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RECHT UND STEUERN

Sponsoring: Steuerliche Aspekte

1. Begriff des Sponsoring
Sponsoring ist heute ein fester Bestandteil im Wirtschaftsleben. Der Begriff stammt aus dem anglo-amerikanischen Sprachraum und bedeutet „Gönner”. Unter Sponsoring versteht man die Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und / oder Organisationen im sportlichen, kulturellen, sozialen und ähnlich bedeutsamen gesellschaftlichen Bereichen, die regelmäßig von kommunikationspolitischen Zielen der Unternehmensdarstellung geleitet sind. Das Interesse am Werbeeffekt grenzt das Sponsoring vom Mäzenatentum, der gegenseitige Leistungsaustausch von der klassischen, unentgeltlichen Spende ab.

2. Steuerliche Behandlung
Sponsoring trägt zur Entlastung der öffentlichen Haushalte bei und wird dafür durch Steuervergünstigungen belohnt.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat im Schreiben vom 18. 2. 1998 (BStBl. 1998 I, S. 212) grundsätzliche Verwaltungsanweisungen zur ertragssteuerlichen Behandlung des Sponsoring erlassen (allgemeiner Sponsoringerlass). Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen und ähnliche Sachleistungen gibt es weitere BMF-Schreiben, die mit den entsprechenden Erläuterungen in unserem gesonderten Merkblatt „”Sponsoring: Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten u.ä. abrufbar sind.

2. 1 Steuerliche Behandlung beim Sponsor
Dem Sponsor ist daran gelegen, seine Sponsoringaufwendungen steuermindernd geltend machen zu können. Ob und in welchem Umfang das möglich ist, hängt von der steuerlichen Einordnung seiner Aufwendungen ab.

Die im Rahmen des Sponsoring getätigten Aufwendungen können sein:

  • Betriebsausgaben, die in voller Höhe steuerlich absetzbar sind
  • Betriebsausgaben, die beschränkt oder gar nicht gewinnmindernd absetzbar sind
  • Spenden, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich anerkannt werden
  • Kosten der privaten Lebensführung bzw. bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen an die Beteiligten , die steuerlich nicht absetzbar sind

2. 1. 1. Betriebsausgabe
Die Aufwendung des Sponsors ist eine Betriebsausgabe, sofern sie betrieblich veranlasst ist und ein wirtschaftlicher Vorteil für das Unternehmen angestrebt wird. Ein solcher Vorteil liegt bereits in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens (BFH, Urt. v. 3. 2. 1993, I R 37/91, BStBl. 1993, II, S. 441) oder in der Werbung für die Produkte des Unternehmens. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem starken Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil allerdings ist der Betriebsausgabenabzug zu versagen (§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
Folgende Möglichkeiten der Darstellung des Unternehmens lassen auf den für die Einordnung als Betriebsausgabe erstrebten wirtschaftlichen Vorteil schließen:

Darstellung seitens des Gesponserten: werbewirksamer Hinweis durch
Anbringung von Produkt- oder Unternehmenskennzeichen des Sponsors auf Plakaten, Fahrzeugen, in Katalogen, auf Eintrittskarten u. ä. des GesponsertenBerichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen oder Teilnahme des Sponsors an Pressekonferenzen und anderen öffentlichen Veranstaltungen des Gesponserten

Darstellung seitens des Sponsors: öffentlichkeitswirksamer Hinweis
Der Gesponserte gestattet dem Sponsor, sein Emblem oder Logo zu nutzen, um auf diesem Weg selbst auf seine Leistung hinzuweisen; dieser Verweis muss öffentlichkeitswirksam erfolgen, d. h. er muss geeignet sein, das Ansehen des Sponsors als Unternehmer in der Öffentlichkeit zu sichern und zur Steigerung des Rufs beizutragen.

Beispiel:
Ein Möbelhersteller setzt sich für die Wiederaufforstung des Stadtwaldes einer Kleinstadt ein. Die Stadt forstet mit finanzieller Unterstützung des Unternehmens den Wald wieder auf. Im Rahmen eines Stadtfestes, über das die örtliche Presse ausführlich berichtet, überreicht das Unternehmen den Scheck an die Verantwortlichen des Projektes. Ihm wird gestattet, entsprechende Schilder aufzustellen, die auf sein finanzielles Engagement hinweisen. (DB 1998, 843)

2. 1. 2. Spende
Zuwendungen des Sponsors, die nicht als Betriebsausgabe zu klassifizieren sind, können als Spenden steuerlich abzugsfähig sein. Eine Aufwendung ist gem. § 10b Einkommensteuergesetz (EStG) Spende, wenn sie zugleich

  • zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung geleistet wird,
  • kein Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung ist,
  • nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Leistungen des Empfängers steht.

Die bislang unterschiedlichen Höchstsätze für den Spendenabzug werden durch das am 6.7.2007 vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements” vereinheitlicht. Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) können nun bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 4 Promille bezogen auf den Jahresumsatz zuzüglich der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden, § 10b Abs. 1 S. 1 EStG-E. Die bisherige Differenzierung des Höchstbetrags in Abhängigkeit vom Zweck der Spende (5 bzw. 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte) nach § 10b Abs. 1 S. 1 EStG wird aufgehoben.
Nach § 49 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger und ähnlicher Zwecke nur abziehbar, wenn der Empfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine öffentliche Dienststelle oder eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist und bestätigt, dass der zugewendete Betrag für begünstigte oder satzungsmäßige Zwecke verwendet wird. Eine Zuwendungsbestätigung nach Muster 1 oder 2 in Anlage 4 Einkommensteuer-Richtlinien ist unverzichtbar für den Spendenabzug. Formulare finden Sie zum download auf der Website des Bundesfinanzministeriums unter "Service" - "Formulare A - Z" - "Spenden".

2. 1. 3. Kosten der privaten Lebensführung / Verdeckte Gewinnausschüttungen
Aufwendungen, die keine Betriebsausgaben und keine Spenden sind, sind steuerlich nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) bzw., bei Kapitalgesellschaften, verdeckte Gewinnausschüttungen. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die von persönlichen, privaten Motiven geleitet sind. Ist bei einer gemischten Aufwendung der betrieblich oder beruflich veranlasste Teil von untergeordneter Bedeutung oder lässt sich eine Aufteilung nicht einwandfrei durchführen, gilt der gesamte Betrag als nicht abziehbare Ausgabe.

Beispiele:

  • Eine Architektensozietät hatte in ihren betrieblichen Räumen eine Kunstausstellung veranstaltet. Das FG Bremen sah hierin nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung, da sich die Veranstalter der Ausstellung in erster Linie aus privaten Gründen mit der Kunst beschäftigten und eine Förderung ihrer Berufstätigkeit durch die Veranstaltung nicht messbar war (FG Bremen, Urt. v. 16.10.1987).
  • Ein Unternehmer verschenkt Eintrittskarten an Dritte, um damit gesellschaftlichen Konventionen aus Anlass eines persönlichen Jubiläums zu entsprechen. (BFH, Urt. v. 12. 12. 1991, IV R 58/88, BStBl 1992, II, S. 524)

2. 2 Steuerliche Behandlung beim Gesponserten
Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Sponsor hat keine Auswirkung auf die Behandlung der Zuwendung beim Empfänger.

2. 2. 1 Ertragssteuerliche Behandlung
Die Leistungen des Sponsors führen zu Einnahmen des Gesponserten. Dem Gesponserten ist daran gelegen, die Zuwendung möglichst vollständig für die geförderten Zwecke einsetzen zu können. Er strebt daher eine möglichst geringe Besteuerung an.

Ob und in welchem Umfang die Zuwendungen besteuert werden, hängt davon ab,
- ob der Gesponserte

  • eine natürliche Person oder
  • eine juristische Person ist

sowie

  • welcher Einkunftsart die Zuwendungen zuzurechnen sind.

Gesponserter als natürliche Person
Die Zuwendungen sind zu versteuern, wenn die Leistung von Geld oder geldwerten Vorteilen Einnahmen im Sinne der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG bilden (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung).

Die Sponsoringaufwendungen können sein:

  • Einkünfte aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit (Arbeitslohn)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus Vermögensverwaltung.

Gesponserter als juristische Person
Bei der ertragssteuerlichen Behandlung juristischer Personen ist zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Körperschaften zu unterscheiden. Nicht gemeinnützige Körperschaften müssen die Sponsoringeinnahmen wie alle anderen Einnahmen normal versteuern. Bei gemeinnützigen Körperschaften können die Sponsoringerträge dem steuerfreien oder dem steuerpflichtigen Bereich zuzuordnen sein. Im steuerfreien Bereich können sie zum ideellen Bereich oder zur Vermögensverwaltung, im steuerpflichtigen Bereich zur Vermögensverwaltung, zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der kein Zweckbetrieb ist, oder zum Zweckbetrieb gehören.
Für die juristische Person ist es am günstigsten, wenn die Einnahmen dem ideellen Bereich zugerechnet werden können, weil hier keine Steuern anfallen. Gelingt dies nicht, sollte angestrebt werden, als Gegenleistung für Sponsorengelder das Dulden von Werbung oder lediglich den Hinweis auf die Unterstützung durch einen Sponsor zu vereinbaren, weil dies zu Einnahmen aus Vermögensverwaltung führt.
Das BMF- Schreiben v. 9. 7. 1997 (BStBl. I, S. 726) wurde durch BMF- Schreiben v. 5. 3. 1998 dahingehend ergänzt, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb auch dann nicht vorliegt, wenn der Gesponserte "z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt jedoch vor, wenn die Körperschaft an Werbemaßnahmen mitwirkt." Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Gesponserte auf seiner Website auf den Sponsor nicht nur hinweist, sondern durch einen Link auf das Logo des Sponsors zu dessen Webseiten umgeschaltet werden kann.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird von der Finanzverwaltung angenommen, wenn der Gesponserte über die bloße Duldung oder ausdrückliche Gestattung der Nutzung zugunsten des Sponsors mitwirkt, also selbst Werbemaßnahmen für den Sponsor durchführt. Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der kein Zweckbetrieb (§§ 51 bis 68 AO) ist, sind grundsätzlich körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig.
Für die Besteuerung der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gilt eine Besteuerungsgrenze von 30.678 – im Jahr (vgl. § 64 Absatz 3 AO). Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine brauchen also weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer zu zahlen, wenn ihre Einnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 30.678 – brutto im Jahr (einschl. Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, zieht das Finanzamt vom steuerpflichtigen Gewinn einen Freibetrag von 3.835 –, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens (vgl. § 24 Absatz 1 KStG) ab. Der Steuersatz für die Körperschaftsteuer beträgt zur Zeit 25 %, ab 2008 15 % des Einkommens.

2. 2. 2 Umsatzsteuerliche Behandlung
Der
Gesponserte erbringt in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen für den Sponsor Leistungen (Werbeleistung). Ein solcher Leistungsaustausch unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht.
Die umsatzsteuerliche Beurteilung richte sich maßgeblich nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen Sponsor und Gesponsertem.
Bei Zahlungen im Rahmen des Sponsoring handelt es sich grundsätzlich um das Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der steuerbegünstigten Einrichtung an den Sponsor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Entweder liegen nach dem jeweiligen Sponsoring-Vertrag konkrete Werbeleistungen (z.B. Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen, Vorhalten von Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen usw.) oder Duldungsleistungen (z.B. durch Aufnahme des Emblems oder Logos des Sponsors in Verbandsnachrichten, Rechenschaftsbericht, Veranstaltungshinweise oder Ausstellungskataloge) vor.
Abgesehen von einer im Einzelfall ggf. abweichenden ertragsteuerlichen Behandlung unterliegen Werbeleistungen dem allgemeinen Steuersatz, da es sich um Umsätze im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt (§ 12 Abs. 1 und Abs. 8 a Satz 1 UStG). Auf Duldungsleistungen, die ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften vereinbart werden, ist jedoch der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, da kein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 1 UStG).
Die steuerbegünstigte Einrichtung ist berechtigt, dem Sponsor eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen (§14 UStG). Eine Rechnungserteilung ist mangels Leistung dagegen nicht zulässig, wenn die Einnahmen ausnahmsweise in den nicht steuerbaren ideellen Bereich fallen. Indiz für eine nicht auf einen Leistungstausch abzielende allgemeine Förderung der Tätigkeit der unterstützten Einrichtung ist die ertragsteuerliche Behandlung der Zahlung als Spende nach § 10 b EStG.
Auf Sach- oder Dienstleistungen im Rahmen des Sponsoring (z.B. Zuwendung von Kunstwerken, Überlassung von Fahrzeugen) sind die vorstehend gemachten Ausführungen entsprechend anzuwenden. Als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung der steuerbegünstigten Einrichtung ist der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen (§§ 3 Abs. 12, 10 Abs. 2 UStG). Der gemeine Wert (Abschn. 153 Abs. 1 UStR) ist auch dann anzusetzen, wenn er den Wert der Werbe- oder Duldungsleistung der steuerbegünstigten Einrichtung übersteigt.
Der Sponsor und die steuerbegünstigte Einrichtung sind berechtigt, über die Umsätze Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen. Ob und ggf. in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Sponsors zulässig ist, beurteilt sich nach der tatsächlichen Verwendung der Sach- oder Dienstleistung.
Eine Verwendung für den ideellen Bereich oder für steuerfreie Umsätze schließt den Vorsteuerabzug aus. Bei Zuwendung eines einheitlichen Gegenstands muss die Verwendung für unternehmerische Zwecke (Nutzung im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung) mindestens 10 Prozent der Nutzung betragen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) (vgl. Vfg. OFD Karlsruhe v. 5.3.2001 - S 7100/17).

Beispiele:

  • Es werden Fahnen des Sponsorunternehmens vor dem Gebäude des gesponserten Museums aufgezogen, das Gebäude wird mit Transparenten des Sponsors geschmückt. Hierdurch wird ein weiterer Zweckbetrieb, der Mittelbeschaffungsbetrieb "Werbung" geschaffen. (DB 1998, 845)
  • Benennung eines Saals in einem Museum nach dem Sponsor: in diesem Fall liegt kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Gewerbebetrieb vor (Vfg. der OFD Nürnberg v. 21.02.2000).
  • Logo des Sponsors auf der Internetseite eines gemeinnützigen Vereins: Kann durch einen Link auf das Logo des Sponsors zu den Webseiten der sponsernden Firma umgeschaltet werden, liegt eine Werbeleistung des Vereins vor, die zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gewerbebetriebs führt. Dagegen sind die Einnahmen des Vereins nicht steuerpflichtig, wenn die Webseite zwar das Logo des Sponsors enthält, eine Umschaltung zu dessen Webseiten aber nicht möglich ist.(Finanzministerium Bayern, Erlass v. 11.2.2000 - 33-S0183 - 12/14 59238)
  • Eine Firma hat die Aidshilfe mit einem Millionenbetrag unterstützt, diese hat der Firma gestattet, in ihrer Eigenwerbung auf ihr Engagement aufmerksam zu machen. Die Aids-Hilfe nahm keine Werbeaktivitäten zugunsten der Firma vor. Sie begründete insofern keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Überlassung des Namens "Aids-Hilfe" für kommerzielle Zwecke, fällt in den Bereich der Vermögensverwaltung. (DB 1998, 846)

Rechenbeispiele:
Die folgenden Rechenbeispiele sollen den steuerlichen Effekt beim Sponsor für einen Sponsorenbeitrag in Höhe von 250.000 Euro verdeutlichen. (Annahme: Der Steuerpflichtige bewegt sich in der oberen Proportionalzone (sog. Reichensteuer) der Einkommensteuer.)

Berechnung für 2007

juristische Person (GmbH, AG, eG) Euro
Sponsorenbeitrag (brutto) bei umsatzsteuerpflichtigem Gesponsorten 297.500,00
./. enthaltene Vorsteuer 19% 47.500,00
Nettobetrag 250.000,00
./. 19,03% Gewerbeertragssteuer von 250.000 –

47.575,00

./. 25% Körperschaftsteuer von 202.425 – 50.606,25
./. 5,5% der fälligen Körperschaftsteuer (Solidaritätszuschlag) 2.783,35
Nettoaufwand nach Abzug der Steuerbelastung 149.035,40
natürliche Person (KG, oHG, Einzelunternehmen)
Sponsorenbeitrag (brutto) bei umsatzsteuerpflichtigem Gesponsorten 297.500,00
./. enthaltene Vorsteuer 19% 47.500,00
Nettobetrag 250.000,00
./. 19,03% Gewerbeertragssteuer von 250.000

47.575,00

./. (Grundtabelle und) 45 % Einkommensteuer von 202.425 91.091,25
./. 5,5% der fälligen Einkommensteuer (Solidaritätszuschlag) 5.010,01
./. 9% Kirchensteuer der fälligen Einkommensteuer 8.198,19
Nettoaufwand nach Abzug der Steuerbelastung 98.125,55

Berechnung für 2008

juristische Person (GmbH, AG, eG) Euro
Sponsorenbeitrag (brutto) bei umsatzsteuerpflichtigem Gesponsorten 297.500,00
./. enthaltene Vorsteuer 19% 47.500,00
Nettobetrag 250.000,00
./. 15 % Körperschaftsteuer von 250.000 – 37.500
./. 5,5% der fälligen Körperschaftsteuer (Solidaritätszuschlag) 3.437,50
Nettoaufwand nach Abzug der Steuerbelastung 209.062,50
natürliche Person (KG, oHG, Einzelunternehmen)
Sponsorenbeitrag (brutto) bei umsatzsteuerpflichtigem Gesponsorten 297.500,00
./. enthaltene Vorsteuer 19% 47.500,00
Nettobetrag 250.000,00
./. (Grundtabelle und)
45 % Einkommensteuer von 250.000
62.500,00
./. 5,5% der fälligen Einkommensteuer (Solidaritätszuschlag) 3.437,50
./. 9% Kirchensteuer der fälligen Einkommensteuer 5.625,00
Nettoaufwand nach Abzug der Steuerbelastung 178.437,50

Vertragsgestaltung
Der Abschluss des Sponsoringvertrages ist grundsätzlich formfrei möglich.
Für den Bereich des klassischen Sponsoring ist es wichtig, bei der Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass die beabsichtigten Aufwendungen zweifelsfrei als Betriebsausgabe oder Werbungskosten zu erkennen sind. Dies geschieht am besten dadurch, dass die Aufwendungen an eine Gegenleistung des Gesponserten gebunden werden, die konkret als solche bezeichnet wird. Mit dem kulturellen Engagement muss eine eindeutig unternehmensbezogene Absicht verfolgt werden, und dieser Umstand muss aus dem Vertrag zweifelsfrei zu erkennen sein. Nur so können spätere Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung über die rechtliche Beurteilung der Sponsorleistung verhindert werden. Die Aufwendung eines Sponsors sind dann als Betriebsausgaben absetzbar, wenn mit dem Engagement ein wirtschaftlicher Vorteil, wie insbesondere die Sicherung bzw. Erhöhung des unternehmerischen Ansehens oder die Werbung für Produkte, angestrebt wird. Musterverträge finden Sie bei Heuer, Carl-Heinz, „Veranstaltungssponsoring”, Heidelberger Musterverträge Bd. 108, 2003 und Weiand / Posner, „Sponsoringvertrag”, Beck`sche Musterverträge, 3. Aufl. 2005.

Literaturhinweise
In der Commerzbibliothek der Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg (Öffnungszeiten: Mo, Di und Fr jeweils von 10.00 bis 15.00 Uhr; Do von 10.00 bis 19.00 Uhr, Mi geschlossen, Tel. 040/36138-377) finden Sie umfangreiche Fachliteratur zu diesem Thema, zum Beispiel:

  • Thiel, Jochen: „Sponsoring im Steuerrecht”, Der Betrieb (DB), 1998S. 842-848
  • Heuer, Carl-Heinz: „Der neue BMF - Erlass zur ertragssteuerlichen Behandlung des Sponsorings: Die steuerlichen Konsequenzen beim Sponsor und Gesponserten, in Deutsches Steuerrecht (DStR) 1998, S. 18-20.
  • Weiand, Neil George, „Der Sponsoringvertrag”, Beck`sche Musterverträge, 2. Aufl. 1999
  • Bundesministerium für Finanzen: Ertragsteuerliche Behandlung von Sponsoring (Bundessteuerblatt 1997, Teil I, Seiten 726-727) mit der Erweiterung in Randnummer 10 (Der Betrieb 1998, Seite 397)
  • Bruhn/Mehlinger "Rechtliche Gestaltung des Sponsoring" (2. Aufl., München 1999)
  • Bortoluzzi-Dubach, Alisa / Frey, Hansrudolf, „Sponsoring. Der Leitfaden für die Praxis–, 4. Aufl. Stuttgart 2007
  • Schäfers, Bernadette: „Reform des Gemeinnützigkeitsrechts: Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements”, SteuerConsultant 2007, S: 31

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK

Stand: August 2007

 
 

DOKUMENT-NR. 5185

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