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Illustration

RECHT UND STEUERN

Minijobs: Steuerliche Behandlung

Sogenannte 400-Euro-Minijobs sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen der Arbeitnehmer in der Regel den Bruttoverdienst ohne einen Euro Abzug, im Höchstfall die gesamten 400 Euro erhält. Der Arbeitgeber hat in der Regel den Minijob bei der Minijobzentrale anzumelden und die Pauschalbeiträge für die Sozialversicherungsträger an die Minijobzentrale abzuführen. Die Pauschalabgaben für die 400-Euro-Minijobs betragen seit dem 1. Juli 2006 30 Prozent, davon 13 Prozent Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, 15 Prozent Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und 2 Prozent einheitlicher Pauschsteuersatz. Für Minijobs in Privathaushalten gelten besondere Regelungen.

Gliederung

1.0 Was ist ein 400-Euro-Minijob?

2.0 Wo melde ich Minijobs an?

3.0 Wie hoch sind die Abgaben für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

4.0 Was ist bei 400-Euro-Minijobs zu beachten?

4.1 Besonderheiten für Rentner und Praktikanten

4.2 Was sind kurzfritige Minijobs?

5.0 Was ist bei der Gleitzone zu beachten?

6.0 Was gilt für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten?

6.1 Welche haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen können steuerlich berücksichtigt werden?

1.0 Was ist ein 400-Euro-Minijob?

Unter den sogenannten Minijobs versteht man geringfügige Beschäftigungen, die geringfügig sind

  • entweder wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgeltes (sogenannte 400-Euro-Minijobs: regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt überschreitet nicht 400 Euro)
  • oder wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristiger Minijobs: Beschäftigung in einem Kalenderjahr auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt).

Minijobber zahlen in der Regel keine Abgaben, sie erhalten normalerweise Ihren Bruttoverdienst ohne einen Euro Abzug, im Höchstfall die gesamten 400 Euro. Für Minijobs in Privathaushalten gelten besondere Regelungen (siehe unten).
Minijobs begründen grundsätzlich keinen Sozialversicherungsschutz des Arbeitnehmers, der aber durch eine Aufstockung der eigenen Beiträge Rentenversicherungsansprüche erlangen kann. Der Arbeitgeber hat in der Regel Pauschalbeiträge für die Sozialversicherungsträger an die Minijobzentrale abzuführen.
Das Arbeitsentgelt von allen Formen der geringfügigen Beschäftigung unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht. Die Lohnsteuer kann bei 400-Euro-Minijobs

  • pauschal als einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent,
  • als pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent oder
  • anhand der vorgelegten Lohnsteuerkarte bzw. bei kurzfristigen Beschäftigungen gegebenenfalls mit 25 Prozent
  • oder individuell gemäß Lohnsteuerkarte erhoben werden.

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 sind die Pauschalabgaben für die sogenannten 400-Euro-Minijobs zum 1. Juli 2006 von rund 25 auf rund 30 Prozent erhöht worden. Damit wurde der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von bisher 11 auf 13 Prozent und der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von bisher 12 auf 15 Prozent angehoben. Der einheitliche Pauschsteuersatz in Höhe von 2 Prozent bleibt weiterhin unverändert. Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten werden vom Gesetzgeber besonders gefördert und sind von der Erhöhung der Beitragssätze nicht betroffen, hier bleibt es bei jeweils 5 Prozent zur Kranken- und Rentenversicherung.

2.0 Wo melde ich Minijobs an?

Der Arbeitgeber hat die pauschalen SV-Beiträge und die Pauschsteuer i. H. v. 2 Prozent bei der Minijob-Zentrale anzumelden und dorthin abzuführen. Seit dem 1. Januar 2006 ist für Arbeitgeber grundsätzlich die Teilnahme am maschinellen Meldeverfahren gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben. Meldungen und Beitragsnachweise dürfen nur noch durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt werden. Die eigens zu diesem Zwecke entwickelten Softwareprodukte werden entgeltfrei an den Arbeitgeber abgegeben. Sie stehen im Internet (Link über www.minijob-zentrale.de) zum Download bereit oder können über das Service-Telefon der Minijob Zentrale in Essen (Service-Center: 01801 200 504 zum Ortstarif) bestellt werden.

Bei kurzfristigen Minijobbern müssen nur An- und Abmeldungen an die Minijob-Zentrale erstattet werden. Im Unterschied zu anderen Beschäftigungsarten sind keine Unterbrechungsmeldungen, keine Jahresmeldungen und auch keine Meldungen über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt abzugeben. Der kurzfristige Minijob ist unter Angabe der Personengruppe "110" (kurzfristige Beschäftigung) und in der Beitragsgruppe mit "0000" zu melden. Ein Entgelt bei der Abmeldung ist mit "0" anzugeben.
Die Anschrift lautet: Minijob-Zentrale, 45115 Essen, Tel.: 01801 200 504, Fax: 0201 384 97 97 97.
Die pauschale Lohnsteuer i. H. v. 20 Prozent (s. o.) bzw. – für kurzfristig Beschäftigte - i. H. v. 25 Prozent zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ist dagegen an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Die notwendige Betriebsstättennummer erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit, Tel.: 040 / 24 85 44 18/ -15 /-13, www.arbeitsagentur.de.

Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind die Beiträge zur Sozialversicherung nur noch halbjährlich fällig (§ 23 Abs. 2a SGB IV). Ferner findet für diese Personengruppe ein vereinfachtes Meldeverfahren mit dem Haushaltsscheck statt (§ 28a Abs. 7 SGB IV): Die Teilnahme am so genannten Haushaltsscheckverfahren ist für Minijobs in Privathaushalten zwingend. Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung. Er dient als Grundlage für die Berechnung der Pauschalabgaben und die Abbuchung der fälligen Zahlungen. Der Haushaltsscheck muss von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen unterzeichnet werden. Der Vordruck ist auf der Homepage der Minijob Zentrale herunterzuladen oder telefonisch bei der Minijob-Zentrale ( 01801 200 504 zum Ortstarif) anzufordern. Die Minijob-Zentrale nimmt den Haushaltsscheck entgegen, teilt gegebenenfalls im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit dem Privathaushalt eine Betriebsnummer zu, berechnet die Abgaben und zieht diese per Lastschriftverfahren ein (§ 28h Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist für den Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben.


Seit 1. Januar 2006 sind der Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie die Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Zu diesem Termin wird auch eine eventuelle Überzahlung ausgeglichen. Die Minijob-Zentrale ist bei nicht pünktlicher Zahlung gesetzlich verpflichtet, für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzuges einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu erheben.

Eine Meldung des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Unfallversicherung muss bei der zuständigen Berufsgenossenschaft vorgenommen werden. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Wirtschaftszweig, in den die ausgeführte Beschäftigung einzuordnen ist. Eine Liste der Adressen und Telefonnummern der unterschiedlichen Hauptverbände der Berufsgenossenschaften ist als pdf- Datei abrufbar. Der zuständige Unfallversicherungsträger wird, handelt es sich um einen Minijob im Privathaushalt, von der Minijob-Zentrale automatisch informiert, sobald der Haushaltsscheck für die Haushaltshilfe eingeht. Der einheitliche Unfallversicherungsbeitrag (s.o., Übersicht) wird zweimal im Jahr mit den übrigen Abgaben von der Minijob-Zentrale im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen und an den zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeleitet.

3.0 Wie hoch sind die Abgaben für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

ArbeitsentgeltArbeitnehmer Arbeitgeber

400-Euro-Minijobs
(bis zu monatlich 400 –)



- in der Regel keine Steuern für Arbeitnehmer im Falle der pauschalen Besteuerung durch den Arbeitgeber;

- keine Sozialabgaben
(gilt auch für Nebenjobs)

maximal 30,1 Prozent des Arbeitsentgelts:


-15% Rentenversicherung

-13% Krankenversicherung

- 2% Pauschsteuer

plus 0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
(für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für ab 4 Wochen Beschäftigte durch die Minijobzentrale)

Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften fallen individuell an

ArbeitsentgeltArbeitnehmer Arbeitgeber

Gleitzone

von monatlich
400,01 bis 800 –

- Progressive Belastung mit Sozialbeiträgen (von ca. 11 % bis ca. 21%)

Individuelle Besteuerung mit Lohnsteuerkarte

Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) ca. 21% Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone begründen grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für diese ist daher auch die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Die Minijob-Zentrale ist für Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone nicht zuständig
ArbeitsentgeltArbeitnehmer Arbeitgeber
Minijobs in Privathaushalten:
bis zu monatlich 400 –
bei Beschäftigung in
privaten Haushalten

In der Regel:

- keine Steuern

- keine Sozialabgaben

(gilt auch für Nebenjobs)

maximal 14,27 Prozent des Arbeitsentgelts:

- 5% Rentenversicherung

- 5% Krankenversicherung

- 2% Pauschsteuer

plus 0,67 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Krankheit und Mutterschaft

plus 1,6 % Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften (einheitlich seit 1.1.2006)

ArbeitsentgeltArbeitnehmer Arbeitgeber
Kurzfristige Minijobs
(im Kalenderjahr auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage entweder nach ihrer Eigenart (z. B. Erntehilfe) oder im Voraus vertraglich begrenzt),

Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt:

- nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte

- evtl. pauschalierte Lohnsteuer (wenn der Arbeitgeber die Steuer auf den Arbeitnehmer abwälzt)

- Sozialabgaben erst, wenn die Beschäftigung unvorhergesehen zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr überschreitet, Eintritt der Sozialversicherungspflicht vom Tage des Überschreitens an oder es liegt ein 400-Euro-Minijob vor (s.o.)

Bei kurzfristigen Minijobbern sind Beiträge nicht zu zahlen. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung, welche länger als 28 Tage andauert, ist jedoch die Umlage U1 zu entrichten (derzeit 0,1 %, falls umlagepflichtiger Betrieb). Die Umlage U2 beträgt derzeit 0 % und fällt daher nicht an.

Unter bestimmten Voraussetzungen und bei Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abführen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, muss die Versteuerung anhand der Merkmale der vorgelegten Lohnsteuerkarte erfolgen.

Sozialabgaben erst, wenn die Beschäftigung unvorhergesehen zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr überschreitet, Eintritt der Sozialversicherungspflicht vom Tage des Überschreitens an oder Pauschalabgaben im Rahmen eines 400-Euro-Minijobs, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (s.o.).

4.0 Was ist bei 400-Euro-Minijobs zu beachten?

Die „Geringfügigkeit” wird für die Lohnsteuer und Sozialversicherung (§ 40a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV) identisch definiert: Mit der Reform der sogenannten Minijobs zum 1.4.2003durch das zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) war die alte Regelung, nach der die Arbeitszeit unter 15 Wochenstunden liegen musste, ersatzlos weggefallen. Die monatliche Entgeltgrenze wurde auf 400 – angehoben. Auch für die Lohnsteuer gilt, dass diese Grenze regelmäßig nicht überschritten werden darf. So ist – wie bei der Sozialversicherung – eine Jahres-Durchschnittsberechnung möglich und ein unvorhergesehenes Überschreiten der Entgeltgrenze in maximal zwei Monaten (z. B. durch Krankheitsvertretung) unschädlich.

Maßgeblich für die Beurteilung dessen, ob eine geringfügige oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, ist die Summe aller Verdienste für den Zeitraum von 12 Monaten ab Einstellung. Der durchschnittliche Verdienst, insbesondere beachtenswert, wenn in einigen Monaten mehr, in anderen weniger als 400 Euro verdient wurden, darf die 400 Euro-Grenze nicht überschreiten.
Für den Arbeitnehmer fallen in der Regel keine Steuern und Sozialabgaben an. Der Arbeitgeber entrichtet pauschale Beiträge zur Rentenversicherung (15 %) und Krankenversicherung (13 %) sowie die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 %, mit der die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag abgedeckt sind, wenn auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet wird. Im Falle der pauschalen Besteuerung ist der Arbeitgeber Steuerschuldner. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Steuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.

Pauschal versteuerter Arbeitslohn sowie die Pauschsteuer bleiben bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers unberücksichtigt. Eine Individualversteuerung nach Lohnsteuerkarte ist nach wie vor möglich.
Der Arbeitnehmer kann den Beitrag zur Rentenversicherung auf den Regelbeitrag aufstocken und damit volle Rentenansprüche erwerben.
Keine Zusammenrechnung von Arbeitsentgelten findet statt bei einer sozialversicherungspflichtigen (Haupt-)Tätigkeit und einer zusätzlichen geringfügigen Dauerbeschäftigung (auch in Privathaushalten) oder einer kurzfristigen Beschäftigung i. S. d. § 40a Abs. 1 EStG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Dies gilt sowohl für die Entgelte aus einer geringfügig entlohnten als auch einer kurzfristigen Beschäftigung. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgeübt, bleibt die zuerst aufgenommene Nebentätigkeit anrechnungsfrei.
Im Übrigen sind die Entgelte aus mehreren 400-Euro-Minijobs bzw. die Beschäftigungszeiten bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Wird die Geringfügigkeitsgrenze durch die Zusammenrechnung überschritten, tritt die Sozialversicherungspflicht erst ein, wenn die Einzugstelle oder der Rentenversicherungsträger (insbesondere im Rahmen einer Betriebsprüfung) dem Arbeitgeber die Entscheidung über die Versicherungspflicht bekannt gegeben hat (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Dadurch sollen Arbeitgeber vor Beitragsnachforderungen geschützt werden. Geringfügig Beschäftigte können in der Kranken- und der Pflegeversicherung familienversichert werden, wenn das Gesamteinkommen 400 – pro Monat nicht übersteigt.

Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 8a SGB IV) den pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent oder 5 Prozent nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2a EStG). Hinzu kommen Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

4.1 Besonderheiten für Rentner und Praktikanten

Rentner sollten vor Aufnahme eines Minijobs stets darauf achten, ihre Rente durch die Höhe des Zuverdienstes nicht zu gefährden. Rentner, die noch nicht 65 Jahre alt sind und neben ihrer Rente einen Minijob mit einem monatlichen Gehalt von 400 Euro (brutto) ausüben, müssen mit einer Reduzierung ihrer Rente rechnen. Hinzuverdient werden können höchstens 350 Euro (brutto). Ab dem 65. Geburtstag kann unbegrenzt hinzuverdient werden. Sicherheitshalber sollten jedoch stets Erkundigungen beim jeweiligen Rechtenversicherungsträger eingeholt werden.
Wird das Praktikum im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung ausgeübt, unterliegt der Praktikant unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts immer der Sozialversicherungspflicht. Die Minijob-Regelungen finden selbst bei einem Verdienst unter 400 Euro oder einer Befristung bis zu zwei Monaten keine Anwendung.
Nicht vorgeschriebene Praktika während eines Studiums sind im Rahmen der 400-Euro-Minijobs sozialversicherungsfrei. Auf nichtvorgeschriebene aber zweckmäßige Praktika während eines Studiums werden die Minijob-Regelungen angewandt.

4.2 Was sind kurzfristige Minijobs?

Eine solche kurzfristigen Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart (z.B. Erntehilfe) oder im voraus vertraglich begrenzt ist.
Kurzfristige Minijobs können unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Höchstlohn je Arbeitstag 62 Euro) pauschal mit 25 Prozent (§ 40a Abs. 1 EStG) besteuert werden
Bei der maximalen Beschäftigungsdauer von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen wird auch in diesem Zusammenhang auf das Kalenderjahr abgestellt.

5.0 Was ist bei der Gleitzone zu beachten?

Ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone liegt vor, wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt im Monat zwischen 400,01 Euro bis 800,00 Euro liegt und die Grenze von monatlich 800,00 Euro regelmäßig nicht überschritten wird. Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung innerhalb der Gleitzone ausüben, besteht in der Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht. Der Arbeitgeber muss ab einem Entgelt von 400,01 – die regulären Sozialversicherungsbeiträge abführen und die individuelle Lohnversteuerung vornehmen. Der Arbeitnehmer hat dagegen in Abhängigkeit vom Entgelt nur Sozialversicherungsbeiträge zwischen ca. 11 % und ca. 21,0 % zu leisten.
Die Regelung über die Gleitzone gilt nicht für Auszubildende, Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, Umschüler sowie in Altersteilzeit Beschäftigte.
Ab dem 1. Januar 2007 ergeben sich beispielhaft die in der folgenden Tabelle angegebenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Aufgrund der unterschiedlichen Beitragssätze in der Krankenversicherung der einzelnen Arbeitsnehmer können sich andere Beträge ergeben.

Arbeitsentgelt Gesamtsozialversicherungsbeitrag*
ArbeitgeberanteilArbeitnehmeranteil

400,01 –

80,60 –

45,86 –

11,46 %

450,00 –

90,69 –

61,15 –

13,59 %

500,00 –

100,75 –

76,48 –

15,30 %

550,00 –

110,84 –

91,81 –

16,69 %

600,00 –

120,90 –

107,12 –

17,85 %

650,00 –

130,99 –

122,43 –

18,84 %

700,00 –

141,05 –

137,74 –

19,68 %

750,00 –

151,14 –

153,09 –

20,41 %

800,00 –

161,20 –

168,40 –

21,05 %

* In der Krankenversicherung wird von einem Beitragssatz von 14,5 Prozent ausgegangen.

6.0 Was gilt für Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten?

Nach (§ 40a Abs. 2 EStG, § 8a SGB IV) handelt es sich um Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die durch einen privaten Haushalt begründet sind und die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Mit BMF-Schreiben vom 3. November 2006 ist der Kreis der Dienstleistungen stark erweitert worden. Demnach können Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Handwerkerleistungen nunmehr ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden. Einzelheiten siehe Punkt 6.1 „Welche haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen können steuerlich berücksichtigt werden?”. Abweichend von den Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (s. o.) betragen hier die pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung 5 Prozent (mit Aufstockungsoption für den Arbeitnehmer) und zur Krankenversicherung ebenfalls 5 Prozent.

6.1 Welche haushaltsnahmen Beschäftigungsverhältnisse können steuerlich berücksichtigt werden?

Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 ist durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4.2006 der Anwendungsbereich der Steuerermäßigung für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Einkommensteuergesetz - EStG) erweitert worden. Nunmehr können auch Aufwendungen bei Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Handwerkerleistungen als Steuerermäßigungen geltend gemacht werden. Einzelheiten hierzu regelt das BMF-Schreiben vom 3. November 2006, in dem Voraussetzungen und Nachweise für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung dargelegt sind.

Haushaltsdienstleistungen werden dadurch gefördert, dass der Steuerpflichtige, der solche Leistungen in Anspruch nimmt, seine Einkommensteuer im Rahmen der Veranlagung je nach Fallgruppe in unterschiedlicher Höhe auf Antrag reduzieren kann, § 35 a Einkommensteuergesetz (EStG).
Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis in seinem Haushalt (§ 8a SGB IV) kann der Arbeitgeber seit 1.1.2009 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung von Familie und haushaltsnahen Dienstleistungen 20 Prozent (bisher 10 Prozent) der Gesamtausgaben (soweit es nicht Werbungskosten, Betriebsausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sind), höchstens 510 Euro pro Jahr von der Steuerschuld abziehen.
Ab dem 1. Januar 2009 zahlen Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt 14,27 Prozent an Abgaben und können aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung 20 Prozent der Gesamtausgaben (maximal 510 Euro jährlich) von Ihrer zu zahlenden Einkommensteuer abziehen.
Beispiel
Wenn eine Haushaltshilfe beispielsweise 300 Euro im Monat verdient, zahlt der Arbeitgeber dafür pro Monat 42,81 Euro an Abgaben. Rechnet man die steuerlichen Vorteile dagegen, entstehen dem Arbeitgeber monatlich Mehraufwendungen von nur 31 Cent.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: März 2009

 
 

DOKUMENT-NR. 22623

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