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STEUERN

Öffentliche Zustellung

Mit Schreiben vom 17. März 2011 gibt das Bundesfinanzministerium bekannt, dass eine öffentliche Zustellung wegen eines unbekannten Aufenthaltsortes des Empfängers nicht bereits dann zulässig ist, wenn die Finanzbehörde die Anschrift nicht kennt oder Briefe als unzustellbar zurückkommen. Die Anschrift des Empfängers muss vielmehr allgemein unbekannt sein, was durch eine Erklärung der zuständigen Meldebehörde oder auf andere Weise zu belegen ist. Das BMF-Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung ist in der Spalte rechts neben diesem Dokument abrufbar.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt

Stand: Juni 2011

 
 

DOKUMENT-NR. 91709

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