1. Begriff des Sponsoring
Sponsoring ist heute ein fester Bestandteil im
Wirtschaftsleben. Der Begriff stammt aus dem anglo-amerikanischen
Sprachraum und bedeutet „Gönner”. Unter Sponsoring versteht man die
Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur
Förderung von Personen, Gruppen und / oder Organisationen im
sportlichen, kulturellen, sozialen und ähnlich bedeutsamen
gesellschaftlichen Bereichen, die regelmäßig von
kommunikationspolitischen Zielen der Unternehmensdarstellung
geleitet sind. Das Interesse am Werbeeffekt grenzt das Sponsoring
vom Mäzenatentum, der gegenseitige Leistungsaustausch von der
klassischen, unentgeltlichen Spende ab.
2. Steuerliche Behandlung
Sponsoring trägt zur Entlastung der öffentlichen Haushalte
bei und wird dafür durch Steuervergünstigungen belohnt.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat im Schreiben vom
18. 2. 1998 (BStBl. 1998 I, S. 212) grundsätzliche
Verwaltungsanweisungen zur ertragssteuerlichen Behandlung des
Sponsoring erlassen (allgemeiner Sponsoringerlass). Zur
steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen und ähnliche
Sachleistungen gibt es weitere BMF-Schreiben, die mit den
entsprechenden Erläuterungen in unserem gesonderten Merkblatt
„”Sponsoring: Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen
in Sportstätten u.ä. abrufbar sind.
2. 1 Steuerliche Behandlung beim Sponsor
Dem Sponsor ist daran gelegen, seine Sponsoringaufwendungen
steuermindernd geltend machen zu können. Ob und in welchem Umfang
das möglich ist, hängt von der steuerlichen Einordnung seiner
Aufwendungen ab.
Die im Rahmen des Sponsoring getätigten Aufwendungen können
sein:
- Betriebsausgaben, die in voller Höhe steuerlich absetzbar
sind
- Betriebsausgaben, die beschränkt oder gar nicht gewinnmindernd
absetzbar sind
- Spenden, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich
anerkannt werden
- Kosten der privaten Lebensführung bzw. bei
Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen an die
Beteiligten , die steuerlich nicht absetzbar sind
2. 1. 1. Betriebsausgabe
Die Aufwendung des Sponsors ist eine Betriebsausgabe, sofern sie
betrieblich veranlasst ist und ein wirtschaftlicher Vorteil für das
Unternehmen angestrebt wird. Ein solcher Vorteil liegt bereits in
der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens (BFH,
Urt. v. 3. 2. 1993, I R 37/91, BStBl. 1993, II, S. 441) oder in der
Werbung für die Produkte des Unternehmens. Hierbei kommt es nicht
darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig
sind. Die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben
abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors
und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht
gleichwertig sind. Bei einem starken Missverhältnis zwischen den
Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil
allerdings ist der Betriebsausgabenabzug zu versagen (§ 4 Abs.5
Satz 1 Nr. 7 EStG).
Folgende Möglichkeiten der Darstellung des Unternehmens lassen auf
den für die Einordnung als Betriebsausgabe
erstrebten wirtschaftlichen Vorteil schließen:
Darstellung seitens des Gesponserten: werbewirksamer
Hinweis durch
Anbringung von Produkt- oder Unternehmenskennzeichen des Sponsors
auf Plakaten, Fahrzeugen, in Katalogen, auf Eintrittskarten u. ä.
des GesponsertenBerichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder
Fernsehen oder Teilnahme des Sponsors an Pressekonferenzen und
anderen öffentlichen Veranstaltungen des Gesponserten
Darstellung seitens des Sponsors:
öffentlichkeitswirksamer Hinweis
Der Gesponserte gestattet dem Sponsor, sein Emblem oder Logo zu
nutzen, um auf diesem Weg selbst auf seine Leistung hinzuweisen;
dieser Verweis muss öffentlichkeitswirksam
erfolgen, d. h. er muss geeignet sein, das Ansehen des Sponsors als
Unternehmer in der Öffentlichkeit zu sichern und zur Steigerung des
Rufs beizutragen.
Beispiel:
Ein Möbelhersteller setzt sich für die Wiederaufforstung des
Stadtwaldes einer Kleinstadt ein. Die Stadt forstet mit
finanzieller Unterstützung des Unternehmens den Wald wieder auf. Im
Rahmen eines Stadtfestes, über das die örtliche Presse ausführlich
berichtet, überreicht das Unternehmen den Scheck an die
Verantwortlichen des Projektes. Ihm wird gestattet, entsprechende
Schilder aufzustellen, die auf sein finanzielles Engagement
hinweisen. (DB 1998, 843)
2. 1. 2. Spende
Zuwendungen des Sponsors, die nicht als Betriebsausgabe zu
klassifizieren sind, können als Spenden steuerlich abzugsfähig
sein. Eine Aufwendung ist gem. § 10b Einkommensteuergesetz (EStG)
Spende, wenn sie zugleich
- zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder
aufgrund einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung geleistet
wird,
- kein Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung ist,
- nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Leistungen des
Empfängers steht.
Die bislang unterschiedlichen Höchstsätze für den Spendenabzug
werden durch das am 6.7.2007 vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur
weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements”
vereinheitlicht. Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) können
nun bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der
Einkünfte bzw. 4 Promille bezogen auf den Jahresumsatz zuzüglich
der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als
Sonderausgaben abgezogen werden, § 10b Abs. 1 S. 1 EStG-E. Die
bisherige Differenzierung des Höchstbetrags in Abhängigkeit vom
Zweck der Spende (5 bzw. 10 Prozent des Gesamtbetrags der
Einkünfte) nach § 10b Abs. 1 S. 1 EStG wird aufgehoben.
Nach § 49 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind Ausgaben zur
Förderung mildtätiger und ähnlicher Zwecke nur abziehbar, wenn der
Empfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine
öffentliche Dienststelle oder eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9
Körperschaftsteuergesetz (KStG) bezeichnete Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist und bestätigt, dass der
zugewendete Betrag für begünstigte oder satzungsmäßige Zwecke
verwendet wird. Eine Zuwendungsbestätigung nach Muster 1 oder 2 in
Anlage 4 Einkommensteuer-Richtlinien ist unverzichtbar für den
Spendenabzug. Formulare finden Sie zum download auf der Website des
Bundesfinanzministeriums unter "Service" - "Formulare A - Z" -
"Spenden".
2. 1. 3. Kosten der privaten Lebensführung / Verdeckte
Gewinnausschüttungen
Aufwendungen, die keine Betriebsausgaben und keine Spenden sind,
sind steuerlich nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung
(§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) bzw., bei Kapitalgesellschaften, verdeckte
Gewinnausschüttungen. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die
von persönlichen, privaten Motiven geleitet sind. Ist bei einer
gemischten Aufwendung der betrieblich oder beruflich veranlasste
Teil von untergeordneter Bedeutung oder lässt sich eine Aufteilung
nicht einwandfrei durchführen, gilt der gesamte Betrag als nicht
abziehbare Ausgabe.
Beispiele:
- Eine Architektensozietät hatte in ihren betrieblichen Räumen
eine Kunstausstellung veranstaltet. Das FG Bremen sah hierin nicht
abzugsfähige Kosten der Lebensführung, da sich die Veranstalter der
Ausstellung in erster Linie aus privaten Gründen mit der Kunst
beschäftigten und eine Förderung ihrer Berufstätigkeit durch die
Veranstaltung nicht messbar war (FG Bremen, Urt. v.
16.10.1987).
- Ein Unternehmer verschenkt Eintrittskarten an Dritte, um damit
gesellschaftlichen Konventionen aus Anlass eines persönlichen
Jubiläums zu entsprechen. (BFH, Urt. v. 12. 12. 1991, IV R 58/88,
BStBl 1992, II, S. 524)
2. 2 Steuerliche Behandlung beim
Gesponserten
Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Sponsor hat keine
Auswirkung auf die Behandlung der Zuwendung beim Empfänger.
2. 2. 1 Ertragssteuerliche Behandlung
Die Leistungen des Sponsors führen zu Einnahmen des Gesponserten.
Dem Gesponserten ist daran gelegen, die Zuwendung möglichst
vollständig für die geförderten Zwecke einsetzen zu können. Er
strebt daher eine möglichst geringe Besteuerung an.
Ob und in welchem Umfang die Zuwendungen besteuert werden, hängt
davon ab,
- ob der Gesponserte
- eine natürliche Person oder
- eine juristische Person ist
sowie
- welcher Einkunftsart die Zuwendungen zuzurechnen
sind.
Gesponserter als natürliche Person
Die Zuwendungen sind zu versteuern, wenn die Leistung von Geld oder
geldwerten Vorteilen Einnahmen im Sinne der Einkunftsarten des § 2
Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG bilden (Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus
nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und
Verpachtung).
Die Sponsoringaufwendungen können sein:
- Einkünfte aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit
(Arbeitslohn)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Vermögensverwaltung.
Gesponserter als juristische Person
Bei der ertragssteuerlichen Behandlung juristischer Personen ist
zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Körperschaften zu
unterscheiden. Nicht gemeinnützige Körperschaften müssen die
Sponsoringeinnahmen wie alle anderen Einnahmen normal versteuern.
Bei gemeinnützigen Körperschaften können die Sponsoringerträge dem
steuerfreien oder dem steuerpflichtigen Bereich zuzuordnen sein. Im
steuerfreien Bereich können sie zum ideellen Bereich oder zur
Vermögensverwaltung, im steuerpflichtigen Bereich zur
Vermögensverwaltung, zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der
kein Zweckbetrieb ist, oder zum Zweckbetrieb gehören.
Für die juristische Person ist es am günstigsten,
wenn die Einnahmen dem ideellen Bereich
zugerechnet werden können, weil hier keine Steuern anfallen.
Gelingt dies nicht, sollte angestrebt werden, als Gegenleistung für
Sponsorengelder das Dulden von Werbung oder lediglich den Hinweis
auf die Unterstützung durch einen Sponsor zu vereinbaren, weil dies
zu Einnahmen aus Vermögensverwaltung führt.
Das BMF- Schreiben v. 9. 7. 1997 (BStBl. I, S. 726) wurde durch
BMF- Schreiben v. 5. 3. 1998 dahingehend ergänzt, dass ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb auch dann nicht
vorliegt, wenn der Gesponserte "z.B. auf Plakaten,
Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer
Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist.
Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos
des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt jedoch vor, wenn die
Körperschaft an Werbemaßnahmen mitwirkt." Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn der Gesponserte auf seiner Website auf den Sponsor
nicht nur hinweist, sondern durch einen Link auf das Logo des
Sponsors zu dessen Webseiten umgeschaltet werden kann.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird von der
Finanzverwaltung angenommen, wenn der Gesponserte über die bloße
Duldung oder ausdrückliche Gestattung der Nutzung zugunsten des
Sponsors mitwirkt, also selbst Werbemaßnahmen für den Sponsor
durchführt. Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,
der kein Zweckbetrieb (§§ 51 bis 68 AO) ist, sind grundsätzlich
körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig.
Für die Besteuerung der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gilt
eine Besteuerungsgrenze von 30.678 – im Jahr (vgl. § 64 Absatz 3
AO). Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine brauchen
also weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer zu zahlen, wenn ihre
Einnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 30.678 –
brutto im Jahr (einschl. Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Wird
diese Grenze überschritten, zieht das Finanzamt vom
steuerpflichtigen Gewinn einen Freibetrag von 3.835 –, höchstens
jedoch in Höhe des Einkommens (vgl. § 24 Absatz 1 KStG) ab. Der
Steuersatz für die Körperschaftsteuer beträgt zur Zeit 25 %, ab
2008 15 % des Einkommens.
2. 2. 2 Umsatzsteuerliche Behandlung
Der Gesponserte erbringt in Erfüllung seiner vertraglichen
Verpflichtungen für den Sponsor Leistungen (Werbeleistung). Ein
solcher Leistungsaustausch unterliegt grundsätzlich der
Umsatzsteuerpflicht.
Die umsatzsteuerliche Beurteilung richte sich maßgeblich nach der
vertraglichen Vereinbarung zwischen Sponsor und Gesponsertem.
Bei Zahlungen im Rahmen des Sponsoring handelt es sich
grundsätzlich um das Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der
steuerbegünstigten Einrichtung an den Sponsor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG). Entweder liegen nach dem jeweiligen Sponsoring-Vertrag
konkrete Werbeleistungen (z.B. Banden- oder
Trikotwerbung, Anzeigen, Vorhalten von Werbedrucken,
Lautsprecherdurchsagen usw.) oder
Duldungsleistungen (z.B. durch Aufnahme des
Emblems oder Logos des Sponsors in Verbandsnachrichten,
Rechenschaftsbericht, Veranstaltungshinweise oder
Ausstellungskataloge) vor.
Abgesehen von einer im Einzelfall ggf. abweichenden
ertragsteuerlichen Behandlung unterliegen Werbeleistungen dem
allgemeinen Steuersatz, da es sich um Umsätze im Rahmen eines
steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt (§ 12
Abs. 1 und Abs. 8 a Satz 1 UStG). Auf Duldungsleistungen, die ohne
besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von
Werbebotschaften vereinbart werden, ist jedoch der ermäßigte
Steuersatz anzuwenden, da kein steuerschädlicher wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb vorliegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 1 UStG).
Die steuerbegünstigte Einrichtung ist berechtigt, dem Sponsor eine
Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen (§14
UStG). Eine Rechnungserteilung ist mangels Leistung dagegen nicht
zulässig, wenn die Einnahmen ausnahmsweise in den nicht steuerbaren
ideellen Bereich fallen. Indiz für eine nicht auf einen
Leistungstausch abzielende allgemeine Förderung der Tätigkeit der
unterstützten Einrichtung ist die ertragsteuerliche Behandlung der
Zahlung als Spende nach § 10 b EStG.
Auf Sach- oder Dienstleistungen im Rahmen des Sponsoring (z.B.
Zuwendung von Kunstwerken, Überlassung von Fahrzeugen) sind die
vorstehend gemachten Ausführungen entsprechend anzuwenden. Als
Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung der
steuerbegünstigten Einrichtung ist der gemeine Wert der Sach- oder
Dienstleistung des Sponsors anzusetzen (§§ 3 Abs. 12, 10 Abs. 2
UStG). Der gemeine Wert (Abschn. 153 Abs. 1 UStR) ist auch dann
anzusetzen, wenn er den Wert der Werbe- oder Duldungsleistung der
steuerbegünstigten Einrichtung übersteigt.
Der Sponsor und die steuerbegünstigte Einrichtung sind berechtigt,
über die Umsätze Rechnungen mit gesondert ausgewiesener
Umsatzsteuer zu erteilen. Ob und ggf. in welcher Höhe ein
Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Sponsors zulässig ist,
beurteilt sich nach der tatsächlichen Verwendung der Sach- oder
Dienstleistung.
Eine Verwendung für den ideellen Bereich oder für steuerfreie
Umsätze schließt den Vorsteuerabzug aus. Bei Zuwendung eines
einheitlichen Gegenstands muss die Verwendung für unternehmerische
Zwecke (Nutzung im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben,
Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung) mindestens 10 Prozent
der Nutzung betragen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) (vgl. Vfg. OFD
Karlsruhe v. 5.3.2001 - S 7100/17).
Beispiele:
- Es werden Fahnen des Sponsorunternehmens vor dem Gebäude des
gesponserten Museums aufgezogen, das Gebäude wird mit Transparenten
des Sponsors geschmückt. Hierdurch wird ein weiterer Zweckbetrieb,
der Mittelbeschaffungsbetrieb "Werbung" geschaffen. (DB 1998,
845)
- Benennung eines Saals in einem Museum nach dem Sponsor: in
diesem Fall liegt kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Gewerbebetrieb vor (Vfg. der OFD Nürnberg v. 21.02.2000).
- Logo des Sponsors auf der Internetseite eines gemeinnützigen
Vereins: Kann durch einen Link auf das Logo des Sponsors zu
den Webseiten der sponsernden Firma umgeschaltet werden,
liegt eine Werbeleistung des Vereins vor, die zur Annahme eines
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gewerbebetriebs führt.
Dagegen sind die Einnahmen des Vereins nicht
steuerpflichtig, wenn die Webseite zwar das Logo des Sponsors
enthält, eine Umschaltung zu dessen Webseiten aber nicht möglich
ist.(Finanzministerium Bayern, Erlass v. 11.2.2000 -
33-S0183 - 12/14 59238)
- Eine Firma hat die Aidshilfe mit einem Millionenbetrag
unterstützt, diese hat der Firma gestattet, in ihrer Eigenwerbung
auf ihr Engagement aufmerksam zu machen. Die Aids-Hilfe nahm keine
Werbeaktivitäten zugunsten der Firma vor. Sie begründete insofern
keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Überlassung des
Namens "Aids-Hilfe" für kommerzielle Zwecke, fällt in den Bereich
der Vermögensverwaltung. (DB 1998, 846)
Rechenbeispiele:
Die folgenden Rechenbeispiele sollen den steuerlichen Effekt
beim Sponsor für einen Sponsorenbeitrag in Höhe von 250.000 Euro
verdeutlichen. (Annahme: Der Steuerpflichtige bewegt sich in der
oberen Proportionalzone (sog. Reichensteuer) der
Einkommensteuer.)
Berechnung für 2007
| juristische Person (GmbH, AG,
eG) |
Euro |
| Sponsorenbeitrag (brutto) bei
umsatzsteuerpflichtigem Gesponsorten |
297.500,00 |
| ./. enthaltene Vorsteuer 19% |
47.500,00 |
| Nettobetrag |
250.000,00 |
./. 19,03% Gewerbeertragssteuer
von 250.000 –
|
47.575,00
|
| ./. 25% Körperschaftsteuer von 202.425
– |
50.606,25 |
| ./. 5,5% der fälligen
Körperschaftsteuer (Solidaritätszuschlag) |
2.783,35 |
| Nettoaufwand nach Abzug der
Steuerbelastung |
149.035,40 |
| |
|
| natürliche Person (KG, oHG,
Einzelunternehmen) |
|
| Sponsorenbeitrag (brutto) bei
umsatzsteuerpflichtigem Gesponsorten |
297.500,00 |
| ./. enthaltene Vorsteuer 19% |
47.500,00 |
| Nettobetrag |
250.000,00 |
./. 19,03% Gewerbeertragssteuer
von 250.000
|
47.575,00
|
| ./. (Grundtabelle und) 45 %
Einkommensteuer von 202.425 |
91.091,25 |
| ./. 5,5% der fälligen Einkommensteuer
(Solidaritätszuschlag) |
5.010,01 |
| ./. 9% Kirchensteuer der fälligen
Einkommensteuer |
8.198,19 |
| Nettoaufwand nach Abzug der
Steuerbelastung |
98.125,55 |
Berechnung für 2008
| juristische Person (GmbH, AG,
eG) |
Euro |
| Sponsorenbeitrag (brutto) bei
umsatzsteuerpflichtigem Gesponsorten |
297.500,00 |
| ./. enthaltene Vorsteuer 19% |
47.500,00 |
| Nettobetrag |
250.000,00 |
| |
|
| ./. 15 % Körperschaftsteuer von
250.000 – |
37.500 |
| ./. 5,5% der fälligen
Körperschaftsteuer (Solidaritätszuschlag) |
3.437,50 |
| Nettoaufwand nach Abzug der
Steuerbelastung |
209.062,50 |
| |
|
| natürliche Person (KG, oHG,
Einzelunternehmen) |
|
| Sponsorenbeitrag (brutto) bei
umsatzsteuerpflichtigem Gesponsorten |
297.500,00 |
| ./. enthaltene Vorsteuer 19% |
47.500,00 |
| Nettobetrag |
250.000,00 |
./. (Grundtabelle und)
45 % Einkommensteuer von 250.000 |
62.500,00 |
| ./. 5,5% der fälligen Einkommensteuer
(Solidaritätszuschlag) |
3.437,50 |
| ./. 9% Kirchensteuer der fälligen
Einkommensteuer |
5.625,00 |
| Nettoaufwand nach Abzug der
Steuerbelastung |
178.437,50 |
Vertragsgestaltung
Der Abschluss des Sponsoringvertrages ist grundsätzlich formfrei
möglich.
Für den Bereich des klassischen Sponsoring ist es wichtig, bei der
Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass die beabsichtigten
Aufwendungen zweifelsfrei als Betriebsausgabe oder Werbungskosten
zu erkennen sind. Dies geschieht am besten dadurch, dass die
Aufwendungen an eine Gegenleistung des Gesponserten gebunden
werden, die konkret als solche bezeichnet wird. Mit dem kulturellen
Engagement muss eine eindeutig unternehmensbezogene Absicht
verfolgt werden, und dieser Umstand muss aus dem Vertrag
zweifelsfrei zu erkennen sein. Nur so können spätere Streitigkeiten
mit der Finanzverwaltung über die rechtliche Beurteilung der
Sponsorleistung verhindert werden. Die Aufwendung eines Sponsors
sind dann als Betriebsausgaben absetzbar, wenn mit dem Engagement
ein wirtschaftlicher Vorteil, wie insbesondere die Sicherung bzw.
Erhöhung des unternehmerischen Ansehens oder die Werbung für
Produkte, angestrebt wird. Musterverträge finden Sie bei Heuer,
Carl-Heinz, „Veranstaltungssponsoring”, Heidelberger Musterverträge
Bd. 108, 2003 und Weiand / Posner, „Sponsoringvertrag”, Beck`sche
Musterverträge, 3. Aufl. 2005.
Literaturhinweise
In der Commerzbibliothek der Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1,
20457 Hamburg (Öffnungszeiten: Mo, Di und Fr jeweils von 10.00 bis
15.00 Uhr; Do von 10.00 bis 19.00 Uhr, Mi geschlossen, Tel.
040/36138-377) finden Sie umfangreiche Fachliteratur zu diesem
Thema, zum Beispiel:
- Thiel, Jochen: „Sponsoring im Steuerrecht”, Der Betrieb (DB),
1998S. 842-848
- Heuer, Carl-Heinz: „Der neue BMF - Erlass zur
ertragssteuerlichen Behandlung des Sponsorings: Die steuerlichen
Konsequenzen beim Sponsor und Gesponserten, in Deutsches
Steuerrecht (DStR) 1998, S. 18-20.
- Weiand, Neil George, „Der Sponsoringvertrag”, Beck`sche
Musterverträge, 2. Aufl. 1999
- Bundesministerium für Finanzen: Ertragsteuerliche Behandlung
von Sponsoring (Bundessteuerblatt 1997, Teil I, Seiten 726-727) mit
der Erweiterung in Randnummer 10 (Der Betrieb 1998, Seite 397)
- Bruhn/Mehlinger "Rechtliche Gestaltung des Sponsoring" (2.
Aufl., München 1999)
- Bortoluzzi-Dubach, Alisa / Frey, Hansrudolf, „Sponsoring. Der
Leitfaden für die Praxis–, 4. Aufl. Stuttgart 2007
- Schäfers, Bernadette: „Reform des Gemeinnützigkeitsrechts:
Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements”, SteuerConsultant
2007, S: 31
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre
zuständige IHK
Stand: August 2007