Nach den Kirchensteuerbeschlüssen für das Kalenderjahr
2009 und 2010 werden in Hamburg je 9 Prozent als Zuschlag zur
Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer für die evangelisch-lutherische
Kirchensteuer, für die römisch-katholische Kirchensteuer und die
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde Hamburg sowie ab 1.1.2010 für
die Alt-katholische Kirchensteuer von den Arbeitgebern oder von den
Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten erhoben.
Mit Erlass vom 25. Juni 2009 hat die Finanzbehörde
Hamburg über Änderungen bei der Verwaltung der Kirchensteuer ab
1.1.2010 informiert, die durch Genehmigung des Antrags der
Alt-Katholiken in Deutschland auf Erhebung der
Kirchensteuer durch staatliche Behörden eintreten. Das
Religionsmerkmal der Alt-Katholiken lautet „ak” und die Steuer ist
in der Lohnsteuer-Anmeldung unter „Kz.63” zu erfassen. An der
Aufteilung der pauschalen Lohnsteuer nehmen die Alt-Katholiken
nicht teil, so dass der Aufteilungsschlüssel mit 70, 29,5 und 0,5
Prozent für die evangelische und die römisch-katholische
Kirchensteuer sowie für die jüdische Kultussteuer unverändert
bleibt.
Für die evangelisch-lutherische und die römisch-katholische
Kirchensteuer in Hamburg sowie für die Kultussteuer der Jüdischen
Gemeinde Hamburg beträgt seit 2006 der Zuschlag
zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer je 9
Prozent, aber höchstens 3 Prozent des zu versteuernden
Einkommens (Kappung).
Bei Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer bzw.
Kultussteuer 4 Prozent. Weist der Arbeitgeber nach,
dass einzelne Arbeitnehmer keiner Kirche angehören, ist insoweit
Kirchensteuer bzw. Kultussteuer nicht zu erheben. Für die übrigen
Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer bzw. Kultussteuer 9 Prozent
der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer.
Die Kirchensteuer bzw. Kultussteuer auf
die pauschale Lohnsteuer ist im Verhältnis 70 :
29,5 : 0,5 auf die evangelisch-lutherische Kirche, die
römisch-katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde Hamburg
aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch
Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Körperschaft
zuordnet. Dieser Aufteilungsschlüssel ergab sich dadurch, dass auf
Antrag der Jüdischen Gemeinde in Hamburg seit dem 1. Januar 2006
auch deren Kultussteuer, die der Kirchensteuer der evangelischen
und römischkatholischen Kirche entspricht, durch die Finanzämter
verwaltet wird. Nach dem Erlass der Finanzbehörde vom 17. Oktober
2005 ist die Kultussteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung unter Kz 64
zu erfassen; das Religionsmerkmal der Jüdischen Gemeinde Hamburg
ist jh.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre
zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der
Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im
Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Juni 2010