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BMF-Schreiben vom 12. April 2005
(PDF, 379 KB) (Dokument-Nr.: 31380) -
Dokumentation von Verrechnungspreisen
(PDF, 107 KB) (Dokument-Nr.: 23722)
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Im Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) mit Wirkung vom 1.1.2004 wurden die Vorschriften zur Dokumentation von Verrechnungspreisen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gesetzlich verankert. Demnach müssen die Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit nahe stehenden Personen gesondert aufgezeichnet werden. Einzelheiten hinsichtlich der Anforderung an den Steuerpflichtigen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Schreiben vom 12. April 2005 die Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahestehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren) konkretisiert.
Durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz wurde dem Bundesfinanzministerium die Ermächtigung eingeräumt, mit Zustimmung des Bundesrats die Anforderungen an Art, Inhalt und Umfang der Dokumentation von Verrechnungspreisen festzulegen. Nach langen Diskussionen wurde am 28. Oktober 2003 die Gewinnabgrenzungsverordnung beschlossen und veröffentlicht, die rückwirkend zum 30. Juni 2003 in Kraft getreten ist; www.hk24.de, Dokument-Nr. 23722.
1. Verrechnungspreise
Verbundene nationale und internationale Unternehmen rechnen
interne Transaktionen über so genannte Verrechnungspreise ab.
Verrechnungspreise sind die Wertansätze, die von Unternehmen, die
international verbunden sind, für erbrachte Leistungen angerechnet
werden.
Insbesondere die Kalkulation dieser Preise liefert wichtige
Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit der
Gewinnverteilung bei verbundenen Unternehmen.
Alle Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäftsverbindungen
mit nahestehenden Unternehmen (d.h. ausländische Mutter- , Tochter-
oder Schwestergesellschaft) durchführen, sind nunmehr verpflichtet,
nach Aufforderung der Finanzverwaltung innerhalb von 60 Tagen
geeignete Aufzeichnungen und Dokumentationsunterlagen vorzulegen,
welche die Basis ihrer Geschäftsbeziehungen darstellen (§ 90 Absatz
3 Abgabenordnung - AO). Der Gesetzgeber hat auch umfangreiche
Sanktionen für den Fall vorgesehen, dass die
Dokumentationspflichten nicht erfüllt werden (§ 162 Absatz 3 und 4
AO). Weitere Einzelheiten zu Art, Inhalt und Umfang der
Aufzeichnungen regelt die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
(GAufzV) vom 28. Oktober 2003
2. Aufzeichnungserfordernisse
Bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug
betreffen, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, über die Art und
den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen
Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst unter
anderen die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für die
Vereinbarung von fremdüblichen Preisen und anderen
Geschäftsbeziehungen mit Nahestehenden (§ 90 Absatz 3
AO).
a) Aufzeichnungspflichtige
Dokumentationspflichtig sind in Deutschland
steuerpflichtige Personen und Unternehmen mit grenzüberschreitenden
Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden natürlichen und juristischen
Personen. Dies sind natürliche Personen und Unternehmen, die
mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25 % an ausländischen
Unternehmen beteiligt sind oder Unternehmen, an denen ausländische
Personen oder Unternehmen zu mindestens 25 % beteiligt sind. Die
Aufzeichnungspflichten gelten auch für inländische Betriebsstätten
eines ausländischen Unternehmens bzw. für ausländische
Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens. Kleine Unternehmen
mit Liefergeschäften von nicht mehr als EUR 5.000.000,- p.a. oder
Dienstleistungen, Nutzungsüberlassungen oder sonstigen Leistungen
von nicht mehr als EUR 500.000,- p.a. sind von der
Dokumentationspflicht befreit und können ihren Pflichten
durch eine reine Auskunftserteilung nachkommen.
Die Dokumentationspflicht gilt auch für Betriebsstätten und Personengesellschaften, soweit bei Überführung von Wirtschaftsgütern oder Erbringung von Dienstleistungen ein Gewinn anzusetzen ist oder Aufwendungen für die Besteuerung auszuteilen sind.
b) Aufzeichnungsumfang
Die Dokumentationspflicht betrifft
grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen wie: Kauf und Verkauf von
Waren, Erbringung von Dienstleistungen, Darlehensgewährung,
entgeldliche Überlassung von immateriellen und materiellen
Wirtschaftsgütern, Kostenumlagen, Cash-Pool-Vereinbarungen,
Arbeitnehmerentsendungen, Garantie-, Bürgschafts- oder sonstige
Verlustausgleichsverträge. Welche Dokumentationsunterlagen
vorgelegt werden müssen, regelt die
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (§ 1 Absatz 1 der GAufzV).
Hiernach sind Aufzeichnungen zu erstellen über:
- Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen mit
Nahestehenden.
Diese müssen also eine Darstellung der verwirklichten
Geschäftsvorfälle des Steuerpflichtigen mit nahestehenden Personen
enthalten (sog. Sachverhaltsdokumentation).
Dabei sind Aufzeichnungen über Art, Umfang und
Abwicklung sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen
Rahmenbedingungen der Geschäftsbeziehungen, also Begleitumstände
und Verhältnisse, die nicht Gegenstand von Vereinbarungen zwischen
Nahestehenden sind, anzufertigen;
- wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen der
Vereinbarung von Bedingungen, die den
Fremdvergleichsgrundsatz beachten (sog.
Angemessenheitsdokumentation).
Hierbei sind Aufzeichnungen über Markt- und
Wettbewerbsverhältnisse, soweit für Verrechungspreise von Bedeutung
sowie alle vorhandenen oder mit zumutbaren Aufwand beschaffbare
Vergleichsdaten nach Maßgabe der angewandten Verrechnungsmethode zu
erstellen. Zu beschaffen sind dabei Daten aus vergleichbaren
Geschäften zwischen fremden Dritten und dem Steuerpflichtigen oder
einem Nahestehenden und einem Dritten sowie innerbetriebliche
Daten, die eine Plausibiliätskontrolle der vereinbarten
Verrechungspreise ermöglichen.
c) Art, Inhalt und Umfang der
Aufzeichnungen
Die Aufzeichnungen müssen das ernstliche Bemühen des
Steuerpflichtigen belegen, seine Geschäftsbeziehungen zu
nahestehenden Personen unter Beachtung des
Fremdvergleichs zu gestalten. Die Finanzbehörde
soll die Dokumentation in der Regel nur im Rahmen einer
Außenprüfung (Betriebsprüfung) verlangen, wobei
nach Aufforderung diese innerhalb einer Frist von 60
Tagen vorzulegen ist. Die Aufzeichnungen können
schriftlich oder elektronisch in deutscher Sprache erstellt werden.
Dabei sind die Aufzeichnungen, insbesondere bei außergewöhnlichen
Geschäftsvorfällen, zeitnah zu erstellen. Sie müssen so beschaffen
sein, dass ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit die
Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation nachvollziehen kann.
Dabei muss nur eine, vom Steuerpflichtigen angewandte,
Verrechungspreismethode dokumentiert werden. Diese
Verrechnungspreismethode muss wiederum geeignet und deren Eignung
begründet sein, wobei deren Gründe dokumentiert werden müssen.
Aufzeichnungen sind grundsätzlich geschäftsvorfallbezogen zu
erstellen. Geschäftsvorfälle, die gemessen an Funktionen und
Risiken wirtschaftlich vergleichbar sind, können für die Erstellung
von Aufzeichnungen in Gruppen zusammengefasst werden, wenn die
Gruppenbildung nach vorher festgelegten und nachvollziehbaren
Regelungen vorgenommen wurde (z.B. Verrechungspreisrichtlinien).
Soweit solche Richtlinien Preisermittlungen regeln und diese
tatsächlich befolgt werden, kann auf die geschäftsfallbezogene
Einzelaufzeichnungen verzichtet werden. Ergeben sich bei
Dauersachverhalten Änderungen hinsichtlich der Umstände, die für
die Angemessenheit vereinbarter Preise von wesentlicher Bedeutung
sind, sind Aufzeichnungen darüber zu führen, ab welchen Zeitpunkt
fremde Dritte eine Anpassung der Geschäftsbedingungen vereinbart
hätten. Für die erforderlichen Aufzeichnungen existiert kein
Dokumentenkatalog, jedoch sind in § 4 GAufzV beispielhaft
Aufzeichnungen aufgezählt, die für die Prüfung von
Geschäftsbeziehungen von Bedeutung sind. Das sind:
-
Informationen über Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsbetrieb und
Organisationsaufbau
Hierzu gehören: Darstellung der Beteiligungsverhältnisse
zwischen dem Steuerpflichtigen und nahestehenden Personen;
Darstellung sonstiger Umstände, die ein Nahestehen begründen
können; Darstellung der organisatorischen und operativen
Konzernstruktur sowie deren Veränderungen; Beschreibung der
Tätigkeitsbereiche
- Darstellung der Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden
Personen
Hierzu gehören: Darstellung der Geschäftsbeziehungen;
Zusammenstellung der wesentlichen eigenen immateriellen
Rechtsgüter, die im Rahmen dieser Beziehungen genutzt oder
lizensiert werden.
- Funktions- und Risikoanalyse
Hierzu gehören: Informationen über die im Rahmen der
Geschäftsbeziehungen ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken
sowie deren Veränderungen, über eingesetzte eigene
Wirtschaftsgüter, vereinbarte Vertragsbedingungen, gewählte
Marktstrategien sowie bedeutsame Markt- und
Wettbewerbsverhältnisse; Beschreibung der Wertschöpfungsbeitrags
sowie der -kette.
- Verrechungspreisanalyse
Hierzu gehören: Aufarbeitung der Vergleichspreise;
Begründung der Eignung und Berechnung der angewandten Methode;
Darlegung der Vergleichbarkeit der herangezogenen Daten.
In besonderen Fällen sind diejenigen Dokumente, die in der Regel
nicht für Prüfungen erforderlich sind, die aber im Einzelfall für
die Beurteilung der Geschäftsbeziehung von Bedeutung sein können
oder die zur Begründung der Fremdüblichkeit geeignet sind, nach
Maßgabe der genannten Grundsätze zu erstellen. Siehe den
Beispielskatalog in § 5 GAufzV.
3. Sanktionen
Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten
nicht oder nicht vollständig nach, können für ihn nachteilige
Folgen entstehen. Soweit die geforderten Aufzeichnungen nicht
vorgelegt werden, diese im Wesentlichen nicht verwertbar sind oder
die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle nicht
zeitnah erstellt wurden, kann die Finanzverwaltung die
Verrechnungspreise korrigieren bzw. schätzen (§162 Abs. 3 AO). In
diesen Fällen wird unwiderlegbar vermutet, dass die Einkünfte aus
Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen durch eine,
gemessen am Maßstab des Fremdvergleichs, nicht fremdübliche
Preisgestaltung gemindert worden sind. Von besonderer Bedeutung
ist, dass die Finanzverwaltung nun bei einer im Rahmen der
Preisschätzung ermittelten Preisbandbreite diese auch zu Lasten des
Steuerpflichtigen ausschöpfen kann. Zusätzlich kann ein Zuschlag in
Höhe von 5% - 10% des Korrekturbetrages, mindestens in Höhe von EUR
5.000,- erhoben werden. Darüber hinaus kann die Finanzverwaltung ab
dem 61. Tag der Nichtvorlage einen Verspätungszuschlag von EUR
100,- für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung festsetzen, der
bis zu einer maximalen Höhe von EUR 1.000.000,- erhöht werden kann.
Von der Festsetzung eines Zuschlags kann nur abgesehen werden, wenn
die Nichterfüllung der Aufzeichnungspflichten bzw. Vorlagepflichten
entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist (§
162 Absatz 4 AO). Die Dokumentationspflichten gelten für alle
Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2002 begonnen
hat. Die Strafsanktionen gelten ab dem 1.01.2004.
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Stand: Mai 2005
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