Seit 1. April 2005 ist eine Kontenabrufmöglichkeit der
Finanzverwaltung in Kraft. Kurz gefasst beinhaltet die Regelung
folgendes:
Die Regelung nach § 93 Abgabenordnung ermöglicht es der
Finanzbehörde, die die Angaben des Steuerpflichtigen zu überprüfen
hat, unter bestimmten Voraussetzungen die Existenz auch solcher
Konten oder Depots festzustellen, die verschwiegen wurden. Die
Finanzbehörde erfährt mit einem Kontenabruf nur, bei welchem
Kreditinstitut ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder ein
Depot unterhält. Sie erhält keine Informationen über Kontenstände
oder Kontenbewegungen. Hat sich durch einen Kontenabruf
herausgestellt, dass Konten und Depots vorhanden sind, die der
Steuerpflichtige nicht angegeben hat, wird er mit dieser Tatsache
konfrontiert und um Aufklärung gebeten. Erst wenn diese Aufklärung
unterbleibt, kann sich die Finanzbehörde an die betreffenden
Kreditinstitute wenden. Dieses Auskunftsersuchen gegenüber
Kreditinstituten ist auch nach bereits geltendem Recht zulässig.
Der hierzu ergangene Anwendungserlass erläutert die
Regelungen des Gesetzes näher. Daneben gibt es einen offiziellen
Fragen und Antworten Katalog der Finanzverwaltung zum Gesetz.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige
Industrie- und Handelskammer.
Stand: März 2005