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RECHT UND STEUERN

Kontenabrufmöglichkeit der Finanzbehörden

Seit 1. April 2005 ist eine Kontenabrufmöglichkeit der Finanzverwaltung in Kraft. Kurz gefasst beinhaltet die Regelung folgendes:

Die Regelung nach § 93 Abgabenordnung ermöglicht es der Finanzbehörde, die die Angaben des Steuerpflichtigen zu überprüfen hat, unter bestimmten Voraussetzungen die Existenz auch solcher Konten oder Depots festzustellen, die verschwiegen wurden. Die Finanzbehörde erfährt mit einem Kontenabruf nur, bei welchem Kreditinstitut ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder ein Depot unterhält. Sie erhält keine Informationen über Kontenstände oder Kontenbewegungen. Hat sich durch einen Kontenabruf herausgestellt, dass Konten und Depots vorhanden sind, die der Steuerpflichtige nicht angegeben hat, wird er mit dieser Tatsache konfrontiert und um Aufklärung gebeten. Erst wenn diese Aufklärung unterbleibt, kann sich die Finanzbehörde an die betreffenden Kreditinstitute wenden. Dieses Auskunftsersuchen gegenüber Kreditinstituten ist auch nach bereits geltendem Recht zulässig. Der hierzu ergangene Anwendungserlass erläutert die Regelungen des Gesetzes näher. Daneben gibt es einen offiziellen Fragen und Antworten Katalog der Finanzverwaltung zum Gesetz.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer.

Stand: März 2005

 
 

DOKUMENT-NR. 30319

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