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Illustration

RECHT UND STEUERN

Schlichtungsvereinbarung

Zwischen den Parteien

1. .........................................................................................

anwaltlich vertreten durch

.........................................................................................

2. ........................................................................................

anwaltlich vertreten durch

.........................................................................................

und dem Schlichter/ den Schlichtern

............................................................. und .............................................................

§ 1
Die Parteien vereinbaren, ein Schlichtungsverfahren gemäß der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten (im Folgenden: Hamburger IT-Schlichtungsordnung) durchzuführen. Sie beauftragen den Schlichter/ die Schlichter in dem zwischen den Parteien bestehenden Konflikt tätig zu werden. Dem Konflikt liegt Folgendes zugrunde:

§ 2
Der Schlichter/ die Schlichter erklärt/ erklären sich bereit, das Schlichtungsverfahren gemäß der Hamburger IT-Schlichtungsordnung durchzuführen.

§ 3
Der Schlichter/ die Schlichter erklärt/ erklären, dass ihm/ ihnen keine Tatsachen bekannt sind, die seine/ ihre Neutralität beeinträchtigen oder die ein Tätigwerden gemäß Ziff. 1 der Hamburger IT-Schlichtungsordnung ausschließen.

§ 4
Die Parteien und der Schlichter/ die Schlichter verpflichten sich, ihre Pflichten aus der Hamburger IT-Schlichtungsordnung einzuhalten. Das gilt insbesondere für die Pflicht zur Fairness und Vertraulichkeit gemäß Ziff. 1 und zur Zahlung der Kosten gemäß Ziff. 4, 8 und 9 der Hamburger IT-Schlichtungsordnung.

§ 5
Die Parteien verpflichten sich darüber hinaus, den Schlichter/ die Schlichter in einem nachfolgenden Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren nicht als Sachverständigen oder Zeugen für Tatsachen zu benennen, von denen er nur auf Grund des Schlichtungsverfahrens Kenntnis hat.

§ 6
Den Parteien ist bekannt, dass der Schlichter sie nicht in rechtlicher Hinsicht berät. Die Parteien können sich in jedem Stadium des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt beraten lassen und ihn zu dem Verfahren hinzuziehen, sofern die andere Partei damit einverstanden ist. Den Parteien wird empfohlen, die den Konflikt beendende Vereinbarung vor dem Abschluss rechtlich überprüfen zu lassen.

§ 7
Die Parteien sorgen dafür, dass laufende Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren, denen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt wie dem Schlichtungsverfahren, für die Dauer des Schlichtungsverfahrens ruhen. Sie vereinbaren, dass für die Dauer des Schlichtungsverfahrens keine Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet werden sollen, denen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt wie dem Schlichtungsverfahren. Das gilt nicht für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

§ 8
Jeder Verfahrensbeteiligte kann das Schlichtungsverfahren jederzeit durch schriftliche Mitteilung gegenüber der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten beenden. Die Angabe von Gründen ist nicht nötig. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall, die Kosten der Schlichtungsstelle und des Schlichters/ der Schlichter gemäß Ziff. 4, 8 und 9 der Hamburger IT-Schlichtungsordnung zu tragen.

§ 9
Für die Mitarbeiter der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten, Schlichter, deren Vertreter und / oder Erfüllungsgehilfen sowie allen anderen von Seiten der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten (z.B. Mitarbeiter der Initiative Hamburg@work und der Handelskammer Hamburg) beteiligten Personen gilt folgender Haftungsausschluss:

a) Die Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten, Mitarbeiter der Initiative Hamburg@work und der Handelskammer Hamburg) haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Schlichter oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b) Im Übrigen haften die Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

c) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und / oder in den Fällen der groben Fahrlässigkeit ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit keiner der in Abs. 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bleibt ein Entlastungsbeweis auch im Fall des grob fahrlässigen Verhaltens seiner Verrichtungsgehilfen vorbehalten. Die Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht wurden.

d) Die Regelungen der vorstehenden Lit. a) – c) erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

e) Die Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften weder für einen von einer der Parteien oder beiden angestrebten wirtschaftlichen Erfolg der Schlichtung gleich welcher Art, noch für die Durchsetzbarkeit einer gefundenen Lösung.

f) Sollte ein oder mehrere Schlichter seine/ihre Tätigkeit im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ausüben, die mit einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgedeckt ist, so ist die Haftung für fahrlässig verursachte Vermögensschäden, die sich nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens darstellen, gegenüber den einzelnen geschädigten Parteien maximal bis zur gesetzlichen Mindesthöhe von max. € 250.000,00 und gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten für Schäden innerhalb eines Jahres auf insgesamt max. € 1.000.000 begrenz. Sollten innerhalb eines Jahres Schäden geltend gemacht werden, die die Jahreshaftungssumme übersteigen, so reduziert sich die Haftung gegenüber den einzelnen Geschädigten im jeweiligen Verhältnis zueinander.

Im übrigen ist die Haftung der Schlichter und / oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

Datum:


Unterschriften der Parteien und des Schlichters / der Schlichter

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DOKUMENT-NR. 24438

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