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Muster für eine Schlichtungsklausel (Dokument-Nr.: 24434)
RECHT UND STEUERN
Hamburger IT-Schlichtungsordnung
Ablauf des Schlichtungsverfahrens
Für den Fall, dass Parteien eines Streits vereinbaren, ein Schlichtungsverfahren unter Inanspruchnahme der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten der Initiative Hamburg@work und der Handelskammer Hamburgs durch zu führen, sollen die folgende Regeln für das Verfahren gelten:
1) Verfahrensgrundsätze
Es gelten die Grundsätze der allseitigen Vertraulichkeit, der Freiwilligkeit in jedem Verfahrensabschnitt, der Fairness und der Effizienz. Die Schlichter sind für die Einhaltung der für ihre Funktion geltenden Rechtsnormen selbst verantwortlich.
Die Parteien verpflichten sich, die Schlichter in einem nachfolgenden Schieds- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeuge für Tatsachen zu benennen, die ihnen während des Schlichtungsverfahrens offenbart wurden.
Die Parteien verpflichten sich weiter, im Laufe des Verfahrens geäußerte Ansichten, Vorschläge oder Eingeständnisse der anderen Partei nicht in ein Schieds- oder Gerichtsverfahren einzuführen.
2) Ablauf des Verfahrens
In der Regel soll das Verfahren in folgenden Schritten ablaufen. Wenn die unter Ziff.1 bezeichneten Grundsätze dies nahe legen, können die Schlichter hiervon abweichen. Den Parteien steht es frei, das Verfahren in jedem Verfahrensabschnitt anders zu gestalten.
3) Einleitung des Verfahrens
Eine der streitenden Parteien lädt die andere Partei schriftlich zu einem Schlichtungsversuch vor der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten ein, indem sie die andere Partei unter Setzung einer angemessenen Frist dazu auffordert, ihr schriftliches Einverständnis zu einem gemeinsamen Versuch einer Schlichtung abzugeben. Dabei soll die einleitende Partei den Streit und etwaige Lösungsansätze kurz zusammengefasst darlegen. Eine Kopie dieses Schreibens sendet sie der Schlichtungsstelle zu.
Stimmt die andere Partei einem Schlichtungsversuch vor der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten schriftlich zu, soll sie eine Kopie ihres Schreibens der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten zusenden. Mit Zustimmung beider Parteien zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird die Verjährung gemäß § 203 BGB gehemmt. Erfolgt keine Zustimmung bzw. keine Reaktion, findet eine Schlichtung nicht statt und die Verjährungshemmung tritt nicht ein.
Bei Zustimmung setzt sich die Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten sodann mit beiden Parteien in Verbindung und erfragt die Schwerpunkte und Hintergründe des Konflikts sowie die Präferenzen der Parteien in bezug auf die Schlichter und schlägt geeignete Personen vor. Es sollen grundsätzlich zwei Schlichter in einem Team tätig werden. Einer der beiden Schlichter muss als Rechtsanwalt zugelassen sein.
4) Abschluss des Schlichtervertrages
Einigen sich die Parteien auf ein Schlichterteam, unterzeichnen sie und die Schlichter einen Schlichtervertrag, der die Rechte und Pflichten näher festlegt. Mit der Unterzeichnung des Schlichtervertrages akzeptieren die Parteien und die Schlichter diese Schlichtungsordnung als Grundlage des Schlichtungsverfahrens. Zugleich entsteht ein Anspruch der Schlichter und der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten auf einen Kostenvorschuss. Nicht verbrauchte Vorschüsse werden nach Abschluss des Verfahrens zurückerstattet.
Die Schlichter sind neutral, unabhängig und unparteiisch. Sie sind zu einer kostenbewussten Arbeitsweise verpflichtet.
5) Hauptverfahren
Die Schlichter fordern sodann die Parteien auf, den zugrundeliegenden Sachverhalt und mögliche Lösungsansätze schriftlich niederzulegen und ihnen binnen einer angemessenen Frist zuzusenden. Die Parteien übersenden auch der anderen Partei jeweils eine Kopie des Schreibens. Falls es erforderlich erscheint, fordern die Schlichter die Parteien zur weiteren Stellungnahme auf.
Falls sich die Schlichter in der Lage sehen, bereits zu diesem Zeitpunkt einen fundierten Lösungsvorschlag zu unterbreiten, legen sie diesen den Parteien vor. Andernfalls laden sie die Parteien zu einem mündlichen Termin, um den Fall zu besprechen. Die Schlichter versuchen in diesem Termin gemeinsam mit den Parteien einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten. Dabei sollen sie sich von den wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der Parteien leiten lassen. Sehen die Schlichter keine Einigungschance, sind sie angehalten, das Verfahren abzubrechen. Stellt sich aufgrund der Reaktionen der Parteien heraus, dass der Lösungsvorschlag modifiziert werden kann, nehmen die Schlichter entsprechende Modifikationen vor und schlagen eine modifizierte Lösung vor.
Den Parteien steht es frei, einen Lösungsvorschlag abzulehnen. Wird ein Lösungsvorschlag abgelehnt, ist die Schlichtung gescheitert, es sei denn, die Parteien entschließen sich zur Fortsetzung des Verfahrens und fordern die Schlichter auf, einen neuen Vorschlag zu erarbeiten.
6) Zustimmung zu einem Schlichtungsvorschlag
Wird ein Schlichtungsvorschlag akzeptiert, soll dieser als Vertrag schriftlich fixiert und von den Parteien unterschrieben werden. Die Schlichtung ist mit Abschluss dieses Vertrages beendet.
7) Kosten des Verfahrens
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
8) Honorar der Schlichter
Die Parteien sind dazu verpflichtet, für die Tätigkeit der Schlichter ein Honorar zu zahlen. Der Vergü-tungsanspruch der Schlichter dem Grunde und der Höhe nach gegen die Parteien wird in dem Schlichtervertrag geregelt. Wenn nichts anderes vereinbart wird, soll jedem der Schlichter ein Stundenhonorar von Euro 145,- zuzüglich Mehrwertsteuer zustehen.
Jede Partei trägt eine Hälfte des Honorars. Die Parteien haften als Gesamtschuldner.
9) Verwaltungskostenpauschale
Der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten steht für ihren Aufwand eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von Euro 50,- zu. Der Anspruch entsteht durch Unterzeichnung des Schlichtervertrages. Jede Partei trägt eine Hälfte der Kostenpauschale. Die Parteien haften als Gesamtschuldner.
10) Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkungen der Schlichter / Mitarbeiter der Schlichtungsstelle
Für die Mitarbeiter der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten, Schlichter, deren Vertreter und / oder Erfüllungsgehilfen sowie allen anderen von Seiten der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten (z.B. Mitarbeiter der Initiative Hamburg@work und der Handelskammer Hamburg) beteiligten Personen gilt folgender Haftungsausschluss:
a) Die Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten, der Initiative Hamburg@work und der Handelskammer Hamburg usw.) haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Schlichter oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Im Übrigen haften die Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
c) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und / oder in den Fällen der groben Fahrlässigkeit ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit keiner der in Abs. 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bleibt ein Entlastungsbeweis auch im Fall des grob fahrlässigen Verhaltens seiner Verrichtungsgehilfen vorbehalten. Die Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht wurden.
d) Die Regelungen der vorstehenden Lit. a) – c) erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
e) Die Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften weder für einen von einer der Parteien oder beiden angestrebten wirtschaftlichen Erfolg der Schlichtung gleich welcher Art, noch für die Durchsetzbarkeit einer gefundenen Lösung.
f) Sollte ein oder mehrere Schlichter ihre Tätigkeit im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ausüben, die mit einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgedeckt ist, so ist die Haftung für fahrlässig verursachte Vermögensschäden, die sich nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens darstellen, gegenüber den einzelnen geschädigten Parteien maximal bis zur gesetzlichen Mindesthöhe von max. € 250.000,00 und gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten für Schäden innerhalb eines Jahres auf insgesamt max. € 1.000.000 begrenzt werden. Sollten innerhalb eines Jahres Schäden geltend gemacht werden, die die Jahreshaftungssumme übersteigen, so reduziert sich die Haftung gegenüber den einzelnen Geschädigten im jeweiligen Verhältnis zueinander.
g) Im übrigen ist die Haftung der Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
DOKUMENT-NR. 25002
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