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Ärger mit Azubis – Erfolgsfaktor Schlichtung
Unpünktlichkeit, Schwänzen, schlechte Noten: Wenn bei Auszubildenden Gespräche und Abmahnungen keine Wirkung zeigen, bekommen sie im schlimmsten Fall die Kündigung. Ein Schlichtungsverfahren erspart dann oft den Gang zum Arbeitsgericht. ....
Der Erfolg des Ausschusses spricht für sich: In immerhin 45 Prozent der 2002 geführten Schlichtungsverhandlungen einigten sich Azubis und Betriebe gütlich auf einen Vergleich. 48 Prozent der Verhandlungen endeten mit einem Schlichtungsspruch, mehr als die Hälfte dieser Fälle wurde nicht mehr vor dem Arbeitsgericht verhandelt. Das ehrenamtliche Engagement der erfahrenen Schlichterinnen und Schlichter entlastet die Arbeitsgerichte und führt zu Lösungen, die beide Seiten befriedigen. Dabei ist das Verfahren ebenso unkompliziert wie schnell: In der Regel findet der Schlichtungstermin bereits innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung statt. Die Verfahrenskosten sind mit der Betreuungsgebühr für Ausbildungsverhältnisse, ... abgedeckt.
Ist der Streitpunkt eine Kündigung, stellen sich im Verfahren zwei grundlegende Fragen:
1. Liegt ein „ausreichender“ Kündigungsgrund vor?
2. Wurden die strengen Formvorschriften, die für Abmahnung und
Kündigung gelten, eingehalten?
Fehlt es an einer der Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam und das Berufsausbildungsverhältnis besteht fort. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur noch aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden – also wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr zuzumuten ist. Dabei sind die Anforderungen an den wichtigen Grund, um so höher, je länger die Ausbildung bereits dauert. Häufig mangelt es allerdings nicht an guten Gründen, sondern an der Einhaltung der strengen Formvorschriften. Ein Arbeitgeber, der Formfehler bei Abmahnung und/oder Kündigung macht, hat vor dem Arbeitsgericht praktisch keine Aussicht auf Erfolg. Ein Vergleich vor dem Schlichtungsausschuss erspart dann unnötige Kosten und Ärger. Wenn die schlechte Leistung oder das Verhalten des Azubis Kündigungsgrund ist, er also keinen „extrem schwerwiegenden“ Fehler gemacht hat, muss der Kündigung eine Abmahnung voraus gehen. Anders als bei einem bloßen Hinweis oder einer Ermahnung gehört zur Abmahnung das Beanstanden des Fehlverhaltens mit der Androhung von Folgen für den Wiederholungsfall. In der (möglichst schriftlichen) Abmahnung muss deshalb genau dargelegt werden, gegen welche Pflicht der Auszubildende wann und wie verstoßen hat. Außerdem muss für den Fall des erneuten Verstoßes die Kündigung angedroht werden. Bei Minderjährigen müssen Abmahnungen mit Kündigungsandrohung – wie auch die Kündigung – an den gesetzlichen Vertreter gehen.
Gerade weil das Ausbildungsverhältnis nicht nur ein reines Arbeits-, sondern gleichzeitig ein Erziehungsverhältnis ist, legen die Arbeitsgerichte großen Wert darauf, dass der Auszubildenden ordnungsgemäß abgemahnt wird. Schließlich muss er wissen, welchen Fehler er wann begangen hat, um sein Verhalten entsprechend ändern zu können. Erst wenn der Auszubildende sein Verhalten trotzdem nicht ändert, kann bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen die Kündigung ausgesprochen werden. Sie muss immer schriftlich erfolgen, eindeutig sein und die Kündigungsgründe in vollem Umfang enthalten. Die Begründung muss klar machen, warum die Kündigung ausgesprochen wurde und welcher konkrete Vorfall (mit Datum) ausschlaggebend war. Werturteile wie „mangelhaftes Benehmen“ genügen deshalb nicht. In der Kündigung sollte auch stehen, dass trotz der Abmahnung (mit Datum) keine Verhaltensänderung erfolgt ist. Außerdem muss die Kündigung dem Auszubildenden innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt werden der Pflichtverletzung zugehen und der Betriebsrat gehört werden; letzteres gilt auch für die Kündigung während der Probezeit.
Weitere Informationen:
Erster Ansprechpartner für Fragen zum Ausbildungsverhältnis sind unsere Ausbildungsberater. Für Rechtsfragen steht der Geschäftsbereich Recht & Fair Play zur Verfügung. Eine sehr gute Hilfe in allen Berufsbildungsrechtsfragen bietet der leicht verständlich geschriebene „Rechtsberater Berufsbildung“, den Sie in unserem Service-Center an der Kasse und in unserem Internet-Shop erwerben können.
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