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RECHT UND STEUERN
Schlichtungsvereinbarung
Zwischen den Parteien
1. .........................................................................................
anwaltlich vertreten durch
.........................................................................................
2. ........................................................................................
anwaltlich vertreten durch
.........................................................................................
und dem Schlichter/ den Schlichtern
............................................................. und .............................................................
§ 1
Die Parteien vereinbaren, ein Schlichtungsverfahren gemäß der
Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für
IT-Streitigkeiten (im Folgenden: Hamburger IT-Schlichtungsordnung)
durchzuführen. Sie beauftragen den Schlichter/ die Schlichter in
dem zwischen den Parteien bestehenden Konflikt tätig zu werden. Dem
Konflikt liegt Folgendes zugrunde:
§ 2
Der Schlichter/ die Schlichter erklärt/ erklären sich bereit, das
Schlichtungsverfahren gemäß der Hamburger IT-Schlichtungsordnung
durchzuführen.
§ 3
Der Schlichter/ die Schlichter erklärt/ erklären, dass ihm/ ihnen
keine Tatsachen bekannt sind, die seine/ ihre Neutralität
beeinträchtigen oder die ein Tätigwerden gemäß Ziff. 1 der
Hamburger IT-Schlichtungsordnung ausschließen.
§ 4
Die Parteien und der Schlichter/ die Schlichter verpflichten sich,
ihre Pflichten aus der Hamburger IT-Schlichtungsordnung
einzuhalten. Das gilt insbesondere für die Pflicht zur Fairness und
Vertraulichkeit gemäß Ziff. 1 und zur Zahlung der Kosten gemäß
Ziff. 4, 8 und 9 der Hamburger IT-Schlichtungsordnung.
§ 5
Die Parteien verpflichten sich darüber hinaus, den Schlichter/ die
Schlichter in einem nachfolgenden Gerichts- oder
Schiedsgerichtsverfahren nicht als Sachverständigen oder Zeugen für
Tatsachen zu benennen, von denen er nur auf Grund des
Schlichtungsverfahrens Kenntnis hat.
§ 6
Den Parteien ist bekannt, dass der Schlichter sie nicht in
rechtlicher Hinsicht berät. Die Parteien können sich in jedem
Stadium des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt beraten lassen und
ihn zu dem Verfahren hinzuziehen, sofern die andere Partei damit
einverstanden ist. Den Parteien wird empfohlen, die den Konflikt
beendende Vereinbarung vor dem Abschluss rechtlich überprüfen zu
lassen.
§ 7
Die Parteien sorgen dafür, dass laufende Gerichts- oder
Schiedsgerichtsverfahren, denen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt
wie dem Schlichtungsverfahren, für die Dauer des
Schlichtungsverfahrens ruhen. Sie vereinbaren, dass für die Dauer
des Schlichtungsverfahrens keine Gerichts- oder
Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet werden sollen, denen derselbe
Sachverhalt zugrunde liegt wie dem Schlichtungsverfahren. Das gilt
nicht für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
§ 8
Jeder Verfahrensbeteiligte kann das Schlichtungsverfahren jederzeit
durch schriftliche Mitteilung gegenüber der Hamburger
Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten beenden. Die Angabe von
Gründen ist nicht nötig. Die Parteien verpflichten sich, in diesem
Fall, die Kosten der Schlichtungsstelle und des Schlichters/ der
Schlichter gemäß Ziff. 4, 8 und 9 der Hamburger
IT-Schlichtungsordnung zu tragen.
§ 9
Für die Mitarbeiter der Hamburger Schlichtungsstelle für
IT-Streitigkeiten, Schlichter, deren Vertreter und / oder
Erfüllungsgehilfen sowie allen anderen von Seiten der Hamburger
Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten (z.B. Mitarbeiter der
Initiative Hamburg@work und der
Handelskammer Hamburg) beteiligten Personen gilt folgender
Haftungsausschluss:
a) Die Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten, Mitarbeiter der Initiative Hamburg@work und der Handelskammer Hamburg) haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Schlichter oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Im Übrigen haften die Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
c) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und / oder in den Fällen der groben Fahrlässigkeit ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit keiner der in Abs. 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bleibt ein Entlastungsbeweis auch im Fall des grob fahrlässigen Verhaltens seiner Verrichtungsgehilfen vorbehalten. Die Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht wurden.
d) Die Regelungen der vorstehenden Lit. a) – c) erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
e) Die Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften weder für einen von einer der Parteien oder beiden angestrebten wirtschaftlichen Erfolg der Schlichtung gleich welcher Art, noch für die Durchsetzbarkeit einer gefundenen Lösung.
f) Sollte ein oder mehrere Schlichter seine/ihre Tätigkeit im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ausüben, die mit einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgedeckt ist, so ist die Haftung für fahrlässig verursachte Vermögensschäden, die sich nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens darstellen, gegenüber den einzelnen geschädigten Parteien maximal bis zur gesetzlichen Mindesthöhe von max. € 250.000,00 und gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten für Schäden innerhalb eines Jahres auf insgesamt max. € 1.000.000 begrenz. Sollten innerhalb eines Jahres Schäden geltend gemacht werden, die die Jahreshaftungssumme übersteigen, so reduziert sich die Haftung gegenüber den einzelnen Geschädigten im jeweiligen Verhältnis zueinander.
Im übrigen ist die Haftung der Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
Datum:
Unterschriften der Parteien und des Schlichters / der
Schlichter
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DOKUMENT-NR. 24438
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