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Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat in seiner Sitzung am 3. Mai 2001 beschlossen, eine „Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten bei der Deutschen Hotelklassifizierung einzurichten und ihr die nachfolgende Verfahrensordnung zu geben:
§ 1 Errichtung und Zuständigkeit
1. Die Handelskammer Hamburg errichtet eine „Schlichtungsstelle zur
Beilegung von Streitigkeiten bei der Deutschen
Hotelklassifizierung“.
2. Die Schlichtungsstelle ist zuständig für Streitigkeiten über
Hotelklassifizierungen, sofern eine entsprechende
Schlichtungsklausel vertraglich vereinbart und der zu
klassifizierende Betrieb im Kammerbezirk der Handelskammer Hamburg
belegen ist. Über die Zuständigkeitsbegründung hinaus sind
vertragliche Vereinbarungen der Parteien zum Verfahren und zu den
Kosten für die Schlichtungsstelle unbeachtlich.
3. Die Schlichtungsstelle ist kein Schiedsgericht im Sinne des
Zehnten Buches der Zivilprozessordnung. Während eines in gleicher
Sache anhängigen Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens kann die
Schlichtungsstelle nicht angerufen werden.
§ 2 Besetzung
1. Die Schlichtungsstelle
verhandelt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern. Der Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlung.
2. Die Handelskammer Hamburg beruft den Vorsitzenden und mindestens
einen Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren.
3. Die Handelskammer Hamburg beruft erfahrene Unternehmer oder
leitende Angestellte des Beherbergungsgewerbes und sonstige
Sachkundige auf die Dauer von drei Jahren als Beisitzer. Im Falle
der Anrufung der Schlichtungsstelle wählt die Handelskammer Hamburg
aus der Liste der Unternehmen und der sonstigen Sachkundigen je
einen Beisitzer aus. Die Liste der Vorsitzenden und Beisitzer wird
im Mitteilungsblatt der Handelskammer Hamburg bekannt gemacht.
§ 3 Verfahren
1. Schlichtungsanträge sind
schriftlich in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Die
Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 sind
nachzuweisen. Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel und
unter Beifügung etwa vorhandener Urkunden in Urschrift oder
Abschrift und sonstiger Beweisstücke zu begründen.
2. Die Schlichtungsstelle bestimmt einen Termin zur mündlichen
Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.
3. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann bei
Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit
gestatten. Die Schlichtungsstelle kann den zu klassifizierenden
Betrieb in Augenschein nehmen und Auskunftspersonen anhören, die
freiwillig vor ihr erscheinen.
4. Die Schlichtungsstelle strebt eine gütliche Einigung der
Parteien an. Soweit eine gütliche Einigung nicht möglich ist,
ergeht ein das Verfahren beendender Schlichtungsspruch. Die
Beschlüsse der Schlichtungsstelle werden mit Stimmenmehrheit
gefasst. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
5. Der Schlichtungsantrag kann jederzeit zurückgenommen werden.
Eine Rücknahme beendet das Verfahren. Eine erneute Antragstellung
bezüglich des verfahrensgegenständlichen Klassifizierungsvertrages
ist unzulässig.
6. Versäumt es eine Partei, trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einem
Termin zu erscheinen oder sich ordnungsgemäß vertreten zu lassen,
und wird diese Säumnis nicht zur Überzeugung des Vorsitzenden
entschuldigt, kann die Schlichtungsstelle nach den vorliegenden
Erkenntnissen entscheiden.
7. Die Schlichter haben über die Durchführung des Verfahrens und
die ihnen dabei bekannt gewordenen Informationen Verschwiegenheit
gegenüber jedermann zu bewahren, soweit keine gesetzlichen
Auskunftspflichten entgegenstehen.
8. Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie
soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten
und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen, die gestellten
Anträge sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Die
Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den Beisitzern zu
unterzeichnen.
9. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
Prozessbevollmächtigte und Beistände gelten sinngemäß.
§ 4 Kosten
1. Für das Verfahren vor der
Schlichtungsstelle erhebt die Handelskammer Hamburg von den
Parteien im Voraus und unter Aufgabe einer Zahlungsfrist ein
pauschales Entgelt von je DM 500. Der Termin zur mündlichen
Verhandlung wird erst nach Eingang aller Entgeltzahlungen bestimmt.
Sollte eine der Parteien mit der Zahlung länger als 14 Tage in
Verzug geraten, wird die Durchführung des Verfahrens endgültig und
ohne die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung bezüglich des
verfahrensgegenständlichen Klassifizierungsvertrages abgelehnt.
Bereits geleistete Zahlungen anderer Parteien werden in diesem Fall
zurückerstattet, wobei die Handelskammer Hamburg eventuell
notwendige eigene Auslagen in Abzug bringen kann.
2. Im Falle einer Antragsrücknahme entscheidet die
Schlichtungsstelle nach billigem Ermessen über eine Rückerstattung
gezahlter Entgelte. Nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung ist
eine Rückerstattung ausgeschlossen.
3. Notwendige Auslagen der Schlichter und der Handelskammer Hamburg
sind von den Parteien gesondert zu erstatten. Die Parteien tragen
ihre Kosten und Auslagen selbst.
§ 5 Haftungsbeschränkung
Eine Haftung der
Handelskammer Hamburg, ihrer Organe und Mitarbeiter sowie der
Schlichter ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen,
sofern sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung begehen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verfahrensordnung
tritt am 01. Juni 2001 in Kraft
Adresse:
HANDELSKAMMER HAMBURG
Schlichtungsstelle für Hotelklassifizierung
Geschäftsbereich Recht & Fair Play
Adolphsplatz 1
20457 Hamburg
© Handelskammer Hamburg.
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