Das Bundesfinanzministerium hat am 31. August 2009 das BMF-Schreiben "Entfernungspauschalen ab 2007" veröffentlicht. Rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 kann damit die Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent vom ersten Kilometer an wieder geltend gemacht werden.
1. Wann kann die Entfernungspauschale angesetzt werden?
Die Entfernungspauschale für die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wird grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel gewährt. Dabei kommt es generell nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Unfallkosten können allerdings als außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann die Entfernungspauschale angesetzt werden. Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung. Für Flugstrecken sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen. Bei entgeltlicher Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers ebenso als Werbungskosten anzusetzen.
2. Wie hoch ist die Entfernungspauschale?
Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt. Die Entfernungspauschale berechnet sich:
| Zahl der Arbeitstage x Entfernungskilometer x 0,30 Euro |
Die steuerlich anzuerkennende Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Allerdings kann bei Benutzung eines Personenkraftwagens diese Grenze überschritten werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er den Weg im eigenen oder im zur Nutzung überlassenden PKW zurückgelegt hat.
3. Was regelt das BMF-Schreiben zur Entfernungspauschale?
Das BMF-Schreiben vom 31.8.2009 geht anhand einzelner Beispielsrechungen auf folgende Einzelthemen ein:
- maßgebende Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
- Fahrgemeinschaften
- Benutzung verschiedener Verkehrsmittel
- mehrere Wege an einem Arbeitstag
- mehrere Dienstverhältnisse
- Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale
- Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
- Behinderte Menschen
- Pauschalbesteuerung von Zuschüssen durch den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz.
Das Einführungsschreiben zu den Entfernungspauschalen ab 2007 vom 1.12.2006 und das BMF-Schreiben zur rückwirkenden Pauschalbesteuerung von Fahrkostenzuschüssen und geldwerten Vorteilen aus Sachleistungen vom 30. 12. 2008 sind damit aufgehoben worden.
3. Was ist der Hintergrund zu dem neuen BMF- Schreiben?
Das Bundesverfassungsgericht hatte durch das Urteil vom 9.12.2008 die Einschränkung der Entfernungspauschale nach dem Steueränderungsgesetz 2007, das erst ab dem 21. Entfernungskilometer die Entfernungspauschale anerkannte, für verfassungswidrig erklärt. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der steuerlich anzuerkenennden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte soll die Entfernungspauschale rückwirkend ab 2007 ab dem ersten Entfernungskilometer wieder anerkannt werden.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurden die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte der Privatsphäre zugerechnet. Zum Ausgleich von Härten wurde für diese Aufwendungen für Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beziehungsweise Betriebsstätte der Abzug in Höhe von pauschal 30 Cent je Entfernungskilometer ab dem 21. Entfernungskilometer – wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben – zugelassen.
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Stand: September 2009