RECHT UND STEUERN
Einkommensteuer: Altersvorsorgeaufwendungen und -bezügen
Durch das am 1. Januar 2005 in Kraft tretende Alterseinkünftegesetz wurde das bisherige System der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen komplett umgestellt.
Schwerpunkt des Alterseinkünftegesetzes ist der Übergang zur
sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Dies bedeutet, dass
Alterseinkünfte künftig erst dann zu versteuern sind, wenn diese an
den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden. Dafür bleiben die Beiträge
zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigkeitsphase bis zu einem
jährlichen Höchstbetrag unversteuert.
Die wichtigsten Eckpunkte des neuen Gesetzes sind:
Für aktiv Beschäftigte:
- Rentenbeiträge:
2005: Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil werden pro Arbeitnehmer zu 60 Prozent von 20.000 Euro (also max. 12.000 Euro) steuerfrei gestellt. Der Prozentsatz steigt jährlich um zwei Prozent, so dass 2025 volle Steuerfreiheit eintritt (max. 20.000 Euro).
Günstigerprüfung der insgesamt steuerfreien Vorsorgebeiträge (altes Recht geht neuem vor). - Betriebsrenten:
Derzeit können bis zu 2.472 Euro pro Jahr steuerfrei per Gehaltsumwandlung in eine Betriebsrente eingezahlt werden. Beiträge für Direktversicherungen und Pensionskassen werden bis zu 1.752 Euro im Jahr pauschal mit 20 Prozent besteuert. Dies fällt künftig - außer für umlagefinanzierte Betriebsrenten – weg. Bestandsschutz aber für bestehende Verträge!
Zum Ausgleich können ab 2005 1.800 Euro mehr, also insgesamt 4.272 Euro steuerfrei eingezahlt werden. Auch Abfindungen und Arbeitszeitguthaben können steuerfrei für eine Betriebsrente eingesetzt werden. Arbeitnehmer können ihre Betriebsrentenansprüche leichter als bisher beim Arbeitsplatzwechsel mitnehmen. - Riester-Rente:
Die Antragstellung wird vereinfacht. Ab 2006 werden nur noch Vorsorgeprodukte staatlich gefördert, die für Frauen und Männer gleiche Beiträge und gleiche Leistungen vorsehen (Unisex-Tarife). Für bestehende Verträge ändert sich nichts.
Für Rentner:
- Gesetzliche Rente:
2005: 50 Prozent der Rente wird versteuert. Ab 2006 erhöht sich der zu versteuernde Rentenanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang um zwei Prozent (bis 2020) und um weitere ein Prozent (bis 2040) auf dann 100 Prozent (sog. nachgelagerte Besteuerung).
Der steuerfreie Betrag wird beim Renteneintritt festgeschrieben und anschließend nicht mehr erhöht. Rentenerhöhungen unterfallen damit der Besteuerung.
Für Altfälle und Neufälle 2005 gilt: Bis 18.900 Euro / Jahr (bei Verheirateten 37.800 Euro) bleiben Renten damit steuerfrei. - Betriebsrenten:
Renten aus Pensionszusagen und Unterstützungskassen werden schon heute nachgelagert besteuert. In Zukunft gilt dies auch für ab 2005 abgeschlossene Direktversicherungen (nicht für Altfälle). - Lebensversicherungen:
Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen fällt ab 2005 weg. Aber Bestandsschutz für Altverträge!
Besondere Steuerbegünstigung, wenn Versicherung mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird. Hier muss (nur) die Hälfte des Auszahlungsbetrages versteuert werden. - Pensionen:
Beamte: Versorgungsfreibetrag für Pensionen und der Altersentlastungsbetrag für übrige Einkünfte werden schrittweise für jeden ab 2006 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen.
Das Bundesfinanzministerium hat am 17. November 2004 ein erläuterndes Schreiben zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersversorgung bekannt gegeben.
Stand: März 2005
DOKUMENT-NR. 28047
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