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Beijing-Hamburg Conciliation Rules (Dokument-Nr.: 14430)
RECHT UND STEUERN
Beijing-Hamburg Schlichtungsordnung
Präambel
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat in ihrer Resolution 35/52 vom 4. Dezember 1980 den Gebrauch der Schlichtungsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht - die "UNCITRAL-Schlichtungsregeln" - empfohlen in Fällen, in denen im Rahmen internationaler Handelsbeziehungen eine Meinungsverschiedenheit entsteht und die Parteien eine freundschaftliche Lösung dieser Meinungsverschiedenheit durch Schlichtung anstreben.
Schlichtungsverfahren werden erleichtert durch die Gründung von Schlichtungsstellen, bei denen mit der verwaltungsmäßigen Hilfe durch ein neutrales Sekretariat Schlichtungsverfahren stattfinden können.
Derartige Schlichtungsstellen sind in Beijing, Volksrepublik China, und in Hamburg, Bundes-republik Deutschland, gegründet worden.
Die praktische Anwendung der UNCITRAL-Schlichtungsregeln durch die beiden Schlichtungs-stellen erfordert entsprechend ihrem Artikel 1, Absatz 2 gewisse Änderungen.
Demzufolge sind die nachstehenden Regeln unter dem Namen "Beijing-Hamburg-Schlichtungsregeln" aufgestellt worden:
Artikel 1 Anwendung der Regeln
Diese Regeln gelten für die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten, welche aus einer vertraglichen oder anderen rechtlichen Beziehung im Bereich des Handels oder der Schifffahrt entstehen oder sich darauf beziehen, falls die Parteien, die eine gütliche Beilegung ihrer Meinungsverschiedenheit anstreben, vereinbart haben, dass die Beijing-Hamburg-Schlichtungsregeln Anwendung finden.
Wenn eine dieser Regeln im Widerspruch zu einer gesetzlichen Bestimmung steht, von der die Parteien nicht abweichen dürfen, geht diese gesetzliche Bestimmung vor.
Artikel 2 Ziel der Schlichtung
Falls die Parteien wünschen und vereinbaren, dass zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten der in Artikel 1 erwähnten Art in freundschaftlicher Weise auf der Grundlage von gegenseitigem Verstehen, Fairness und Gerechtigkeit beigelegt werden, soll sie ein Schlichter (oder je nach Lage des Falles mehrere Schlichter) unterstützen, um eine Beilegung im Einklang mit diesen Regeln zu erreichen.
Artikel 3 Sekretariat
Um die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu erleichtern, kann in Beijing und/oder in Hamburg das Sekretariat des Beijing-Schlichtungszentrums und/oder das Sekretariat des Beijing-Hamburg-Schlichtungszentrums verwaltungsmäßige Hilfen gewähren.
1. Wenn die Parteien einig sind, können diese Sekretariate Namen geeigneter Personen als Schlichter vorschlagen.
Jedes Sekretariat ernennt einen oder mehrere Schlichter, wenn die Parteien dieses vereinbaren.
2. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden diese Sekretariate als Institution tätig, welche in einem gegebenen Fall das Schlichtungsverfahren verwaltet, indem sie Zusammentreffen und mündliche Verhandlungen vorbereitet usw. Der Austausch von Korrespondenz und Dokumenten zwischen den Parteien und dem Schlichter läuft über diese Sekretariate.
3. Die Schlichtung wird durch das von den Parteien gewählte Sekretariat verwaltet. Wenn die Parteien kein Sekretariat ausgewählt haben, entscheiden die beiden Sekretariate gemeinsam darüber, welches von ihnen das Verfahren verwaltet. In der Regel wird das Sekretariat im Lande des Antragsgegners gewählt. In geeigneten Fällen führen die beiden Sekretariate eine gemeinsame Schlichtung durch. In diesem Fall werden zwei Schlichter tätig, einer aus der Schlichterliste des Beijing-Schlichtungszentrums und einer aus der Schlichterliste des Beijing-Hamburg-Schlichtungszentrums; sie werden durch die streitenden Parteien nach gegenseitigem Meinungsaustausch ernannt.
Wenn die streitenden Parteien ausdrücklich vereinbart haben, ihre Meinungsverschiedenheit der gemeinsamen Schlichtung durch beide Zentren vorzulegen, wird diese Vorlage akzeptiert.
Artikel 4 Ort von Schlichtungsgesprächen
Der Ort, an dem Gespräche mit den Schlichtern stattfinden, ist entweder Beijing oder Hamburg, je nachdem, wo die Schlichtung verwaltet wird, es sei denn, die Parteien vereinbaren es anders oder der Schlichter bestimmt es anders, nachdem er die Parteien dazu gehört und die Umstände des Schlichtungsverfahrens bedacht hat.
Artikel 5 Beilegung der Meinungsverschiedenheit
Jederzeit vor oder während des Schlichtungsverfahrens können die Parteien übereinkommen, dass sie den vom Schlichter zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit gemachten Vorschlag als endgültig und bindend annehmen werden.
Artikel 6 Beginn des Schlichtungsverfahrens
1. Die Partei, welche die Schlichtung beginnt, sendet der anderen Partei eine schriftliche Aufforderung, unter diesen Regeln zu schlichten, in der sie den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit kurz darstellt.
2. Das Schlichtungsverfahren beginnt, sobald die andere Partei die Aufforderung zu schlichten annimmt. Wenn die Annahme mündlich erklärt wird, muss sie schriftlich bestätigt werden.
3. Wenn die andere Partei die Aufforderung ablehnt, findet kein Schlichtungsverfahren statt.
4. Wenn die die Schlichtung einleitende Partei innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Aufforderung oder innerhalb einer anderen in der Aufforderung genannten Zeitspanne keine Antwort erhält, kann sie dieses als eine Ablehnung der Schlichtungsaufforderung ansehen. Falls sie dies tut, unterrichtet sie die andere Seite darüber.
Artikel 7 Zahl der Schlichter
Es werden zwei Schlichter tätig, sofern nicht die Parteien vereinbart haben, dass ein Schlichter tätig wird. Wenn zwei Schlichter tätig werden, handeln sie gemeinsam.
Artikel 8 Ernennung der Schlichter
1. In Schlichtungsverfahren mit einem Schlichter bemühen sich die Parteien, sich auf den Namen eines einzigen Schlichters zu einigen.
2. In Schlichtungsverfahren mit zwei Schlichtern ernennt jede Partei einen Schlichter.
3. In diesen Regeln bedeutet der Ausdruck "Schlichter" je nach Lage des Falles ein, zwei oder mehr Schlichter.
Artikel 9 Vorlage von Erklärungen an den Schlichter
1. Nach seiner Ernennung fordert der Schlichter jede Partei auf, ihm eine kurze schriftliche Erklärung vorzulegen, welche die allgemeine Art der Meinungsverschiedenheit und die umstrittenen Punkte beschreibt. Jede Partei sendet der anderen Partei eine Kopie ihrer Erklärung.
2. Der Schlichter kann jede Partei auffordern, ihm eine weitere schriftliche Erklärung ihres Standpunktes sowie der diesen stützenden Tatsachen und Gründe vorzulegen unter Beifügung aller ihrer Auffassung nach geeigneten Dokumente und anderen Beweismittel. Die Partei wird der anderen Partei eine Abschrift ihrer weiteren Erklärung zusammen mit den darin genannten Dokumenten und Beweismitteln zusenden.
3. In jeder Lage des Schlichtungsverfahrens kann der Schlichter eine Partei auffordern, ihm weitere Informationen, die er als erforderlich erachtet, zu unterbreiten.
Artikel 10 Vertretung und Unterstützung
Die Parteien können durch Personen ihrer Wahl vertreten oder unterstützt werden. Namen und Anschriften dieser Personen müssen der anderen Partei und dem Schlichter schriftlich mitgeteilt werden; diese Mitteilung muss besagen, ob die Ernennung zum Zwecke der Vertretung oder zum Zwecke der Unterstützung erfolgt.
Artikel 11 Funktion des Schlichters
1. Der Schlichter unterstützt die Parteien in unabhängiger und unparteiischer Weise bei ihren Versuchen, eine gütliche Beilegung ihrer Meinungsverschiedenheit zu erreichen.
2. Der Schlichter wird geleitet von den Grundsätzen der Objektivität, Fairness und Gerechtigkeit, wobei er u. a. die Rechte und Pflichten der Parteien, die einschlägigen Handelsbräuche und die Umstände der Meinungsverschiedenheit berücksichtigt, etwaige frühere Geschäftsgewohnheiten der Parteien inbegriffen.
3. Der Schlichter kann das Schlichtungsverfahren in der ihm zweckmäßig erscheinenden Art durchführen, wobei er die Umstände des Falles und die Wünsche, welche die Parteien äußern, einschließlich des Wunsches einer Partei nach einer mündlichen Verhandlung sowie die Notwendigkeit einer raschen Beilegung der Meinungsverschiedenheit berücksichtigt.
4. Der Schlichter kann in jeder Lage des Schlichtungsverfahrens Vorschläge für eine Beilegung der Meinungsverschiedenheit machen. Ein derartiger Vorschlag braucht nicht schriftlich und nicht mit Gründen versehen zu sein.
Artikel 12 Kommunikation zwischen Schlichter und Parteien
Über das Sekretariat kann der Schlichter die Parteien auffordern, mit ihm zusammenzutreffen, oder er kann sich mündlich oder schriftlich mit ihnen in Verbindung setzen. Er kann mit den Parteien gemeinsam oder mit jeder von ihnen getrennt zusammentreffen oder Verbindung aufnehmen.
Artikel 13 Weitergabe von Informationen
Wenn der Schlichter von einer Partei die Meinungsverschiedenheit betreffenden tatsächlichen Informationen erhält, darf er den Inhalt dieser Informationen der anderen Partei mitteilen, damit die andere Partei Gelegenheit erhält, ihr angebracht erscheinende Erklärungen abzugeben. Wenn indessen eine Partei dem Schlichter Informationen mitteilt unter der besonderen Bedingung, diese vertraulich zu behandeln, darf der Schlichter diese Informationen der anderen Partei nicht weitergeben.
Artikel 14 Zusammenarbeit der Parteien mit dem Schlichter
Die Parteien werden vertrauensvoll mit dem Schlichter zusammenarbeiten und sich im Besonderen bemühen, den Aufforderungen des Schlichters nachzukommen, schriftliche Unterlagen vorzulegen, Beweis zu erbringen und an Zusammenkünften teilzunehmen.
Artikel 15 Vorschläge der Parteien zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit
Jede Partei kann aus eigener Initiative oder nach Aufforderung des Schlichters dem Schlichter Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit unterbreiten. Diese Vorschläge binden die Partei, welche sie vorgelegt hat, nicht, solange sie nicht von der anderen Partei angenommen worden sind.
Artikel 16 Schlichtungs-Vereinbarung
1. Wenn der Schlichter den Eindruck gewonnen hat, dass Ansätze für eine Beilegung der Meinungsverschiedenheit bestehen, die die Parteien annehmen könnten, kann er die Bedingungen einer möglichen Schlichtungs-Vereinbarung formulieren und sie den Parteien zur Stellungnahme vorlegen. Nachdem er die Stellungnahme der Parteien erhalten hat, kann der Schlichter unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme die Bedingungen einer möglichen Schlichtungs-Vereinbarung neu formulieren.
2. Wenn die Parteien sich über eine Beilegung der Meinungsverschiedenheit einigen, werden sie eine schriftliche Schlichtungs-Vereinbarung abfassen und sie unterzeichnen. Auf Wunsch der Parteien kann der Schlichter die Vereinbarung formulieren oder den Parteien bei der Formulierung helfen.
3. Mit der Unterzeichnung der Schlichtungs-Vereinbarung beenden die Parteien ihre Meinungsverschiedenheit, und sie sind durch diese Vereinbarung gebunden.
Artikel 17 Vertraulichkeit
Der Schlichter und die Parteien müssen alle Angelegenheiten, welche das Schlichtungsverfahren betreffen, vertraulich behandeln. Die Vertraulichkeit erstreckt sich auf die Schlichtungsvereinbarung, sofern nicht die Offenlegung für ihre Durchführung und Durchsetzung erforderlich ist.
Artikel 18 Beendigung des Schlichtungsverfahrens
Das Schlichtungsverfahren wird beendet
a) durch die Unterzeichnung der Schlichtungs-Vereinbarung durch die Parteien am Tage der Einigung;
oder
b) durch eine nach Befragung der Parteien abgegebene schriftliche
Erklärung des Schlichters, dass weitere Schlichtungsbemühungen
nicht mehr gerechtfertigt sind, am Tage dieser Erklärung;
oder
c) durch eine schriftliche an den Schlichter gerichtete Erklärung
der Parteien, dass das Schlichtungsverfahren beendet ist, am Tage
dieser Erklärung;
oder
d) durch eine schriftliche an die andere Partei und, falls ernannt,
an den Schlichter gerichtete Erklärung einer Partei, dass das
Schlichtungsverfahren beendet ist, am Tage dieser Erklärung.
Artikel 19 Übergang zu einem schiedsrichterlichen oder gerichtlichen Verfahren
Die Parteien verpflichten sich, während des Schlichtungsverfahrens kein schiedsrichterliches oder gerichtliches Verfahren wegen der den Gegenstand des Schlichtungsverfahrens bildenden Meinungsverschiedenheit einzuleiten; allerdings darf eine Partei ein schiedsrichterliches oder gerichtliches Verfahren einleiten, wenn dies nach ihrer Meinung notwendig ist, um ihre Rechte zu wahren.
Artikel 20 Kosten
1. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens stellt das Sekretariat die Schlichtungskosten fest und teilt diese den Parteien schriftlich mit. Der Begriff "Kosten" umfasst lediglich
a) die Kosten des Schlichters, deren Betrag angemessen sein soll;
b) die Reisekosten und sonstigen Auslagen des Schlichters;
c) die Reisekosten und sonstigen Auslagen der Zeugen, welche der Schlichter mit Einwilligung der Parteien geladen hat;
d) die Kosten eines Sachverständigengutachtens, welches der Schlichter mit Billigung der Parteien bestellt hat;
e) die Kosten jeglicher Unterstützung, welche entsprechend Artikel 3 dieser Regel geleistet worden ist.
2. Die oben definierten Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, wenn nicht die Schlichtungs-Vereinbarung eine andere Verteilung vorsieht. Alle anderen Kosten, die einer Partei entstanden sind, werden von dieser Partei getragen.
Artikel 21 Kostenvorschüsse
1. Das Sekretariat kann von jeder Partei verlangen, einen gleich hohen Betrag auf die in Artikel 20, Absatz 1 erwähnten voraussichtlich entstehenden Kosten vorzuschießen.
2. Während des Schlichtungsverfahrens kann das Sekretariat von jeder Partei zusätzliche und gleich hohe Kostenvorschüsse verlangen.
3. Wenn die unter Absatz 1 und 2 verlangten Vorschüsse nicht durch beide Parteien innerhalb von 30 Tagen voll eingezahlt worden sind, kann der Schlichter das Verfahren unterbrechen oder den Parteien eine schriftliche Erklärung zustellen, wonach das Verfahren mit dem Tage dieser Erklärung beendet ist.
4. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens legt das Sekretariat den Parteien über die erhaltenen Vorschüsse Rechnung und zahlt ihnen einen nicht verbrauchten Rest zurück.
Artikel 22 Stellung des Schlichters in anderen Verfahren
Wenn das Schlichtungsverfahren beendet worden ist, ohne dass die Parteien eine Schlichtungs-Vereinbarung getroffen haben, und wenn später die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht vorgelegt wird, kann der Schlichter zum Schiedsrichter ernannt werden, sofern dies nicht der zwischen den Parteien getroffenen Schiedsgerichtsvereinbarung oder den gesetzlichen Vorschriften des Landes widerspricht, in dem das Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt wird.
Artikel 23 Zulässigkeit von Beweismitteln in anderen Verfahren
Die Parteien verpflichten sich, in schiedsrichterlichen oder gerichtlichen Verfahren sich nicht auf das Folgende zu beziehen oder es als Beweismittel zu benutzen, einerlei ob diese Verfahren sich auf die den Gegenstand des Schlichtungsverfahrens bildende Meinungsverschiedenheit beziehen oder nicht:
a) Meinungsäußerungen oder Vorschläge, welche die andere Partei im Hinblick auf eine mögliche Schlichtung der Meinungsverschiedenheit abgegeben hat;
b) Zugeständnisse, welche die andere Partei im Laufe des Schlichtungsverfahrens gemacht hat;
c) Vorschläge des Schlichters;
d) die Tatsache, dass die andere Partei ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben hat, einen vom Schlichter gemachten Schlichtungsvorschlag anzunehmen.
Modell-Schlichtungsklausel
Wenn aus - oder im Zusammenhang mit - diesem Vertrag eine Meinungsverschiedenheit entsteht und die Parteien eine gütliche Beilegung ihrer Meinungsverschiedenheit durch Schlichtung wünschen, soll die Schlichtung durch das Beijing Conciliation Centre, Beijing/durch das Beijing-Hamburg Conciliation Centre, Hamburg, nach Maßgabe der Beijing-Hamburg-Schlichtungsregeln durchgeführt werden.
Adresse:
Beijing-Hamburg Conciliation Centre Hamburg
c/o Handelskammer Hamburg
Geschäftabereich Recht & Fair Play
Adolphsplatz 1
20247 Hamburg
DOKUMENT-NR. 14428
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