Die bisherigen Regelungen der Ansparabschreibung nach § 7g
Einkommensteuergesetz (EStG) wurden durch das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 auf den
Investitonsabzugsbetrag umgestellt. Der
Investitonsabzugsbetrag ist erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 enden. Wenn das
Kalenderjahr dem Wirtschaftsjahr entspricht, kann die
Ansparrücklage nach dem alten Recht letztmalig bis zum
31.12.2006 gebildet werden.
Die Ansparabschreibung - auch Ansparrücklage
genannt - hat das Ziel, mittelständischen Unternehmen und
Freiberuflern zukünftige Investitionen zu erleichtern. Mit ihr soll
die Liquidität und Eigenkapitalausstattung kleinerer und mittlerer
Betriebe verbessert und der Investitionswille bereits in der
Planungs- und Ansparphase gefördert werden. Zu diesem Zweck
eröffnet §7g Abs.3 ff Einkommensteuergesetz (EStG)
Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit,
für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen
beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine Rücklage zu
bilden. Eine besondere Begünstigung erfahren dabei
Existenzgründer, Dokument-Nr. 19575.
Dieses Merkblatt stellt Funktionsweise und grundsätzliche
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung dar.
In der Praxis ergeben sich zahlreiche Fragen zur Anwendung der
Vorschriften. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einige dieser
Fragen insbesondere zur Benennung des Investitionsjahres, zum
buchmäßigen Nachweis und zur ermäßigten Besteuerung des
Auflösungsgewinns bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe nach
§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG in seinem Schreiben vom 30. Oktober
2007 aufgegriffen und beantwortet. Nach Abstimmung mit den
obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 25.
Februar 2004 zu Zweifelsfragen zu Ansparabschreibungen nach § 7g
Abs. 3 ff. EStG (BStBl I S. 337) in dem BMF-Schreiben vom
30.10.2007 geändert; die Ergänzungen sind in dem BMF-Schreiben vom
30.10.2007 fett markiert.
Die Änderungen des § 7g EStG durch das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 sind nicht Gegenstand
dieses Merkblattes.
1. Wie funktioniert die
Ansparabschreibung?
Steuerpflichtige können für die zukünftige Anschaffung oder
Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter eine Rücklage bilden,
welche 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten darf. Diese
Rücklage ist spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Bildung
der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen.
Auf diese Weise ermöglicht das Steuerrecht, im Vorgriff auf
zukünftige Investitionen eine den Gewinn mindernde und somit
eigenkapitalschonende Rücklage zu bilden. Damit wird zu Gunsten des
Steuerpflichtigen eine steuerfreie Übertragung von
Unternehmensgewinnen auf Neuinvestitionen ermöglicht. Zur
Vermeidung von ungerechtfertigten Steuervorteilen wird ein
Gewinnzuschlag für zu hoch oder ungerechtfertigt
gebildete Ansparrücklagen erhoben. Dies geschieht dahingehend, dass
der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst
wird, für jedes Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat,
um 6 % der zu hoch gebildeten Rücklage erhöht wird. Auch bei
Nichtanschaffung des Wirtschaftsgutes wird ein sogenannter
„Strafzins” von jährlich 6 % des Rücklagebetrages fällig.
Beispiel: Unternehmer U bildet für die Anschaffung
einer Maschine im Wert von 10.000 Euro im Jahr 2001 eine
Ansparrücklage in Höhe von 4000 Euro (= 40 % der voraussichtlichen
Anschaffungskosten). Die Maschine wird aber weder im Jahr 2002 noch
im Jahr 2003 angeschafft. Die Rücklage muss im Jahr 2003
gewinnerhöhend aufgelöst werden. Zusätzlich ist der Gewinn der
Jahres 2003 um 480 Euro zu erhöhen (6 % von 4000 Euro x 2, da die
Rücklage für zwei Jahre bestand).
2. Welche Vorteile hat die
Ansparabschreibung?
Der Nutzen Ansparabschreibung besteht in
Liquiditätswahrung und
Steuerersparnis gleichermaßen.
· Die
Primärwirkung der Ansparabschreibung liegt darin, dass aufgrund der
Gewinnverlagerung in die Zukunft, eine befristete
Kreditierung der Steuerschuld erreicht wird.
· Mit der
Ansparabschreibung kann das Einkommen zudem gezielt gesteuert
werden. Unterliegt das Einkommen starken jährlichen Schwankungen,
so kann mit der Ansparabschreibung eine Glättung des zu
versteuernden Einkommens erreicht werden, was angesichts des
progressiven Steuersatzes ebenfalls Vorteile mit sich bringt.
Überdies ist die Ansparabschreibung eine effektive Möglichkeit, ein
hohes Einkommen und einen damit einhergehenden hohen Steuersatz in
ein späteres Jahr mit einem niedrigeren Einkommen und einen
niedrigeren Steuersatz zu verlagern.
· Mit der
Ansparabschreibung lassen sich gegebenenfalls auch
Steuernachzahlungen aufgrund von Betriebsprüfungen
vermeiden. Falls im Rahmen einer Betriebsprüfung der Gewinn des
Betriebes erhöht wird, ist unter Umständen die Möglichkeit gegeben,
einen zeitnahen Antrag beim Finanzamt zu stellen, um eine
Bilanzänderung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zu erreichen.
Dieser Antrag kann dann mit einer zusätzlichen Bildung von
Ansparrücklagen bis zur Höhe des zusätzlichen Gewinns verbunden
werden.
· Im Einzelfall
kann durch eine Gewinnverlagerung in die Zukunft die
Einkommensgrenze für die Gewährung der
Eigenheimzulage gewahrt bleiben.
· Die Bildung
einer Ansparabschreibung hat auch für die Zeit nach der Investition
Bedeutung. Seit 2001 ist die Inanspruchnahme der
Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 1 EStG in Höhe
von 20 Prozent davon abhängig, dass vorher eine Ansparabschreibung
für das betreffende Wirtschaftsgut gebildet wurde. Kommt es dann
tatsächlich zur Investition, so kann die durch die Auflösung der
Rücklage dann eintretende Gewinnerhöhung durch den Abzug von
Abschreibungen wieder gemildert werden. Damit dies im
Anschaffungsjahr realisiert werden kann, müssen die besonderen
Voraussetzungen der Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 1 EStG
vorliegen. Dies bedeutet vor allem, dass das Wirtschaftsgut zu
mindestens 90 % betrieblich genutzt werden muss.
Existenzgründer können nach der Änderung des Steuerrechts durch das
Kleinunternehmerförderungsgesetz im Jahr 2003 die
Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 1 EStG unter bestimmten
Voraussetzungen auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie vorher keine
Ansparrücklage gebildet haben (vgl. dazu das Merkblatt
„Ansparabschreibung für Existenzgründer”, Dokument-Nr. 19575).
Schließlich kann sich die Bildung von Ansparrücklagen auch
anbieten, wenn sich dadurch ein Verlust ergibt oder erhöht, welcher
unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen über die
Mindestbesteuerung gemäß § 2 Abs. 3 EStG mit anderen laufenden
Einkünften verrechnet oder sogar in den vorangegangenen
Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden kann. War das Einkommen
im Vorjahr erheblich höher, so wird durch die Ansparabschreibung
ein sofortiger Steuervorteil durch den
Verlustrücktrag erreicht.
3. Welche Nachteile können sich aus der
Ansparabschreibung ergeben?
Die Bildung einer Ansparrücklage kann sich in bestimmten Fällen
auch nachteilig auswirken. Daher muss vor einer
Geltendmachung stets im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, wie
die Kehrseite der Rücklagenbildung aussieht. Regelmäßig ungünstig -
oder zumindest nicht vorteilhaft - wirkt sich die
Ansparabschreibung in den folgenden Fällen aus:
· Steigt das
Einkommen des Steuerpflichtigen in den folgenden Jahren stark an
und kommt es dadurch zu einer Veränderung des
Grenzsteuersatzes, so ist die Rücklage steuerlich
ungünstig, weil sie in einem ohnehin schon höher besteuertem Jahr
wieder gewinnbringend aufgelöst werden muss.
· Ist das zu
versteuernde Einkommen bereits ohne Einbeziehung der Rücklage so
gering, dass keine Einkommensteuer anfällt, zielt der
Steuerspareffekt ins Leere, wenn nicht ausnahmsweise durch einen
Verlustrücktrag einen Steuervorteil zu erreichen ist.
4. Wie bildet man eine Ansparabschreibung
?
Damit die Ansparabschreibung im Vorgriff auf eine zukünftige
Investition auch als solche vom Finanzamt anerkannt wird und ihre
gewinnmindernde Wirkung entfalten kann, müssen verschiedene
Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den Genuss der Ansparabschreibung können nur
Steuerpflichtige kommen, die den Gewinn entweder durch
Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG) - also alle
buchführungspflichtigen Unternehmen oder diejenigen, die freiwillig
Bücher führen - oder durch Überschussermittlung gemäß § 4
Abs. 3 EStG feststellen.
- Von der Förderung sind solche Betriebe ausgeschlossen, deren
Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres 204.517 Euro übersteigt.
Unternehmen, die ihr Einkommen nach der Einnahme-Überschuss
Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln können, wenn sie
nicht freiwillig bilanzieren, eine Ansparrücklage allerdings auch
unabhängig vom Umfang des Betriebsvermögens bilden.
- Die Rücklage darf 40 Prozent der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht
überschreiten. Die Rücklage muss nicht in voller Höhe von 40
Prozent gebildet werden und kann im Folgejahr erhöht oder
verringert werden.
- Die Rücklage darf für jeden Betrieb des Steuerpflichtigen am
Bilanzstichtag den Gesamthöchstbetrag von 154.000
Euro nicht übersteigen. Nach Auflösung der Rücklage kann
der volle Betrag erneut ausgeschöpft werden. Es ist zulässig, die
Ansparabschreibung auf verschiedene
Wirtschaftsgüter zu verteilen. In diesem Fall ist es
allerdings erforderlich, die einzelnen Ansparabschreibungen
getrennt in der Buchführung aufzuzeichnen und auf separaten Konten
zu erfassen.
- Selbstverständlich ist aufzuschreiben, welche Anlagegüter der
Unternehmer innrhalb von zwei Jahren anschaffen oder herstellen
will. Hier genügen nach dem BFH-Urteil vom 11.10.2007 jedoch
Funktionsbezeichnungen, zum Beispiel "Kastenwagen". Im Urteilsfall
hatte ein Installateur "Ford Transit" notiert. Das reicht völlig
aus nach Ansicht der BFH-Richter. Weitere Spezifizierungen wie
"Pritsche" oder "Kombi" , wie vom Finanzamt gefordert, seien nicht
notwendig. Es ist nicht zulässig, die für eine
bestimmte künftige Investition gebildete Rücklage ganz oder
teilweise für eine Investition anderer Art zu verwenden. Das bei
der Bildung der Rücklage benannte Wirtschaftsgut und das später
tatsächlich angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut müssen
also zumindest funktionsgleich sein. Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn der Steuerpflichtige anstelle des
geplanten LKW der Marke A einen LKW der Marke B erwirbt,
jedoch nicht, wenn stattdessen ein PKW erworben wird.
- Die Bildung und Auflösung der Rücklage muss in der
Buchführung verfolgt werden können. Sammelbezeichnungen wie
„Maschinen” oder „Fuhrpark” sind nicht ausreichend.
- Die geplante Investition muss bei der Bildung der Rücklage so
genau bezeichnet werden, dass im Jahr der tatsächlichen Investition
von dem zuständigen Finanzbeamten überprüft werden kann, ob sie
derjenigen entspricht, für die die Ansparabschreibung gebildet
worden ist (hinreichende Konkretisierung). Dies
erfordert vor allen Dingen, dass Angaben zur Funktion der
Investition und zur voraussichtlichen Höhe der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten gemacht werden. Darüber hinaus ist
das Wirtschaftsjahr zu benennen, in dem die Investition
voraussichtlich getätigt wird.
- Die geplante Investition muss durchführbar und objektiv möglich
sein. Nach der jüngsten Rechsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil
Aktz. XI R 13/00 vom 12.12.2001 und BFH-Urteil Aktz. X R 1/06 vom
11.10.2007) reicht es aber aus, wenn der
Investitionswille bekundet wird. Die Vorlage eines
Investitionsplans oder einer verbindlichen Bestellung ist – außer
wenn die Rücklage vor Betriebseröffnung gebildet werden soll (s.u.)
– nicht erforderlich.
- Steuerlich unterstützt werden nur solche Rücklagen, die für die
Anschaffung oder Herstellung neuer, beweglicher
Wirtschaftsgüter gebildet werden. Auch die beabsichtigte
Anschaffung oder Herstellung eines geringwertigen Wirtschaftsguts
berechtigt zur Bildung einer Rücklage. Ein Wirtschaftsgut ist neu,
wenn es ungebraucht oder fabrikneu ist. Eine auch nur kurze Nutzung
durch den Veräußerer schadet bereits.
- Es muss sich bei dem Wirtschaftsgut um ein solches des
Anlagevermögens handeln, womit Umlaufvermögen
ausdrücklich von der Förderung ausgeschlossen ist.
- Unbeachtlich für die Gültigkeit einer Ansparrücklage ist, ob
das Wirtschaftsgut auch privat genutzt wird (z.B. ein Firmen-PKW).
Die Sonderabschreibung nach Anschaffung gemäß § 7 g Abs. 1 EStG ist
allerdings nur dann möglich, wenn das Investitionsobjekt zu
weniger als 10 Prozent privat genutzt wird.
- Schließlich besteht ein gesetzliches
Kumulationsverbot der Förderung, so dass eine
Ansparrücklage dann nicht in Betracht kommt, wenn eine Rücklage
bereits aufgrund § 3 Abs. 1 und Abs. 2a des
Zonenrandförderungsgesetz ausgewiesen ist.
- Eine Rücklage kann auch dann gebildet werden, wenn dadurch ein
Verlust entsteht oder sich erhöht.
- Eine Ansparrücklage nach § 7g EStG kann bereits vor
Beginn des eigentlichen Geschäftsbetriebes gebildet
werden. Damit die für bestehende bzw. zukünftige Betriebe
vorgesehene Unterstützung nicht ungerechtfertigt in Anspruch
genommen wird, ist in diesen Fällen allerdings folgendes zu
beachten: In den Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung kann
die Rücklage nur gebildet werden, wenn die Investitionsentscheidung
hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen am Ende des
Jahres, für das die Rücklage gebildet wird, ausreichend
konkretisiert sind. Bei Rücklagen für wesentliche
Betriebsgrundlagen ist darüber hinaus erforderlich, dass das
Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres der Rücklagenbildung
verbindlich bestellt ist (BFH, Urteil vom 25.
April 2002, AZ.: IV R 30/00). Im Falle der Herstellung muss eine
Genehmigung verbindlich beantragt oder – falls
eine Genehmigung nicht erforderlich ist – mit der
Herstellung bereits tatsächlich begonnen worden sein.
- Besonderheiten gelten für die nachträgliche
Inanspruchnahme oder Erhöhung der Ansparabschreibung. Wird
die Ansparabschreibung nicht bereits in der ursprünglich
eingereichten Gewinnermittlung geltend gemacht, sondern
nachträglich, beispielsweise im Einspruchsverfahren, sind an die
erforderliche Konkretisierung erhöhte Anforderungen zu stellen. Es
muss glaubhaft dargelegt werden, aus welchen Gründen die Rücklage
trotz voraussichtlicher Investitionsabsicht nicht bereits in der
ursprünglichen Gewinnermittlung gebildet worden ist. Der
Steuerpflichtige muss mit geeigneten Unterlagen oder Erläuterungen
(z.B. angeforderte Prospekte oder Informationen) glaubhaft machen,
dass bereits im Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung eine
voraussichtliche Investitionsabsicht bestand. Die
Behauptung, die Passivierung der Rücklage sei versehentlich
unterblieben, reicht nicht aus.
5. Wann muss die Ansparabschreibung aufgelöst
werden?
Das Einkommensteuergesetz verlangt, dass Rücklagen gewinnerhöhend
auszulösen sind, wenn für das begünstigte Wirtschaftsgut
Abschreibungen vorgenommen werden dürfen. Dies ist - unabhängig vom
Moment der Ingebrauchnahme des Investitionsgutes - der Zeitpunkt
der Anschaffung oder Herstellung. Die Anschaffung oder Herstellung
hat spätestens bis zum zweiten auf ihre Bildung folgenden
Wirtschaftsjahr zu geschehen. Eine frühere Auflösung der
Rücklage ist erlaubt.
Die Rücklage ist bei Bildung nach dem 31.12.2000 in Höhe von 40
Prozent der tatsächlich angefallenen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. Welche Absetzungen
für Abnutzung, erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen für
das angeschaffte Wirtschaftsgut in Anspruch genommen werden (z.B. §
7 Abs. 1 oder Abs. 2 EstG, § 7g Abs. 1 EstG), ist unerheblich.
· Um infolge
nicht erfüllter Investitionsversprechen durch die Rücklage erlangte
Steuervorteile wieder auszugleichen, hat der Gesetzgeber auch im
Rahmen der Ansparabschreibung in Anlehnung an die Vorschrift des §
6 b EStG (Rücklagenbildung bei der Veräußerung von Anlagegütern) in
§ 7g Abs. 5 EStG eine Ausgleichsregelung eingefügt. Deren
Funktionsweise setzt beim zu versteuernden Gewinn an und bestimmt
einen Gewinnzuschlag in Höhe von 6 Prozent auf den
nicht ordnungsgemäß aufgelösten Rücklagenbetrag, was zu einer
höheren Steuerlast führt.
6. Wann kommt es zu einer Rücklagenauflösung mit
Gewinnzuschlag?
Die Sachverhalte, die einen zu versteuernden Gewinnzuschlag
auslösen können, sind denkbar vielfältig und reichen von überhöhten
Rücklagen über fehlende Investitionen bis zur freiwilligen
Rücklagenauflösung. In den Vordergrund treten dabei insbesondere
folgende Fallgruppen:
- Die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
sind niedriger als die gebildete Rücklage.
Beispiel: U plant, eine Maschine im Wert von
100.000 Euro zu erwerben. Dafür bildet er eine Ansparrücklage in
Höhe von 40.000 Euro.
Aufgrund eines günstigen Kaufes und sinkender Preise bezahlt er für
die Maschine ein Jahr später lediglich 80.000 Euro. Für eine
Maschine im Wert von 80.000 Euro hätte er aufgrund der gesetzlichen
Begrenzung allerdings nur eine Rücklage von 32.000 Euro bilden
dürfen. In diesem Fall muss U daher einen zusätzlichen
Gewinnzuschlag von 480 Euro (6 % von 8000 Euro) versteuern.
(Weitere Rechenbeispiele siehe Randziffer 36 des BMF-Schreibens vom
25.02.2004)
- Im Fall einer Betriebsveräußerung oder
–aufgabe muss die Rücklage zwingend gewinnerhöhend
aufgelöst werden. Der dabei entstehende Gewinn zählt nach dem BMF-
Schreiben vom 25.02.2004 nicht zum steuerbegünstigten
Veräußerungsgewinn. Zwar hat der BFH im Zusammenhang mit
einer veräußerungsähnlichen Einbringung eines Einzelunternehmens in
eine Kapitalgesellschaft mit Urteil vom 10.11.2004 (AZ.: XI R
69/03) entschieden, dass die Gewinne tarifbegünstigt sind. Nach
einem Erlaß des BMF vom 25.08.2005 sind die Grundsätze dieses
Urteils aber über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Da
sich die steuerrechtliche Behandlung einer aufgelösten
Ansparrücklage als laufender Gewinn im Jahr einer
Betriebsveräußerung als nachteilig erweisen kann, ist hier
besondere Vorsicht geboten.
- Die geplante Investition ist nicht bis zum
zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs
durchgeführt worden.
- Es wurde nicht die beantragte Investition durchgeführt, sondern
ein funktionsverschiedenes Wirtschaftsgut
erworben. Das bei der Bildung der Rücklage benannte Wirtschaftsgut
und das später tatsächlich angeschaffte oder hergestellte
Wirtschaftsgut müssen zumindest funktionsgleich
sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Steuerpflichtige
anstelle des geplanten LKW der Marke A einen LKW der Marke B
erwirbt, jedoch nicht, wenn stattdessen ein PKW erworben wird.
- Auch eine freiwillige Auflösung der Rücklage
im ersten Jahr führt zur Anwendung des Gewinnzuschlags.
7. Welche Besonderheiten gelten für
Existenzgründer?
Existenzgründer werden vom Gesetzgeber im Rahmen der
Ansparabschreibung besonders unterstützt. Die erweiterten
Möglichkeiten bestehen für den Existenzgründer während des
Gründungszeitraums von sechs
Jahren, nämlich im Jahr der Betriebseröffnung und in den
folgenden fünf Jahren. Weitere Informationen finden Sie in
unserem Merkblatt „Ansparrücklage für Existenzgründer”, www.hk24.de
Dokument-Nr. 19575 .
Details zu Zweifelsfragen bei Ansparabschreibungen nach § 7g
EStG finden Sie in den hierzu ergangenen Schreiben des BMF vom
25.02.2004 und vom 16.11.2004.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die
für Sie zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der
Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im
Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: September 2008