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RECHT UND STEUERN

Einzelfragen zum Vordruck der Einnahmenüberschussrechnung 2005

Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt neben dem Vordruck der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) auch eine Anleitung für diesen Vordruck zur Verfügung. Dieses Merkblatt ist als Ergänzung zu der Anleitung des BMF zu verstehen. Bitte lesen Sie außerdem das allgemeine Merkblatt „Einführung in die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)”. Die Zeilenangaben beziehen sich jeweils auf die Zeilen des amtlichen Vordrucks der EÜR.

Einzelprobleme
zu Zeile 2: Sind Sie Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG, haben sie hier zunächst ihren gesamten Umsatz einzutragen. Davon sind dann bestimmte Umsätze getrennt nachrichtlich zu erfassen, und zwar bestimmte von der Umsatzsteuer befreite Umsätze, § 19 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Dies sind insbesondere (Vergleiche § 4 Nr. 11-28 UStG):

- Umsätze des Arztes und ähnlichen Heilberufen
- Umsätze des Versicherungsvertreters
- Umsätze von Theatern und ähnlichen Einrichtungen
- Umsätze von Erziehungs-, Ausbildungs- und sonstigen Bildungsleistungen
- Umsätze aus der Gewährung und Vermittlung von Krediten, soweit sie nur Hilfsumsätze sind.

zu Zeilen 4-11: Die Zeilen 4-11 müssen von allen Gewerbetreibenden ausgefüllt werden, außer von denjenigen, die die Regelungen des umsatzsteuerlichen Kleinunternehmers nutzen.
In Zeile 5 sind neben umsatzsteuerfreien ( z.B. Zinsen) und nicht umsatzsteuerbaren (z.B. Schadensersatzleistungen) Betriebseinnahmen auch die Betriebseinnahmen einzutragen, für die Umsatzsteuerschuldner der Leistungsempfänger ist (Intention des deutschen § 13b UStG). Dies sind zum Beispiel Einnahmen aus Werklieferungen und sonstigen Leistungen zwischen inländischen Unternehmen in der Baubranche oder aus sonstigen Leistungen, die im (EU-)Ausland für Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht wurden, die als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulden. Weitere Hinweise zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers finden Sie hier. .

zu Zeile 9: Zeile 9 betrifft den privaten Nutzungswert eines dem Betriebsvermögen zugehörigen Fahrzeugs. Zu beachten sind hier insbesondere die Grundsätze zur Kostendeckelung, die für jedes einzelne auch privat genutzte Fahrzeug zu prüfen sind (siehe Merkblatt „Steuerliche Behandlung von Geschäfts- bzw. Firmenwagen (PKW)). Für jedes auch privat genutzte Fahrzeug müssen dazu die Kosten der Zeilen 26, 21 und 37 addiert werden.

zu Zeilen 16-18: Die Zeilen 16-18 sind von jedem Steuerpflichtigen auszufüllen.

zu Zeilen 19-24: Grundsätzliches zur Abschreibung finden Sie im Merkblatt „Einführung in die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)“. Zu Zeile 20 gehören z.B. auch Abschreibungen auf erworbene Software, deren Anschaffungskosten über € 410,- hinausgehen.

zu Zeilen 25-29: Weitere Hinweise finden Sie in unserem Merkblatt „Steuerliche Behandlung von Geschäfts- bzw. Firmenwagen (PKW)“.

zu Zeile 41: Hier berücksichtigt die Anleitung des BMF nicht die neueste Rechtsprechung: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 2005 (V R 76/03) berechtigen betrieblich veranlasste Bewirtungskosten in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug. Selbstverständlich müssen die Bewirtungskosten angemessen und nachgewiesen sein.

zu „2. Ergänzende Angaben“: Die ergänzenden Angaben sind nur dann auszufüllen, wenn

-          Rücklagen/Ansparanschreibungen gebildet oder aufgelöst werden und/oder
-          Schuldzinsen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

zu Zeilen 58-64: Weitere Hinweise zur Ansparabschreibung finden Sie hier.

zu den Anlagen: Generell besteht keine Pflicht zur Abgabe der dem Vordruck der EÜR beiliegenden Anlagen. Neben den verpflichtend vorzunehmenden Aufzeichnungen (siehe Merkblatt „Einführung in die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)“, Dok-Nr. neu) werden in der Praxis jedoch häufig freiwillig auch für die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens  Verzeichnisse erstellt, um einen Überblick über das vorhandene Anlagevermögen und dessen Wertentwicklung zu erhalten.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Stand: Dezember 2005

 
 

DOKUMENT-NR. 33689

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