nur seine eigene Position regelmäßig zu überprüfen,sondern
auch den Abstand zu den umliegenden Ankerliegern zu kontrollieren.
EineSchiffsleitung muss die Möglichkeit, dass nicht nur das eigene
Schiff, sondernauch die umliegenden Schiffe vertreiben und das
eigene Schiff gefährden können,in Betracht ziehen. Auch insoweit
gilt, dass sich ändernde Abstände innerhalbkürzester Zeit mit Hilfe
des Radars hätten festgestellt werden können. Wäredies auf MS V.
geschehen, so wäre die allmähliche Annäherung der MS A.frühzeitig
bemerkt worden. Es hätte Gelegenheit bestanden, die
Schiffsleitungder MS A. auf die Situation aufmerksam zu machen,
insbesondere über einenAnruf über UKW, durch Anblinken mit der
Aldislampe oder durch einAufmerksamkeitssignal nach Regel 36 der
„Internationalen Regeln von 1972 zurVerhütung von Zusammenstößen
auf See” (Kollisionsverhütungsregeln - KVR). Wenndie Schiffsleitung
der MV A. hierauf nicht reagiert hätte, hätte MS V.ihrerseits
Gegenmaßnahmen ergreifen müssen, um die drohende Berührung
zuverhindern, insbesondere durch Verholen des Schiffes.
Auf die MS V.entfiel ein Mitverschulden in Höhe von 30 %. Es war in erster Linie Sache derSchiffsleitung des MS A., regelmäßig zu prüfen, ob der Anker hielt oder dasSchiff ins Treiben geraten war. Im Vergleich dazu wirkt das Verschulden derSchiffsleitung der MS V., die Annäherung der MS A. nicht rechtzeitig bemerktzu haben, erheblich geringer.
Anhang:
Regel 36 KVR: Ist es erforderlich, die Aufmerksamkeit eines
anderen Fahrzeugszu erregen, so darf ein Fahrzeug Licht- oder
Schallsignale geben, die nicht mitanderen Signalen nach diesen
Regeln verwechselt werden können;...







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