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RECHT UND STEUERN

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für Hotelklassifizierung

Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat in seiner Sitzung am 3. Mai 2001 beschlossen, eine „Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten bei der Deutschen Hotelklassifizierung einzurichten und ihr die nachfolgende Verfahrensordnung zu geben:

§ 1 Errichtung und Zuständigkeit
1. Die Handelskammer Hamburg errichtet eine „Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten bei der Deutschen Hotelklassifizierung“.
2. Die Schlichtungsstelle ist zuständig für Streitigkeiten über Hotelklassifizierungen, sofern eine entsprechende Schlichtungsklausel vertraglich vereinbart und der zu klassifizierende Betrieb im Kammerbezirk der Handelskammer Hamburg belegen ist. Über die Zuständigkeitsbegründung hinaus sind vertragliche Vereinbarungen der Parteien zum Verfahren und zu den Kosten für die Schlichtungsstelle unbeachtlich.
3. Die Schlichtungsstelle ist kein Schiedsgericht im Sinne des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung. Während eines in gleicher Sache anhängigen Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens kann die Schlichtungsstelle nicht angerufen werden.

§ 2 Besetzung
1. Die Schlichtungsstelle verhandelt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlung.
2. Die Handelskammer Hamburg beruft den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren.
3. Die Handelskammer Hamburg beruft erfahrene Unternehmer oder leitende Angestellte des Beherbergungsgewerbes und sonstige Sachkundige auf die Dauer von drei Jahren als Beisitzer. Im Falle der Anrufung der Schlichtungsstelle wählt die Handelskammer Hamburg aus der Liste der Unternehmen und der sonstigen Sachkundigen je einen Beisitzer aus. Die Liste der Vorsitzenden und Beisitzer wird im Mitteilungsblatt der Handelskammer Hamburg bekannt gemacht.

§ 3 Verfahren
1. Schlichtungsanträge sind schriftlich in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 sind nachzuweisen. Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel und unter Beifügung etwa vorhandener Urkunden in Urschrift oder Abschrift und sonstiger Beweisstücke zu begründen.
2. Die Schlichtungsstelle bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.
3. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. Die Schlichtungsstelle kann den zu klassifizierenden Betrieb in Augenschein nehmen und Auskunftspersonen anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen.
4. Die Schlichtungsstelle strebt eine gütliche Einigung der Parteien an. Soweit eine gütliche Einigung nicht möglich ist, ergeht ein das Verfahren beendender Schlichtungsspruch. Die Beschlüsse der Schlichtungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
5. Der Schlichtungsantrag kann jederzeit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme beendet das Verfahren. Eine erneute Antragstellung bezüglich des verfahrensgegenständlichen Klassifizierungsvertrages ist unzulässig.
6. Versäumt es eine Partei, trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einem Termin zu erscheinen oder sich ordnungsgemäß vertreten zu lassen, und wird diese Säumnis nicht zur Überzeugung des Vorsitzenden entschuldigt, kann die Schlichtungsstelle nach den vorliegenden Erkenntnissen entscheiden.
7. Die Schlichter haben über die Durchführung des Verfahrens und die ihnen dabei bekannt gewordenen Informationen Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren, soweit keine gesetzlichen Auskunftspflichten entgegenstehen.
8. Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen, die gestellten Anträge sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen.
9. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Prozessbevollmächtigte und Beistände gelten sinngemäß.

§ 4 Kosten
1. Für das Verfahren vor der Schlichtungsstelle erhebt die Handelskammer Hamburg von den Parteien im Voraus und unter Aufgabe einer Zahlungsfrist ein pauschales Entgelt von je DM 500. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird erst nach Eingang aller Entgeltzahlungen bestimmt. Sollte eine der Parteien mit der Zahlung länger als 14 Tage in Verzug geraten, wird die Durchführung des Verfahrens endgültig und ohne die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung bezüglich des verfahrensgegenständlichen Klassifizierungsvertrages abgelehnt. Bereits geleistete Zahlungen anderer Parteien werden in diesem Fall zurückerstattet, wobei die Handelskammer Hamburg eventuell notwendige eigene Auslagen in Abzug bringen kann.
2. Im Falle einer Antragsrücknahme entscheidet die Schlichtungsstelle nach billigem Ermessen über eine Rückerstattung gezahlter Entgelte. Nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung ist eine Rückerstattung ausgeschlossen.
3. Notwendige Auslagen der Schlichter und der Handelskammer Hamburg sind von den Parteien gesondert zu erstatten. Die Parteien tragen ihre Kosten und Auslagen selbst.

§ 5 Haftungsbeschränkung
Eine Haftung der Handelskammer Hamburg, ihrer Organe und Mitarbeiter sowie der Schlichter ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen, sofern sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Verfahrensordnung tritt am 01. Juni 2001 in Kraft

Adresse:
HANDELSKAMMER HAMBURG
Schlichtungsstelle für Hotelklassifizierung
Geschäftsbereich Recht & Fair Play
Adolphsplatz 1
20457 Hamburg

 
 

DOKUMENT-NR. 13637

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