Gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Darlehen, sind diese Arbeitgeberdarlehen in der Regel zinsgünstiger als bankübliche Kredite. Die Zinsvorteile des Arbeitnehmers stellen sogenannte geldwerte Vorteile dar, die als Sachbezüge der Lohnsteuer unterliegen, wenn die Summe der am Ende des Lohnzahlungszeitraums noch nicht getilgten Darlehen den Betrag von 2.600 – übersteigt. Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt, erlangt dieser keinen steuerpflichtigen Vorteil. Der Grundfall der Besteuerung von Zinsvorteilen aus einem Arbeitgeberdarlehen wird gesetzlich geregelt in § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 1. Oktober 2008 hierzu ein Schreiben veröffentlicht, das zahlreiche Klarstellungen und Beispiele enthält. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 13. Juni 2007, Bundessteuerblatt (BStBl) I Seite 502, und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Gliederung:
1.0 Begriff des Arbeitgeberdarlehens
2.0 Lohnsteuerlich zu erfassende Zinsersparnisse
3.0 Ermittlung des geldwerten Vorteils
3.1 Regelungen ab 2008
3.2 Arbeitgeberdarlehen mit Vertragsabschluss ab 1. Januar 2008, § 8 Abs. 2 EStG
3.3 Beispiel
4.0 Arbeitgeberdarlehen mit Vertragsschluss vor dem 1. Januar 2008 (Bestandsdarlehen)
4.1 Bestandsdarlehen mit Vertragsabschluss ab dem Kalenderjahr 2003
4.2 Bestandsdarlehen mit Vertragsabschluss vor dem Kalenderjahr 2003
4.3 Beispiel
5.0 Arbeitgeberdarlehen bis einschließlich Kalenderjahr 2007
5.1 Vertrauensschutz bei Arbeitgeberdarlehen bis einschließlich Kalenderjahr 2007
5.2 Richtlinienzinssatz bei Arbeitgeberdarlehen bis einschließlich Kalenderjahr 2007
5.3 Beispiel
6.0 Arbeitgeberdarlehen an betriebsfremde Dritte gemäß § 8 Abs. 3 EStG
6.1 Beispiel
7.0 Zufluss von Arbeitslohn
8.0 Versteuerung in Sonderfällen
8.1 Versteuerung bei fehlender Zahlung von Arbeitslohn
8.2 Versteuerung bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
9.0 Anrufungsauskunft
1.0 Begriff des Arbeitgeberdarlehens
Im BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2008 wird der Begriff des Arbeitgeberdarlehens wie folgt definiert: Ein Arbeitgeberdarlehen ist die Überlassung von Geld durch den Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten an den Arbeitnehmer, die auf dem Rechtsgrund eines Darlehensvertrags beruht.
Keine Arbeitgeberdarlehen in diesem Sinne sind Reisekostenvorschüsse, ein vorschüssiger Auslagenersatz (z.B. für Bürobedarf), als Arbeitslohn zufließende Lohnabschläge und als Arbeitslohn zufließende Lohnvorschüsse, wenn es sich bei letzteren nur um eine abweichende Vereinbarung über die Bedingungen der Zahlung des Arbeitslohn handelt.
2.0 Lohnsteuerlich zu erfassende Zinsersparnisse
Gewährt der Unternehmer ein unverzinsliches oder zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen, so stellen die Zinsersparnisse für den Arbeitnehmer grundsätzlich Arbeitslohn dar und sind lohnsteuerlich abzurechnen. Die Zinsersparnisse ergeben sich aus der Zinsdifferenz zwischen dem Zins aus dem gewährten Arbeitgeberdarlehen gegenüber dem marktüblichen Zins eines vergleichbaren Darlehens. Zur Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes mit Hilfe der EWU-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank siehe Gliederungspunkt 3.2. Solange die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 – (Nichtaufgriffsgrenze) nicht übersteigt, werden die Zinsersparnisse lohnsteuerlich nicht erfasst. Außerdem sind die Zinsersparnisse aus Arbeitgeberdarlehen nach § 8 Abs. 2 EStG lohnsteuerlich nicht zu erfassen, wenn die sich nach Anrechnung der gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile im jeweiligen Dienstverhältnis insgesamt 44 – im Kalendermonat nicht übersteigen (Freigrenze). Bei der Prüfung der Freigrenze sind sämtliche einzeln zu bewertenden lohnsteuerpflichtigen Vorteile, die in einem Kalenderjahr zufließen und nicht pauschal nach §§ 37b und 40 EStG lohnversteuert werden, zusammenzurechnen. Sobald diese Freigrenze um nur 1 – überschritten wird, entfällt die Steuerfreiheit insgesamt.
Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung hinsichtlich der Zinsersparnisse folgt der Lohnsteuerpflicht. Die Zinsersparnisse aus einem unverzinslichen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen sind in dem Moment sozialabgabenpflichtig, wenn die Zinsersparnisse auch lohnsteuerlich erfasst werden, d.h. soweit der vereinbarte Zinssatz des Arbeitgeberdarlehens den jeweiligen marktüblichen Zinssatz unterschreitet, die Nichtaufgriffsgrenze und die Freigrenze durchbrochen werden.
3.0 Ermittlung des geldwerten Vorteils
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens ist zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG (z.B. Arbeitnehmer eines Einzelhändlers erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) und einer Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG (z.B. Sparkassenangestellter erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) zu unterscheiden. Für die geldwerten Vorteile der Arbeitgeberdarlehen nach § 8 Abs. 2 EStG liegt die Freigrenze bei 44 –, wohingegen bei den geldwerten Vorteilen der Arbeitgeberdarlehen nach § 8 Abs. 3 EStG der Rabatt-Freibetrag 1.080 – beträgt.
3.1 Regelungen ab 2008
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 1. Oktober 2008 ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen veröffentlicht, das zahlreiche Klarstellungen und Beispiele enthält. Auch auf Drängen der IHK-Organisation ist damit die Grenze von 2.600 Euro wieder eingeführt, die die Summe der am Ende des Lohnzahlungszeitraums noch nicht getilgten Darlehen betrifft. Bei der Überschreitung der Grenze sind die Zinsvorteile des Arbeitnehmers aus der Darlehensgewährung als sogenannte geldwerte Vorteile zu versteuern, wobei die Zinsvorteile einzeln zu bewerten sind und in die Anwendung der 44 –-Freigrenze einfließen. Diese sogenannte Nichtaufgriffsgrenze von 2.600 – war durch das BMF-Schreiben vom 13.6.2007 für Arbeitgeberdarlehen ab dem 1.1.2008 abgeschafft worden, ist nun aber durch das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2008 rückwirkend für alle noch offenen Fälle in 2008 wieder eingeführt worden
Allerdings bleibt die Abschaffung des Referenzzinssatzes von 5 % durch das BMF-Schreiben vom 13. Juni 2007 durch das Schreiben vom 1. Oktober 2008 bestehen.
Das BMF-Schreiben vom 13. Juni 2007 bezog sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4.5.2006 (Aktenzeichen VI R 28/05). Der BFH hatte darin entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch dann keinen Vorteil in Sachen Lohnsteuer erlangt, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt. In einem solchen Fall lasse sich mit dem in der Lohnsteuerrichtlinie genannten Zinssatz (5 % seit 1.1.2004) kein steuerbarer Vorteil begründen. Das BMF hatte daraufhin in seinem Schreiben vom 13. Juni 2007 die Beurteilung des geldwerten Vorteils bei Arbeitgeberdarlehen neu geregelt. Diese Neuregelungen galten auch für bereits bestehende Darlehen. Für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes wurden demnach die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze für vergleichbare Referenzkredite an private Haushalte aus der EWU-Zinsstatistik herangezogen.
Da die 2.600 – Grenze ab 2008 gemäß dem BMF-Schreiben vom 13. Juni 2007 zunächst nicht mehr zur Anwendung kommen sollte, können geldwerte Vorteile aus einem Arbeitgeberdarlehen steuerpflichtig erfasst worden sein. Voraussichtlich kann sich nun durch den Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 1. Oktober 2008 eine rückwirkende Korrektur dieses Lohnsteuerabzugs ergeben. Die Firma sollte hierzu ihr Finanzamt kontaktieren.
3.2 Arbeitgeberdarlehen mit Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2008, § 8 Abs. 2 EStG
Es gilt die Nichtaufgriffsgrenze von 2.600 –. Die Lohnsteuerrichtlinien 2008 (LStR 2008) sehen vor, anstelle des bis 31.12.2007 geltenden festen Zinssatzes von 5 % den marktüblichen Zinssatz im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den Vergleich zum gezahlten Zinssatz heranzuziehen. Der geldwerte Vorteil bei Zinsvorteilen, die unter die Bewertung des § 8 Abs. 2 EStG fallen, bestimmt sich damit durch den Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zinssatz eines Darlehens am Abgabeort und dem im Einzelfall im Arbeitgeberdarlehen vereinbarten Zinssatz. Ein lohnsteuerlich zu erfassender geldwerter Vorteil liegt demnach nicht vor, wenn der Arbeitnehmer ein Arbeitgeberdarlehen zu einem marktüblichen Zinssatz bezieht. Ein marktüblicher Zinssatz liegt vor, wenn Darlehen am Abgabeort mit vergleichbaren Zinssätzen erhältlich sind. Dabei gilt auch die günstigste nachgewiesene Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote als marktüblich.
Informationen zur Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes für vergleichbare Darlehen am Abgabeort können bei der Deutschen Bundesbank in der EWU-Zinsstatistik gewonnen werden. Die Finanzverwaltung gestattet es, die zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze der Deutschen Bundesbank zur Feststellung des marktüblichen Zinssatzes heranzuziehen. Die Deutsche Bundesbank stellt sowohl Tabellen (ausgewählte Zeitpunkte) als auch Zeitreihen (seit Erhebungsbeginn Januar 2003, kostenlose Downloadfunktion) im Internet zur Verfügung, http://www.bundesbank.de/statistik/statistik_zinsen_tabellen.php. Es sind die Effektivzinssätze unter „Neugeschäft” maßgeblich. Die von der Deutschen Bundesbank ermittelten und zuletzt veröffentlichten von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze für vergleichbare Referenzkredite an private Haushalte aus der EWU-Zinsstatistik (Neugeschäft) können mit 96 % angesetzt werden, d.h. von dem Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4 % vorzunehmen sein. Einzelanfragen über diese maßgeblichen Zinssätze können unter EWU-zinsstatistik@bundesbank.de gestellt werden.
Die Finanzverwaltung lässt es auch zu, den marktüblichen Zins für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen unter Heranziehung allgemein zugänglicher Internetangebote von Direktbanken zu ermitteln, allerdings ohne hierauf einen 4-prozentigen Bewertungsabschlag vorzunehmen. Die dort angegebenen Zinssätze dürften in vielen Fällen unter den Durchschnittssätzen der Bundesbank liegen. Die Verwaltung begründet ihre Auffassung damit, dass der ein Darlehen nachfragende Kreditnehmer üblicherweise das günstigste Angebot annimmt (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass v. 23.1.2008, S 2334 – 31 – V B 3).
Die Vergleichbarkeit des marktüblichen Kredits mit dem Arbeitgeberdarlehen hat sich an bestimmten Kriterien zu orientieren:
- der Kreditart (z.B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit, Überziehungskredit)
- der Laufzeit des Darlehens
- der Dauer der Zinsfestlegung, dabei ist der marktübliche Zinssatz, der bei Vertragsschluss des Arbeitgeberdarlehens ermittelt wurde, für die gesamte Vertratgslaufzeit heranzuziehen, wenn ein Arbeitgeberdarlehen mit Zinsfestlegung vereinbart worden ist.
Nach Ablauf der Zinsfestlegung ist der geldwerte Vorteil neu zu ermitteln, wenn die Zinskonditionen desselben Darlehensvertrages neu vereinbart werden. Entsprechend muss auch der marktübliche Zinssatz neu bestimmt werden und zwar für den Zeitpunkt, in dem das Arbeitgeberdarlehen neu verhandelt wurde.
Bei Arbeitgeberdarlehen mit variablem Zinssatz ist für die Ermittlung des geldwerten Vorteils im Zeitpunkt der vertraglichen Zinssatzanpassung der neu vereinbarte Zinssatz mit dem jeweils aktuellen marktüblichen Zinssatz zu vergleichen.
Der Arbeitgeber hat die Grundlagen für den ermittelten Zinsvorteil als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
3.3 Beispiel
Ein Arbeitnehmer erhält im Juni 2008 ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 16.000 Euro zu einem monatlich zu entrichtenden Effektivzins in Höhe von 2 % jährlich. Die Laufzeit beträgt 4 Jahre. Bei Vertragsabschluss im Juni 2008 betrug der von der Deutschen Bundesbank für Konsumkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über einem Jahr bis 5 Jahre veröffentlichte Effektivzinssatz (Erhebungszeitraum April 2008) 5,68 %. Der Maßstabszinssatz berechnet sich somit wie folgt: 5,68 % minus 0,2272 % (das ist 4 % von 5,68 % bzw. 5,68 mal 0,04) = 5,45 %. Nach Abzug eines Abschlags von 4 % ergibt sich ein marktüblicher Zinssatz von 5,45 %. Die Zinsverbilligung beträgt demnach 3,45 % (5,45 % minus 2 % = 3,45 %). Danach ergibt sich ein geldwerter Vorteil im Jahr 2008 von 552,00 – (3,45 % von 16.000 Euro = 552,00 Euro) und ein monatlich geldwerter Vorteil von 46,00 Euro (552,00 ./. 12), der die Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro nach § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) übersteigt. Damit ist der gesamte Betrag von 46,00 Euro ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug. Den Zinsvorteil kann der Arbeitgeber pauschal mit 30 % nach § 37 b EStG versteuern oder eine entspechende Bruttolohnhochrechnung von 46,00 Euro durchführen.
4.0 Arbeitgeberdarlehen mit Vertragsschluss vor dem 1. Januar 2008 (Bestandsdarlehen)
Die Neureglung gilt nicht nur für neue ab 2008 erteilte, sondern auch für bereits bestehende Arbeitgeberdarlehen, die vor dem 1.1.2008 bestanden. Die Nichtaufgriffsgrenze von 2.600 – gilt auch. Eine Bewertung der Zinsvorteile hat mit Hilfe des Maßstabzinssatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erfolgen. Der Richtlinienzinssatz nach den Lohnsteuerrichtlinien 2005 findet keine Anwendung mehr. Diese Auffassung bestätigt das BMF in seinem Schreiben vom 30. November 2007 an die IHK-Organisation, die sich in ihrem Schreiben an das BMF vom 28.9.2007 dafür ausgesprochen hatte, an einem festen Referenzzinssatz für Mitarbeiterdarlehen festzuhalten, um den ansonsten ausgelösten erhebliche Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils zu vermeiden. Die Finanzverwaltung hat in ihrem Schreiben erklärt, an der Neubewertung von Bestandsdarlehen anhand des historischen Maßstabszinssatzes festhalten zu wollen. Nach Auffassung des BMF ist nach dem BMF-Schreiben vom 13. Juni 2007 auch bei Arbeitgeberdarlehen, die nach § 8 Abs. 2 EStG (z.B. Arbeitnehmer eines Einzelhändlers erhält ein zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen) zu bewerten sind, grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit der Zinssatz bei Vertragsabschluss maßgeblich. Durch die BFH-Rechtssprechung habe sich die Betrachtungsweise hin zu einer Betrachtung für die gesamte Vertragslaufzeit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geändert. Für Arbeitgeberdarlehen, die nach § 8 Abs.3 EStG (z.B. Sparkassenangestellter erhält ein zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen) zu bewerten sind, ist schon bisher auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Darlehens abzustellen; hier ist keine Neubewertung der Bestandsdarlehen vorzunehmen. Hinsichtlich der Bewertung des geldwerten Vorteils bei Darlehen mit Zinsfestlegung und einer Verlängerung mit neuen Konditionen nach Ablauf der Zinsfestlegung und bei Darlehen mit variablem Zinssatz gelten die Ausführungen unter Gliederungspunkt 3.2.
4.1 Bestandsdarlehen mit Vertragsabschluss ab dem Kalenderjahr 2003
Für Bestandsdarlehen mit Vertragsabschluss ab dem Kalenderjahr 2003 kann in allen offenen Fällen ebenfalls der Maßstabszinssatz und der 4 % Bewertungsabschlag angewendet werden. Die Nichtaufgriffsgrenze von 2.600 – gilt.
4.2 Bestandsdarlehen mit Vertragsschluss vor dem Kalenderjahr 2003
Bei Bestandsdarlehen, die vor dem 1. Januar 2003 geschlossen wurden, entfällt der 4 % Bewertungsabschlag. Die Nichtaufgriffsgrenze von 2.600 – gilt auch hier. Die Bewertungsvereinfachung der Effektivzinssätze der Deutschen Bundesbank kann übernommen werden. Hierbei ist auf die Bundesbank-Zinsstatistik „Erhebung über Soll- und Habenzinsen ausgewählter Kredit- und Einlagenarten” zurückzugreifen. Zur Einordnung der Arbeitgeberdarlehen siehe www.bundesbank.de. Es ist die Untergrenze der Streubreite der statistisch erhobenen Zinssätze ohne Abschlag von 4 % zugrunde zu legen. Zwischen den Kreditarten muss unterschieden werden.
4.3 Beispiel
Der Arbeitnehmer hat von seinem Arbeitgeber im Januar 1999 einen unbesicherten Wohnungsbaukredit über 150.000 – zu einem festen Effektivzinssatz von 2 % mit einer Zinsbindung von 10 Jahren erhalten. Der nach der Bundesbank-Zinsstatistik ermittelte marktübliche Zinssatz betrug für ein vergleichbares Darlehen, ein Hypothekarkredit auf Wohnungsgrundstücke, bei Vertragsschluss im Januar 1999 4,91 % und beträgt für vergleichbare Wohnungsbaukredite an private Haushalte im Januar 2008 5,04 %. Der Richtlinienzinssatz nach R 31 Abs. 8 S. 3 LStR 1999 betrug im Kalenderjahr 1999 6 %.
Der geldwerte Vorteil ist ab dem Veranlagerungszeitraum 2008 mit 2,91 (marktüblicher Zinssatz 4,91 % abzüglich Zinslast des Arbeitnehmers von 2 %) für die Restschuld und die verbleibende Vertragslaufzeit zu ermitteln. Der Zinsvorteil von 2,91 ergibt sich folgendermaßen: marktübliche Zinssatz von 4,91 % abzüglich Arbeitgeberdarlehens-Zinssatz von 2 % = 2,91 %.
5.0 Arbeitgeberdarlehen bis einschließlich Kalenderjahr 2007
Bei Arbeitgeberdarlehen bis einschließlich Kalenderjahr 2007 findet die Grenze von 2.600 – und der Richtlinienzinssatz aus den Lohnsteuerrichtlinien 2005 Anwendung.
5.1 Vertrauensschutz bei Arbeitgeberdarlehen bis einschließlich Kalenderjahr 2007
Nach einem Schreiben des BMF vom 30. November 2007 sind aus Gründen des Vertrauensschutzes in allen offenen Fällen bis einschließlich Kalenderjahr 2007 die bisherigen Regelungen, also sowohl die Grenze von 2.600 – als auch der für das entsprechende Kalenderjahr maßgebende in der Lohnsteuerrichtlinie R 31 genannte Zinssatz von 5 % (seit 1.1.2004), anwendbar.
5.2 Richtlinienzinssatz bei Arbeitgeberdarlehen bis einschließlich Kalenderjahr 2007
Nach den Lohnsteuerrichtlinien 2005 (R 31 Abs. 11 LStR 2005) sind die Zinsersparnisse des Arbeitnehmers aus Arbeitgeberdarlehen nach § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) (Arbeitgeber außerhalb der Kreditwirtschaft) für Arbeitgeberdarlehen bis einschließlich Kalenderjahr 2007 aus Vereinfachungsgründen als Sachbezüge nur dann zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Kalenderjahres die sogenannte Nichtaufgriffsgrenze von 2.600 Euro übersteigt. Bei höheren Darlehen sind Zinsvorteile nur anzunehmen, soweit der Effektivzins für ein Darlehen dem unterstellten Marktzins von 5 % unterschreitet. Die Rechnung lautet: Unterstellter Marktzins von 5 % minus vom Arbeitnehmer gezahlter Effektivzins = Zinsdifferenz bzw. Zinsvorteil. Zinsdifferenz mal Kreditsumme = steuerpflichtiger Sachbezug (monatsbezogene Betrachtungsweise).
5.3 Beispiel
Bei einem Arbeitgeberdarlehen von 3.000 Euro und einem vom Arbeitnehmer gezahltem Effektivzins von beispielsweise 2 % ergaben sich ein Zinsvorteil von 3 % (5 % minus 2 %) und ein steuerpflichtiger Sachbezug in Höhe von 90 Euro pro Kalenderjahr (3 % mal 3.000 Euro) bzw. pro Monat von 7,50 Euro.
6.0 Arbeitgeberdarlehen an betriebsfremde Dritte gemäß § 8 Abs. 3 EStG
Eine Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG erfolgt, wenn der Arbeitgeber zinslose oder zinsverbilligte Darlehen gleicher Art und – mit Ausnahme des Zinssatzes – zu gleichen Konditionen (Laufzeit und Dauer der Zinsfestlegung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt und der geldwerte Vorteil nicht nach § 40 EStG pauschal besteuert wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Sparkassenangestellter ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen erhält. Sobald auf Antrag des Arbeitgebers beim Betriebsstättenfinanzamt der geldwerte Vorteil pauschal versteuert wird, § 40 EStG, erfolgt die Bewertung nach § 3 Abs. 2 EStG. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen der Lohnsteuerpauschalierung erfüllt sind, d.h. ein Antrag vorliegt, aber keine pauschalierte Lohnsteuer anfällt. Zinsvorteile sind sonstige Bezüge im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, wenn der maßgebende Verzinsungszeitraum den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum überschreitet. Der geldwerte Vorteil wird nur zum Teil pauschal versteuert, wenn die Pauschalierungsgrenze des § 40 Abs. 1 S. 3 EStG überschritten ist; dann ist bei der Bewertung des individuell zu versteuernden Zinsvorteils der Teilbetrag des Darlehens außer Ansatz zu lassen, für den die Zinsvorteile pauschal versteuert werden.
Bei der Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG bemisst sich der Unterschiedsbeitrag zwischen dem im Preisaushang der kontoführenden Zweigstelle des Kreditinstituts oder im Preisverzeichnis des Arbeitgebers angegebenen Effektivzinssatzes, der um 4 % zu mindern ist und den der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr für Darlehen vergleichbarer Kreditart anbietet, und dem Zinssatz des vereinbarten Arbeitgeberdarlehens. Die sich hier ergebenden geldwerten Vorteile sind nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 – (Freibetrag) im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunkt für den marktüblichen Zinssatz, bei Verlängerungen bei Ablauf der Zinsfestlegung und bei variablem Zinssatz gelten die Ausführungen unter Gliederungspunkt 4.1.
Auch hier muss der Arbeitgeber die Grundlagen für den ermittelten Zinsvorteil als Belege zum Lohnkonto aufbewahren.
6.1 Beispiel
Ein Kreditinstitut überlässt seinem Arbeitnehmer A am 1. Januar 2008 ein Arbeitgeberdarlehen von 150.000 – zum Effektivzinssatz von 4 % jährlich. Die Laufzeit beträgt 4 Jahre mit jährlicher Tilgung und vierteljährlicher Fälligkeit der Zinsen. Darlehen gleicher Art bietet das Kreditinstitut fremden Kunden im allgemeinen Geschäftsverkehr zu einem Effektivzinssatz von 6,5 % an. Der marktübliche Zinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort wurde im Internet bei einer Direktbank mit 6 % ermittelt.
Das Kreditinstitut beantragt die Besteuerung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Der geldwerte Vorteil ist insoweit nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu ermitteln. Die Zinsverbilligung beträgt 2 % (marktüblicher Zinssatz 6 % abzüglich Zinslast des Arbeitnehmers von 4 %).
Der geldwerte Vorteil beträgt im Kalenderjahr 2008 3.000 – (2 % von 150.000 –). Mangels anderer pauschal besteuerter Leistungen kann der Zinsvorteil des Arbeitnehmers A bis zum Höchstbetrag nach § 40 Abs. 1 S. 3 EStG von 1.000 – pauschal besteuert werden (Pauschalierungsgrenze). Ein Zinsvorteil von 1.000 – ergibt sich unter Berücksichtigung der Zinsverbilligung von 2 % für ein Darlehen von 50.000 – (2 % von 50.000 – = 1.000 –). Mithin wird durch die Pauschalbesteuerung nur der Zinsvorteil aus einem Darlehensteilbetrag von 50.000 – abgedeckt. Der Zinsvorteil aus dem restlichen Darlehensteilbetrag von 100.000 – ist individuell zu versteuern. Der zu versteuernde Betrag ist wie folgt zu ermitteln:
Nach Abzug eines Abschlags von 4 % (§ 8 Abs. 3 S. 1 EStG) vom Angebotspreis des Arbeitgebers von 6,5 % ergibt sich ein marktüblicher Zinssatz von 6,24 % (4 % von 6,5 % = 0,26, 6,5 % – 0,26 = 6,24 %).
| 100.000 – Darlehen x marktüblicher Zinssatz 6,24 % | 6.240 – |
| abzüglich Zinslast des Arbeitnehmers 100.000 – x 4 % | ./. 4.000 – |
| = Zinsvorteil | 2.240 – |
| abzüglich Rabatt-Freibetrag § 8 Abs. 3 S. 2 EStG | ./. 1.080 – |
| = zu versteuernder geldwerter Vorteil (Jahresbetrag) | 1.160 – |
7.0 Zufluss von Arbeitslohn
Als Zuflusszeitpunkt gilt der Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen als Nutzungsentgelt für die Überlassung eines zinsverbilligten Darlehens. Bei der Überlassung eines zinslosen Darlehens ist der Zufluss in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem das Entgelt üblicherweise fällig wäre. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Entgelt üblicherweise zusammen mit der Tilgungsrate fällig wäre.
8.0 Versteuerung in Sonderfälle
8.1 Versteuerung bei fehlender Zahlung von Arbeitslohn
Erhält der Arbeitnehmer keinen laufenden Arbeitslohn (z.B. Beurlaubung, Elternzeit, Ableistung des Grundwehr-/Zivildienstes), ist bei Wiederaufnahme der Arbeitslohnzahlung oder nach Ablauf des Kalenderjahres der Gesamtbetrag der im jeweiligen Zeitraum angefallenen geldwerten Vorteile aus einem noch nicht getilgten Arbeitgeberdarlehen nach § 41 c EStG zu behandeln, d.h. die noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten.
8.2 Versteuerung bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen, wenn ein Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet und wegen eines noch nicht getilgten zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen geldwerte Vorteile aus dem beendeten Dienstverhältnis anfallen und die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann, § 41 c Abs. 4 Nr. 2 EStG.
9.0 Anrufungsauskunft
Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen kann eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt im Sinne des § 42 e EStG eingeholt werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: November 2008