. .
Illustration

STEUERN

Verbindliche Auskünfte der Finanzverwaltung gebührenpflichtig

Nach § 89 Abgabenordnung können die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von Sachverhalten erteilen. Hierfür erheben sie Gebühren. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird neu eine Bagatellgrenze eingeführt: Für Anträge, die ab 4.11.2011 bei den zuständigen Finanzbehörden eingehen, wird keine Gebühr erhoben, wenn der Gegenstandswert – der Wert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat – weniger als 10.000 Euro beträgt. Bei Abrechnung nach Zeitgebühr wird keine Gebühr erhoben, wenn die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden beträgt. 

Hintergrund:

Verbindliche Auskünfte von Finanzbehörden über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten, wurden mit Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes 2007 am 18. 12.2006 im Bundesgesetzblatt seit dem 19. Dezember 2006 gebührenpflichtig.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) auf einen Fragenkatalog der Bundessteuerberaterkammer zur Ermittlung der Gebühr für verbindliche Auskünfte Stellung genommen. Wichtig scheint hierbei vor allem, dass die Kosten für verbindliche Auskünfte nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) regelt die Einzelheiten der Gebührenpflicht in dem BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2007. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 zum Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) hat das BMF insbesondere das Anwendungsschreiben vom 12. März 2007 und das BMF-Schreiben vom 3. Mai 2007 aufgehoben.

Danach ist der bisherige § 89 Abgabenordnung (AO) um eine Gebührenregelung für die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO ergänzt worden. Die Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert in entsprechender Anwendung des § 34 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargestellten Sachverhalts. Soweit kein Gegenstandswert ermittelbar ist, wird eine Zeitgebühr erhoben (pro angefangene ½ Stunde 50 Euro, mindestens 100 Euro).

Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5.000 Euro. Diese gilt demnach auch, wenn die beantragte Auskunft nicht erteilt wird. Sie gilt allerdings nicht für Anträge auf verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung nach §§ 240 ff. AO oder für Lohnsteueranrufungsauskünfte nach § 42e Einkommensteuergesetz EStG. Zudem bestätigte das BMF nochmals, dass es für die Gebühr eine Höchstgrenze gibt. Diese soll in analoger Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG höchstens 91.456 Euro und mindestens 121 Euro betragen. Der Gegenstandswert ist in analoger Anwendung des § 39 GKG auf 30 Millionen Euro begrenzt. Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen.

Das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. 9. 2006 hatte eine gesetzliche Regelung zur Erteilung verbindlicher Auskünfte geschaffen, die die Finanzbehörden und gegebenenfalls das Bundeszentralamt für Steuern erteilen können, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Januar 2012

DOKUMENT-NR. 39863

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 040 36138-352
  • Fax: 040 36138-325

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • STEUERN

  • RECHT