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RECHT UND STEUERN

Kirchensteuer in Hamburg

Nach den Kirchensteuerbeschlüssen für das Kalenderjahr 2009 und 2010 werden in Hamburg je 9 Prozent als Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer für die evangelisch-lutherische Kirchensteuer, für die römisch-katholische Kirchensteuer und die Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde Hamburg sowie ab 1.1.2010 für die Alt-katholische Kirchensteuer von den Arbeitgebern oder von den Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten erhoben.

Mit Erlass vom 25. Juni 2009 hat die Finanzbehörde Hamburg über Änderungen bei der Verwaltung der Kirchensteuer ab 1.1.2010 informiert, die durch Genehmigung des Antrags der Alt-Katholiken in Deutschland auf Erhebung der Kirchensteuer durch staatliche Behörden eintreten. Das Religionsmerkmal der Alt-Katholiken lautet „ak” und die Steuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung unter „Kz.63” zu erfassen. An der Aufteilung der pauschalen Lohnsteuer nehmen die Alt-Katholiken nicht teil, so dass der Aufteilungsschlüssel mit 70, 29,5 und 0,5 Prozent für die evangelische und die römisch-katholische Kirchensteuer sowie für die jüdische Kultussteuer unverändert bleibt.

Für die evangelisch-lutherische und die römisch-katholische Kirchensteuer in Hamburg sowie für die Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde Hamburg beträgt seit 2006 der Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer je 9 Prozent, aber höchstens 3 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung).

Bei Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer bzw. Kultussteuer 4 Prozent. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner Kirche angehören, ist insoweit Kirchensteuer bzw. Kultussteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer bzw. Kultussteuer 9 Prozent der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer.

Die Kirchensteuer bzw. Kultussteuer auf die pauschale Lohnsteuer ist im Verhältnis 70 : 29,5 : 0,5 auf die evangelisch-lutherische Kirche, die römisch-katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde Hamburg aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Körperschaft zuordnet. Dieser Aufteilungsschlüssel ergab sich dadurch, dass auf Antrag der Jüdischen Gemeinde in Hamburg seit dem 1. Januar 2006 auch deren Kultussteuer, die der Kirchensteuer der evangelischen und römischkatholischen Kirche entspricht, durch die Finanzämter verwaltet wird. Nach dem Erlass der Finanzbehörde vom 17. Oktober 2005 ist die Kultussteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung unter Kz 64 zu erfassen; das Religionsmerkmal der Jüdischen Gemeinde Hamburg ist jh.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Juni 2010

 
 

DOKUMENT-NR. 39011

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