Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe
vom 30. August 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 2267) wurde zur
Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug
eingeführt. Danach haben ab dem 1. Januar 2002
bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen
Steuerabzug von 15 Prozent der Gegenleistung (in
der Regel Geldzahlungen) vorzunehmen, wenn nicht eine vom
zuständigen Finanzamt ausgestellte
Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Dieses Merkblatt informiert über das Freistellungsverfahren für
Unternehmen, die Bauleistungen erbringen.
Informationen über die Einzelheiten zum Steuerabzug und der
Anrechnung und gegebenenfalls Erstattung des Steuerabzugs entnehmen
Sie bitte unserem Merkblatt „Bauabzugsbesteuerung”.
und dem Merkblatt des
Bundesfinanzministeriums zum Steuerabzug bei
Bauleistungen.
Die Freistellungsanträge können grundsätzlich
formlos gestellt werden. Es empfiehlt sich aber, den anliegenden
Mustervordruck
zu verwenden. Der Mustervordruck steht als
Download auf der Homepage des
Bundesfinanzministerium unter „Formulare", dort unter "Bau" in
deutsch und englisch zur Verfügung.
1. Erlangung einer Freistellung vom
Steuerabzug
Auf Antrag des Unternehmers, der die Bauleistungen erbringt,
wird von dem für ihn zuständigen Finanzamt die
Freistellungsbescheinigung ausgestellt.
Bei Leistenden, die ihren Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt
oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland oder in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, ist Voraussetzung, dass
ein inländischer Empfangsbevollmächtigter (§ 123 Abgabenordnung
[AO], d.h. ein zum Empfang behördlicher Schriftstücke bestellter
Bevollmächtigter) bestellt ist. Außerdem darf der zu sichernde
Steueranspruch nicht gefährdet erscheinen. Der Gesetzgeber hat in
§ 48b Abs.1 Satz 2
Einkommensteuergesetz exemplarisch drei Fälle aufgezählt,
wonach der Steueranspruch als
gefährdet anzusehen ist:
- Der Leistende erfüllt nicht seine Anzeigepflicht nach § 138
AO.
- Der Leistende kommt seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
nach § 90 AO nicht nach.
- Der im Ausland ansässige Leistende erbringt nicht den Nachweis
der steuerlichen Ansässigkeit durch Bescheinigung der zuständigen
ausländischen Steuerbehörde.
Außer in diesen gesetzlich geregelten Fällen ist auch dann von
einer Gefährdung auszugehen, wenn:
- nachhaltig Steuerrückstände bestehen
- unzutreffende Angaben in Steueranmeldungen und
Steuererklärungen festgestellt werden
- der Leistende diese Angaben wiederholt nicht oder nicht
rechtzeitig abgibt.
Ebenso wird die Freistellungsbescheinigung erteilt, wenn der
Leistende schlüssig darlegt, dass keine zu sichernden
Steueransprüche bestehen.
2. Dauer und Umfang der
Freistellungsbescheinigung
Das Finanzamt erteilt eine Freistellungsbescheinigung mit einer
Geltungsdauer von längstens 3 Jahren ab
Antragstellung. Es kann aber auch ein kürzerer Gültigkeitszeitraum
bestimmt werden, z.B. für die Dauer eines einzelnen Bauauftrags
oder eines Bauprojekts. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in
seinem
Schreiben vom 20. September
2004
erklärt, dass schon bis zu sechs Monate
vor Ablauf der alten Freistellungsbescheinigung eine sogenannte
Folgebescheinigung beim Finanzamt beantragt werden kann.
3. Widerruf und Rücknahme der
Freistellungsbescheinigung
Die Bescheinigung wird grundsätzlich nur unter
Widerrufsvorbehalt erteilt. Ein Widerruf erfolgt,
wenn das Finanzamt Grund zu der Annahme hat, dass bei Fortgeltung
der Freistellungsbescheinigung eine Gefährdung von Steueransprüchen
eintritt.
War die Bescheinigung von vornherein auf eine bestimmte
Geltungsdauer beschränkt, teilt das Finanzamt dem Empfänger der
Bauleistung den Widerruf und den Zeitpunkt mit, ab dem die
Bescheinigung nicht mehr anzuwenden ist. Nach diesem Zeitpunkt zu
erbringende Gegenleistungen (in der Regel Geldzahlungen)
unterliegen dem Steuerabzug, wenn die maßgebliche Freigrenze
überschritten ist.
Die Freigrenze beträgt je Leistungsempfänger im
laufenden Kalenderjahr: Gegenleistungen bis 5.000,00 € bzw.
bis 15.000,00 € bei ausschließlich nach § 4 Nr.12
Satz 1 Umsatzsteuergesetz steuerfreie Umsätze
(Vermietungs-/Verpachtungsumsätze) ausführenden Unternehmen.
Ist die erteilte Bescheinigung rechtswidrig, hat das zuständige
Finanzamt die Bescheinigung nach § 130 AO zurückzunehmen. Davon
wird auch der Leistungsempfänger unterrichtet. Aufgrund der
Rücknahme muss dieser dann den Steuerabzug für die
vorher wegen der Bauleistung erbrachten Gegenleistungen nachholen.
Den Steuereinbehalt hat der Leistungsempfänger bei der nächsten
Gegenleistung vorzunehmen, die nach der Rücknahme erfolgt.
4. Haftung
Für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag haftet
der Empfänger der Bauleistung. Ein Verschulden ist
hierfür nicht erforderlich. Er kann sich auch insbesondere nicht
darauf berufen, dass die Gegenleistung beim Leistenden nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Inland nicht besteuert werden
kann, denn gemäß § 48d Abs.1 Einkommensteuergesetz ist das
Steuerabzugsverfahren ungeachtet des DBA´s durchzuführen. Eine
Haftungsinanspruchnahme kann auch erfolgen, wenn die Person des
Steuerschuldners nicht feststeht.
Eine Haftung entfällt, wenn dem
Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Gegenleistung eine
Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit
er vertrauen konnte. Er darf nicht auf die Bescheinigung vertrauen,
wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben
erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
Ein Verstoß gegen die Steuerabzugsverpflichtung kann zudem mit
einem Bußgeld in Höhe von 25.000,00 € ab 1. Januar 2002 geahndet
werden (§ 380 AO).
5. Umgang mit der Bescheinigung
Damit der Leistungsempfänger vom Steuerabzug absehen kann, muss
ihm der Leistende, noch bevor für die Bauleistung
eine Gegenleistung erbracht wird, die Freistellungsbescheinigung
vorlegen. Es genügt dabei grundsätzlich die Vorlage einer
Kopie der Bescheinigung. Enthält die Bescheinigung
eine Beschränkung auf eine bestimmte Bauleistung, hat der Leistende
die Bescheinigung dem benannten Leistungsempfänger jedoch im
Original zu überlassen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die
für Sie zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der
Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im
Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Mai 2008