. .
Illustration

RECHT UND STEUERN

Bilanzierung von ERP-Software: Abschreibung über 5 Jahre

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem Schreiben vom 18. November 2005 die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines betriebswirtschaftlichen Softwaresystems (ERP-Software) grundsätzlich auf einen Zeitraum von 5 Jahren festgeschrieben und die bilanzsteuerrechtliche Einordnung von damit verbundenen Aufwendungen wie Planungs- und Implementierungs- und Wartungskosten geklärt. Dank gilt den vielen Hamburger Unternehmen, deren teilweise sehr differenzierte Stellungnahmen über die IHK-Organisation in dem BMF-Schreiben aufgenommen wurden.

Nach dem BMF-Schreiben vom 18. November 2005 ist ERP-Software regelmäßig Standardsoftware und bei entgeltlichem Erwerb ein aktivierungspflichtiges immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt fünf Jahre unabhängig vom Vorliegen eines Wartungsvertrages. Für den betrieblichen Einsatz ist es notwendig, die Programme an die unternehmensspezifischen Belange anzupassen. Der Gesamtvorgang der Einführung der ERP-Software wird als Implementierung bezeichnet und führt zu Aufwendungen für Customizing (Anpassung an betriebliche Anforderungen), Modifications (Programmänderung) und Extension (Programmerweiterung), die als Anschaffungsnebenkosten zu behandeln sind. Die Implementierung kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Individualsoftware führen, deren Aufwendungen als Herstellungskosten und bei Eigenherstellung wegen des Aktivierungsverbots als Betriebsausgaben zu behandeln sind. Wird das Softwaresystem selbst hergestellt, stellen die Aufwendungen sofort abziehbare Betriebsausgaben dar. Das BMF-Schreiben enthält einen Katalog sofort abziehbarer Betriebsausgaben wie Vorkosten, Aufwendungen für Anwenderschulung und Wartungskosten. Die Abschreibung beginnt mit der Betriebsbereitschaft des Wirtschaftsgutes. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie dem als pdf-Datei beigefügten BMF-Schreiben vom 18. November 2005 .

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Dezember 2005